21
Bundesgesetzblatt
I 949 Ausgegeben in Bonn am 15. Juni 1949 Nr. 2
Inhalt: Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland
vom 15. Juni 1949 . . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • . . . • . . . . . . . . • • • . . • • • • • • . Seite 21
Verordnung über den Wahltag vom 1 5. Juni J 949 . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • • • • • • . Seite 24
Wahlgesetz zum ersten Bundestag 4) wer von der Militärregierung wegen seiner
und zur ersten Bundesversammlung Verbindung mit dem Nationalsozialismus ver-
haftet oder von seiner Beschäftigung oder
der Bundesrepublik Deutschland einer einflußreichen Stellung im öffentlichen
vom 15.Juni1949. oder privaten Leben entlassen, suspendiert
oder ausgeschlossen wurde, falLs eine rechts-
Auf Grund. der mit Schreiben der Militärgouver- kräftige Eingruppierung im Entnazifizierungs-
neure vom 13. Juni 1949 erfolgten Anordnung über
verfahren am Wahltage noch nicht vorliegt.
das vom Parlamentarischen Rat am 10. Mai 1949
beschlossene Wahlgesetz verkünden wir hiermit §3
dieses Gesetz mit den von den Militärgouv,erneuren
mit Schreiben vom 28. Mai 1949 und 1. Juni 1949 Die Wahlberechtigung ruht für Personen, die we-
vorgenommenen Änderungen wie folgt: gen Geisteskrankheit .oder Geistesschwäche in einer
Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder
A. Wahl zum Bundestag sich in Strafhaft befinden.
§ 1 §4
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Wählen kann nur, wer in einer Wählerliste oder
1) deutscher Staatsangehöriger ist, Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein
2) das einundzwanzigste Lebensjahr voll- hat.
endet hat
3) /und seit mindestens drei Monaten vor § 5
dem Wahltag seinen Wohnsitz oder in Er- (1) Wählbar ist jeder W ~hlberechtigte,
mangelung eines anderen Wohnsitzes sei-
a) der am Wahltag fünfundzwanzig Jahre
nen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
alt ist,
(2) Wahlberechtigt sind auch, wenn die Voraus-
b) der am Wahltage seit mindestens einem
setzung zu Absatz 1 Ziffer 1, nicht vorliegt, alle
Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit be-
diejenigen Personen deutscher Volkszugehörig-
sitzt oder der, ohne bisher die deutsche
keit, welche am 1. 1. 1945 ihren dauernden Wohn-
Staatsangehörigkeit zu besitzen, Flüchtling
sitz innerhalb der Grenzen des deutschen Reiches
oder Vertriebener im Sinne des § 1 Ab-
nach dem Stand vom 1. 3. 1938 hatten oder außer-
satz 2 ist
halb dies·er Grenzen beheimatet waren und von
dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus Kriegs- c) und nach dem am 8. Mai 1949 geltenden
gefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht Recht des Landes, in dem er kandidiert,
zurückkehren können und ihren ständigen Aufent- zum Landtag wählbar wäre. Bestim-
halt im Bundesgebiet genommen habe~. mungen, die die Wählbarkeit von einem
bestimmten Wohnsitz oder Aufenthalt
§2 oder einer bestimmten Wohn- oder Auf-
Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung ist: enthaltsdauer in einem Lande abhängig
machen, finden dabei keine Anwendung.
1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger
Vormundschaft oder wegen geistigen Gebre- (2) Beamte und Richter des Bundes, sowie Be-
chens unter Pflegschaft steht; . amte einer hundesunmittelbaren Körpe~schaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer der in
2) wer durch Richterspruch die bürgerlichen Artikel 130 des Grundgesetzes auf geführten Ein-
Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat; richtungen, die Hoheitsbefognisse ausüben, müssen
3) wer nadi den im Lande seines Wohnsitzes vor der Annahme der Wahl in den Bundestag ihre
geltenden Bestimmungen über die politische Versetzung in den W art,estand beantragen. Die
Säuberung nicht wahlberechtigt ist; Versetzung der Beamten in den Wartestand ist
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949
ohne Anspruch auf Wartegeld, jedoch unter Auf- § 10
rechterhaltung ihrer Ansprüche auf Wiedereinstel-
lung für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bun- (1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder
destag auszusprechen. Diese Vorschrift gilt sinnge- Partei werden zusammengezählt und aus diesen
mäß auch für Angestellte der vorgenannten Ver- Summen nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt)
waltungen, die Hoheitsbefugnisse ausüben. die jeder Partei zustehenden Mandate errechnet.
(2) Von der für jede Partei so ermittelten Abge-
§ 6 ordnetenzahl wird die Zahl der in den W ahlkrei-
sen von ihr errungenen Mandate abgerechnet. Die
Ein gewählter Bewerber ist erst dann Abgeord- hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Landes-
neter, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich di,e ergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge
Annahme der Wahl erklärt hat. besetzt.
