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Bundesgesetzblatt
1 9 4 9 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1949 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
r. Okt. 1949 Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Anderung und Ober-
leitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. . 27
Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Vom 1. Oktober 1949
Auf Grund des § 37 Absatz 1 des Ersten Gesetzes 2. Nummer und Aktenzeichen, die das Alt-
zur Anderung und Oberleitung von Vorschriften Gebrauchsmus'rer beim Reichspatentamt
auf dem Gebiet des gewerblich.en Rechtsschutzes vom erhalten hatte.
8. Juli 1949 (WiGBl. S. 173) und des Artikel 129
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik (3) Für Alt-Warenzeichen soil der Antrag ent-
Deutschland vom 23. Mai 1949 wird verordnet: halten:
1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des
§ 1 Zeicheninhabers,
Form der Anträge 2. Nummer und Aktenzeichen, die das Alt-
Warenzeichen beim Reichspatentamt erhal-
ten hatte,
(1) Anträge über Aufrechterhaltung von Alt-
Schutzrechten und von Alt-Patent- und Alt-Waren- 3. bei Wortzeichen die Angabe des Wortes,
zeichenanmeldungen nach § 15 und nach § 30 bei Bildzeichen in einer besonderen Anlage
Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur -Anderung und die Darstellung des Zeichens oder eine
Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des kurze Beschreibung, falls das Aktenzeichen
gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 sind des Reichspatentamts (Ziffer 2) nicht ange-
schriftlich in deutscher Sprache zu stellen. geben werden kann.
(2) Für jedes Alt-Schutzrecht und jede Alt- § 3
Schutzrechtsanmeldung ist ein besonderer Antrag
erforqerlich. Inhalt der Anträge für Alt-Schutzrechtsanmeldungen
(3) Der Antrag soll auf besonderem Vordruck (1) Für Alt-Patentanmeldungen soll der Antrag
eingereicht werden, der vom Patentamt heraus- enthalten:
gegeben wird.
1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des
Anmelders,
§ 2
2. Aktenzeichen, das die Anmeldung vom
Inhalt der Anträge für Alt-Schutzrechte Reichspatentamt erhalten hatte,
3. Klasse und Unterklasse, in der die An-
(1) Für Alt-Patente soll der Antrag enthalten: meldung beim Reichspatentamt behandelt
wurde, falls das Aktenzeichen des Reichs-
1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des
patentamts (Ziffer 2) nicht angegeben
Patentinhabers,
werden kann,
2. Nummer und Aktenzeichen, die das Alt- 4. Tag der Anmeldung beim Reichspatent-
Patent beim Reichspatentamt erhalten hatte. amt,
(2) Für Alt- Gebrauchsmuster soll der Antrag 5. Bezeichnung der Erfindung,
erhalten: 6. Tag der etwaigen Bekanntmachung beim
Reichspatentamt (§ 30 des Patentgesetzes
1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des
vom 5. Mai 1936 - RGBL II Seite 117).
Ge brauchsm usterinha bers,
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949
eine kurze Beschreibung, falls das Akten-
(2) Für Alt-Warenzeichenanmeldungen soll der zeichen des Reichspatentamts (Ziffer 2)
Antrag enthalten: nicht angegeben werden kann.
1. Namen {Firma) und Wohnort (Sitz) des
Anmelders, § 4
2. Aktenzeichen, das die Anmeldung beim Inkrafttreten
Reichspatentamt erhalten hatte,
3. Tag der Anmeldung beim Reichspatent- Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer
amt, Verkündung in Kra~.
4. bei Wortzeichen die Angabe des Wortes,
bei Bildzeichen in einer besonderen An- Bonn, den 1. Oktober 1949
lage die Darstellung des Zeichens oder Der Bundesminister der Justiz
Dehler
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