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Bundesgesetzblatt
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1 949 Aus g e g e.b e n in Bonn am 5. August I 9 4.,9 Nr. 3
Inhalt: Gesetz vom 5. August 1949 zur Ergänzung und Abänderung des Wahl~esetzes zum ersten Bundestag und zur
ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1 949 . . . . . . . . . . Seite 2 5
Gesetz vom 5. August 1949 (4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger
zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesver- Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zu-
teilung der Mandate nach Absatz 1-3 nicht berück-
sammlung der Bundesrepublik Deutschland vom sichtigt.
15. Juni 1949
(5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine An-
Auf Grund der von den Militärgouverneuren am wendung, sofern die Partei in einem Wahlkreis des
heutigen Tage erteilten Ermächtigung verkünden Landes ein Mandat errungen hat.
wir hiermit dieses Gesetz:
Das Gesetz tr,itt mit dem Tage seiner Verkün-
einziger Artikel dung in Kraft.
Der § 10 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag Wiesbaden, den 5. August 1949.
und 2:_ur ersten Bundesversammlung der Bundes-
republik Deutschland vom 15. Juni 1949 erhält
folgende neue Fassung: Wohleb Arnold
Staatspräsident Ministerpräsident
. (1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder des Landes Baden des Landes
1m Landesmaßstab zugelassenen Partei werden zu- Nordrhein-Westfalen
sammengezählt, aus diesen Summen werden nach Ehard
d~m Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die jeder Par- Altmeier
Ministerpräsident
tei zustehenden Mandate errechnet, wobei zuvor'- Ministerpräsident
des Landes Bayern
die Mandate in Abzug gebracht werden, welche auf
des Landes
solche. Kreiswahlvorschläge entfallen, die nicht an Rheinland-Pfalz
Landesergänzungsvorschläge angeschlossen sind Kaisen
(Unabhängige; nicht im Landesmaßstab zugelassene Senatspräsident
der freien Hansestadt . Lüdemann
Parteien).
Bremen Ministerpräsident
(2) Von der für jede Partei so ermittelten Ab- des Landes
geordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahl- Schleswig-Holstein
Brauer
kreisen von ihr errungenen Mandate abgerechnet.
Die hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Landes- 1. Bürgermeister
der Hansestadt Hamburg Maier
ergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge
Ministerpräsident
besetzt.
Stock des Landes
(3) In den Wahlkreisen errungene Mandate ver- Württemberg-Baden-
bleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach Ministerpräsident
Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem des Landes Hessen
solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der für das
· M ü 11 er
Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die K o p f Staatspräsident
gleiche. Zahl; eine erneute Ber~chnung nach Absatz 1 Ministerpräsident des Landes Württemberg-
findet nicht statt. des Landes Niedersachsen Hohenzollern
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