(3) In den Wahlkreisen errungene Mandate ver-
§ 7 bleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach
Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem sol-
(1) Ein Abgeordneter verliert semen Sitz chen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der für das
1) durch Verzicht; Land vorgesehenen Abgeordri,etensitze um die
gleiche Zahl; die so erhöhte Gesamtzahl ist der Be-
2) durch nachträglichen Verlust des Wahl- rechnung nach Absatz 1 zugrundezulegen.
rechtes;
( 4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger
3) durch strafgerichtliche Aberkennung der als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im
Rechte aus öffentlichen Wahlen; Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zu-
4) durch Ungültigkeitserklärung der Wahl teilung der Mandate nach Absatz 1-3 nicht be-
oder sonstiges Ausscheiden beim Wahl- rücksichtigt.
prüfungsverfahren; (5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine A~-
5) durch eine nachträglich festgestellte Än- wendung, sofern die Partei in einem W ahlkre1s
derung des W ahlergebnis1ses. des Landes ein Mandat errungen hat.
(2) Der V erzieht ist dem Landeswahlleiter, nach
der ersten Einberufung des Bundestages dem Bun- § 11
destagspräsidenten zu erklären; er muß schriftlich (1) Bei dem Kreiswahlleiter sind spätestens am
sein und kann nicht widerrufen werden. 17. Tage vor dem Wahltag bis 18 Uhr während
der Dienststunden Kreiswahlvorschläge schriftlich
§ 8 · einzureichen; sie müssen v;on mindestens fünfhun-
dert Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein.
(1) Der Bundestag besteht aus mindestens 400 Ist in einem Wahlvorschlag ang,egeben, daß der Be-
Abgeordneten, die in den Ländern des Bundes nach werber für eine politische Partei auftritt, so ge-
folgendem V erfahren gewählt werden. Es wählen nügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zu-
die Länder: ständigen Landesleitung der Partei.
Baden 11 Abgeordnete· (2) Jeder Wahlvorschlag darf. nur den Namen
Bayern (einschl. Lindau) 78 eines Bewerbers enthalten und dessen Namen, Vor-
" namen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und An-
Bremen 4 schrift angeben; tritt der Bewerber für eine poli-
"
Hamburg 13 tische Partei auf, so ist deren Bezeichnung eben-
Hessen
" falls beitufügen.
36
" (3) Jeder Bewerber hat seine Zustimmung schrift-
Niedersachsen 58
" lich und gleichzeitig eine amtlich beglaubigte Be-
Nordrhein-Westfalen 109 scheinigung vorzulegen, daß er die Wählbarkeits-
" voraussetzungen erfüllt. Diese Unterlagen sind bis
Rheinland-Pfalz 25
Schleswig-Holstein
" zu dem in Absatz 1 -yorgeschriebenen Termin ein-
23 zureichen.
"
Württemberg-Baden 33 ,, (4) Namen, Vornamen, Beruf und Anschrift der
Württemberg-Hohenzollern 10 Unterzeichner des Wahlvorschlages sind anzugeben.
"
(2) Die Landesregierungen verteilen die ihren
Ländern zugeteilten Sitze .zwischen Wahlkreisen § 12
und Landesergänzungsvorschlägen im ungefähren
Verhältnis von 60 zu 40. Jeder Bewerber kann nur auf emem Wahl vor-
schlag eines Wahlkreises genannt sem.
§ 9 § 13
In jedem Wahlkreis wird ein Abg,eordneter ge_; Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Stimmab-
wählt; gewählt ist der Bewerber, der die mersten gabe erfolgt durch Ankreuzen des Kreiswahl vor-
Stimmen auf sich vereinigt. schlages, dem er seine Stimme geben will.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1949 23
§ 14 wiesen werden, wenn eine Beteiligung an der Wahl
nicht mehr möglich erscheint.
( 1) Beim Landeswahlleiter können bis 18 Uhr des
17. Tages vor dem Wahltag politische Parteien ihre (2) Das Seemannsamt ist verpflichtet, auf Antrag
Wahlvorschläge für die Landesergänzungsvo1:schläge einen Vermerk in das Seefahrtsbuch einzutragen,
einr<1ichen. Die Zahl der Bewerber eines solchen nachdem es bei der Gemeindebehörde, bei der der
Wahlvorschlages ist unbeschränkt. Auf Inhalt und Antragsteller in der Wählerliste zu führen ist, fest-
Einreichung dieser Wahlvorschläge finden die Be- gestellt hat, daß keine Bedenken bestehen. Die
stimmungen der §§ 11 und 12 entsprechende An- Eintragung des Vermerks wird der Gemeindebe-
wendung; jedoch genügt für die Unter:z,eichnung des hörde mitgeteilt, die es in der Wählerliste bei dem
Wahlvorschlages die Unterschrift der obersten Par- Namen des Wahlberechtigten vermerkt.
tdleitung im Lande. (3) Die Erteilung des Wahlscheines wird bei der
(2) Die Bewerber auf den Landesergänzungsvor- Ausfertigung von der Gemeindebehörde bei dem
schlägen können auch in den Kreiswahlvorschlägen Vermerk unter Angabe des Wahltages bescheinigt.
der gleichen Partei in demselben Lande als Bewer-
ber auf treten. § 20
(3) Landesergänzungsvorschläge können nur von ( 1) Die Wahlkreise müssen ein zusammenhängen-
den im Lande im Landesmaßstab zugelassenen po- des Ganzes bilden; bei ihrer Bildung sollen die
litischen Parteien eingereicht werden. Stadt- und Landkreisgrenzen möglichst erhalten
bleiben. Sie sollen eine annähernd gleichgroße Ein-
§ 15 wohnerzahl umfas:sen.
