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Bundesgesetzblatt
1949 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1949 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
29. 12. 1949 Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Gesetz
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin''
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 29. Dezember 1949
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- meldung verbunden werden; in diesem Fall
schlossen: sind die einbehaltenen Abgabebeträge in der
Lohnsteueranmeldung gesondert auifzuführen."
Artikel I
6 .. In § 9 treten an die Stelle der Worte „ 10. April,
Das in den Ländern Bayern, Hamburg, Bremen, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar" die Worte
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schles- ,, 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. De-
wig-Holstein und Württemberg-,Baden geltende Ge- zember".
setz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" 7. § 14 erhält folgende Fassung:
in der Fassung vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 64)
wirid unter Berücksichtigung der Ande,rungen durch ,,§ 14
das Dritte Gesetz zur Änderung des Geset1zes zur
Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom Umfang der A:bgabepflicht
10. August 1949 (WiGBl. S. 249) wie folgt geändert (1) Die .A:bgabe auf Postsendungen wird auf
und ergänzt: folgende Postsenidungen im Gebiet der Bun-
1. in der Präambel des Gesetzes werden die
desrepublik Deutschland erhoben:
Worte „Vereinigten Wirtschaftsgebiet" durch 1. Briefe,
das Wort „Bundesgebiet" ersetzt. 2. Postkarten,
2. In § 1 werden die Wor:te „Das Vereinigte Wirt- 3. Geschäftspapiere,
schaftsgebiet" durch die Worte „Der Bund" 4. W.arenproben,
ersetzt. 5. Mischsendungen,
3. In § 2 treten an die Stelle der Worte „im 6. Päckchen,
Vereinigten Wirtschaftsgebiet" jeweils die 7. Pakete,
Worte „im Bundesge,biet".
8. Bahnlhofsibriefä,
4. In § 4 Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle des 9. Bahnhofszeitungen.
Wortes „Lohnsteuer-Durchführungsbestimmun-
gen" jewei'ls das Wort „Lohnsteuer-Durchfüh- (2) Von der Abgabe ausgenommen sind fol-
rungsverordnung". gende Postsendungen:
1. DienstsenduI]gen der Hohen Kom-
5. § 6 erhält folgende Fassung:
mission und ihrer Dienststellen, der
,,§ 6 ausländischen Vertretungen und der
Konsulate,
AnmeLdung
2. Postanweisungen und Zahlkarten
Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung übe·r
(einschließlich der Postanweisungen
die einzelnen Abgabebeträge der Kasse des
und Zahlkarten, die zur Ubermitt-
zuständigen Finanzamts zu dem gleichen Zeit-
lunlg von durch Postnachnahmen und
punkt zu übersenden, zu dem die Abgabe-
Postaufträge eingezogenen Beträgen
beträge abzuführen si111d. § 49 der Lohnsteuer-
Durchführungsveroridnung gilt entsprechend. dienen),
Die Anmeldung kann mit der Lohnsteuer.an- 3. Drucksachen,
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4. Zeitungsdrucksachen, führung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen
5. Weribeantworten, zu erlassen und zwar
6. Postwurfsendungen, 1. zur Abgabe der Arbeitnehmer:
über Zusammenrechnung und Ab-
7. gebührenfreie Briefe an die Post-
ru111dung von Atbeitslohn,
scheckämter und Postsparkassen-
Berechnung der Abgabe,
ämter bei Verwendung der besonde-
Verbuchung durch die Arbeitge!ber,
ren Briefomschläge,
Anmeldung durch die Arbeitgeber
8. vollzogen zurückigesandte Postzu- und Außenprüfung durch das Finanz-
stellungsurkunden und Rückscheine, amt,
9. Postzeitungsgut, 2. zur Abg,abe der Veranlagten:
über die Zusammenrechnung der Ein-
10. Blindenschriften." künfte und die Ermittlung des Ein-
Kommens von Arbeitnehmern,
8. In § 18 treten
3. zur Abgabe von Körperschaften:
a) in Absatz 1 an Stelle der Worte „des Ver-
über die für die Befreiung von der
einigten Wirtschaftsgebietes" ,die Worte
Abgabe maßgebenden Vorschriften
,,des Bundes";
des Körperschaftsteuer,gesetrzes,
b) in Absatz 2 an Stelle der Worte „der Ver- 4. zur Abgabe auf Postsendungen:
waltung für Post- und Fernmelde,wesen über Art und Zeit der A;b,gabeentrich-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" die tung, Beschreibung und Verkauf der
Worte „dem 1BuI1Jdesminister für das Post- Steuermarken und über die Verwen-
und Fernmeldewesen"; dung der Steuermarken,
c) in Absatz 3 an Stelle der Worte „die Ver- 5. zur kassenmäßigen Behandlung der
waltung für Finanzen des Vereinigten Abgabe ,Notopte.r Berlin'.
Wirtschaftsgebietes" die Worte „den Bun-
(2) Der Bundesminister ,der Finanzen wird
desminister der Fina111zen".
ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu
9. In § 19 Abs. 2 treten an Stelle der Worte „der bekanntzugeben."
Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen
12. § 25 Satz 2 erhält folgende Fassung:
des Vereinigten Wirtschlaftsgebietes" die
„Seine Geltungsdauer erstreckt sich auf die
Worte ,,,dem Bundesminister für das Post- und -
Erhebungszeiträume, ,die spätestens am 31. De-
Fernmeldewesen".
zember 1950 enden."
10. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel II
,,(1) Die Vorauszahlungen, die ,bis zur Be-
Das Ge.setz zur Erhebung einer Abga1be „Notopfer
kanntgabe des Steuerbescheids über die für
Berlin" in der nach Artikel I dieses Gesetzes maß-
1948 geschuldete Abgabe zu leisten sind, be-
gebenden Fassung mit Ausnahme des § 23 Abs. 1
messen sich grundsätzlich nach dem Einkom-
Satz 2 wird in den Ländern Baden, Rheinland-
men, das die Bemessungsgrundlage für die
Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt.
un:d auf die Körperschaftsteuer bildet. Die am
10. Januar 1950 zu leistende Vorauszahlung
Artikel III
auf die Abgabe der Veranlagten und auf die
Abgabe der Körperschaften für 1949 bemißt Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.
sich nach § 23 des Gesetzes zur Erhebung
einer Abgabe ,Notopfer Berlin' vom 11. April Das vorstehel]de Gesetz wird nach Zustimmung
1949 (WiGBl. S. 64) in der Fassung des Dritten des Bundesrates hiermit verkündet.
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Er-
hebung einer .AJbgabe ,Notopfer Berlin' vorn Bonn, den 29. Dezember 1949
10. August 1949 (WiGBl. S. 249)."
Der Bundespräsident
11. § 24 erhält folgende Fassung: Theodor Heuss
,,§ 24 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Durchführungsvorschriften Blücher
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, D e r -B und e s m i n i s t e r d e r F i n an z e n
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch- Schäffer
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