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Bundesgesetzblatt
1949 Ausgegeben zu Bonn am 8.November 1949 Nr. 6
Tag In h a I t : Seite
5. 11. 49 Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Oberleitung von
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 5. November 1949 . . . . . . . . 31
Erste Durchführungsverordnung
zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Vom 5. November 1949.
Auf Grund der §§ 3 bis 7 und 9 des Zweiten 2. die die Löschung eines Patentanwalts in der
Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor- Liste der Patentanwälte im ehrengerichtlichen
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- Verfahren rechtfertigen würden.
schutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBI. S. 179 - Zweites 4. Die Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 kann
Uberleitungsgesetz) in Verbindung mit Artikel 129 entzogen werden, wenn sich erweist, daß die Ver-
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik tretung nicht ordnungsmäßig durchführbar ist.
Deutschland vom 23. Mai 1949 wird verordnet: 5. Die Gestattung der Vertretung und ihre Ent-
ziehung sind zu veröffentlichen.
§ 1
6. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind
auf Personen nach § 3 Absatz 3 und den §§ 4 und 5
1. Patentanwälte, die außerhalb des Bundesgebiets des Zweiten Dberleitungsgesetzes entsprechend an-
wohnen und in die beim Reichspatentamt geführte zuwenden.
Liste am 8. Mai 1945 eingetragen waren, werden § 2
auf Antrag in die neue Liste der Patentanwälte
1. Inhabern von nach § 58 des Patentanwalts-
beim Patentamt (§ 3 Absatz 1 des Zweiten Dber- gesetzes erteilten Erlaubnisscheinen, die außerhalb
lei tungsges~tzes) eingetragen. des Bundesgebiets wohnen, kann der Präsident des
2. Patentanwälten, die einen Antrag nach Ab- Patentamtes auf Antrag die Vertretung vor dem
satz 1 nicht stellen, kann der Präsident des Patent- Patentamt gestatten, sofern die nach § 6 Absatz 1
amtes auf Antrag die Vertretung vor dem Patent- des Zweiten Dberleitungsgesetzes geforderte beglau-
amt ohne Eintragung in die Liste gestatten. bigte Abschrift des Erlaubnisscheines binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein-
3. Die Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 ist zu
gereicht wird.
entziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
2. Personen, die außerhalb des Bundesgebiets
1. unter denen die Eintragung eines Patent- wohnen, kann der Präsident des Patentamtes auf
anwalts in die Liste der Patentanwälte auf Antrag einen Erlaubnisschein erteilen, wenn die
Grund des § 6 Absatz 1 des Patentanwalts- sonstigen Voraussetzungen des § 9 des Zweiten
gesetzes zu löschen wäre, Uberleitungsgesetzes gegeben sind.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949
§ 3 geforderte Anzeige binnen sechs Monaten nach
Den in § GO des Patentanwaltsgesetzes genannten Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet wird.
Personen, die üußcrhalb des Bundesgebiets wohnen,
kann der Präsident des Patentamtes die weitere Aus- § 4
übung ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gestatten, Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer
sofern die in § 7 des Zwei tcn Uberleitungsgesetzes Verkündung in Kraft
Bonn, den 5. November 1949.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
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