Erklärt ein Bewerber, daß er di,e Wahl nicht an- (2) Die Abgrenzung der Wahlkreise in jedem
nimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er Land erfolgt durch einen vom Landesparlament zu
seinen Sitz (vgl. § 7), so findet, wenn er auf einem berufenden Ausschuß.
Kreiswahlvorschlag gewählt war, Nachwahl statt,
im anderen Fall rückt der nachfolgende Bewerber § 21
des gleichen Landesergänzungsvorschlages nach.
Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahl-
kartei) durch falsche Angaben erwirkt,
§ 16
wer einen anderen als Wähler einträgt, von
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf
Parteien ist unstatthaft. Eintragung hat,
§ 17 wer die Eintragung eines W ahlberecntigten
als Wähler verhindert, obwohl er dessen
Die Aufstellung der Kandidaten für Wahlkreise Wahlberechtigung kennt,
und Landesergänzungsvorschläge ist in geheimer wer wählt, obwohl er zu den nach diesem
Abstimmung in einer Versammlung der betreffen- Gesetz von der Wahlberechtigung ausge-
den politischen Partei festzustellen, zu der eine der schlossenen Personen gehört,
Mitgliederzahl oder den statutarischen Bestimmun-
gen der Partei entsprechende Zahl von Ddegierten wer sich als Bewerber aufstellen läßt, ob-
,ordnungsmäßig einzuladen ist. Eine beglaubigte Ab- wohl er nach diesem Gesetz nicht wählbar
schrift der Niederschrift solcher Versammlung ist ist,
mit den Wahlvorschlägen einzureichen. wer in mehr als einem Stimmbezirk oder
unter falschem Namen wählt,
§ 18 wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder
Wahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk mit Geldstrafe bis zu 5 000.- DM bestraft, soweit
abstimmen, in dessen Wählerlisten oder W ahlkar- nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe
teien sie eingetragen sind. Inhaber von W ahlschei- angedroht ist.
nen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des
Landes wählen. § 22
§ 19 (1) Die Wahl findet spätestens drei Monate nach
dem Tage des Inkrafttretens ·des Grundges,etzes der
(1) Seeleuten, die sich infolge ihres Berufes nur Bundesrepublik Deutschland statt. Der Wahltag ist
vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, ist der ein Sonntag.
Wahlschein von der Aufenthaltsgemeinde zu (2) Die Ministerpräsidenten bestimmen den
,erteilen, wenn sie ihr Wahlrecht in dieser Ge- Wahltag.
meinde ausüben wolleri; sie müsisen aber in ihr,em
Seefahrtsbuch ,einen vom Seemannsamt oder von § 23
de,r Gemeindebehörde eingetragene.n, noch gültigen
Vermerk vorweisen, der sie zur Entgegennahme ( 1) Alle zur. Vorbereitung und Durchführung der
eines Wahlscheines berechtigt. Zu diesem Zweck ist Wahl einschließlich der Ermittlung des W ahlergeb-
den Seelet.tten ihr Seefahrtsbuch auszuhändigen. nisses weiterhin erforderlichen Durchführungsbe-
Wird der Wahlschein am -w ahltag erst nach 12 Uhr stimmungen erläßt jed<.<, Land durch V ernrdnung
mittags beantragt, so kann der Antrag zurückge- seiner Landesregierung für sein Gebiet. ·
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949
(2) Die Länder haben die Wahlergebnisse aus Stock Lüdemann
.JIII
Wahlkreisen und Land schnellstens den Minister- Ministerpräsident Ministerpräsident
präsidenten
.._ zu übermitteln. des Landes· Hessen des Landes
Schleswig-Holstein
B. Wahl zur Bundesversammlung Kopf
Ministerpräsident
§ 24 des Landes Niedersachsen
Maier
(1) Die nach Artikel 54 des Grundgesetzes der
· Arnold Ministerpräsident
Bundesrepublik Deutschland von den Länderparla-
des Landes
menten zu Mitgliedern der Bundesversammlung zu Ministerpräsident
Württemberg-Baden
wählenden Delegierten werden nach den Grund- des Landes
sätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Nordrhein-Westfalen
(2) Die Mnini1sterpräsidenten bestimmen inner-
halb von drei Tagen nach Feststellung des Wahl- Altmeier Müller
ergebnisses, wieviel Delegierte von jedem Landes- Ministerpräsident Staatspräsident
parlament zu wählen sind. Die Länderparlamente des Landes des Landes Württemberg-
sind gehalten, die Wahl der Delegierten unverzüg- Rheinland-Pfalz Hohenzollern
lich nach Zugang dieser Mitteilung vorzunehmen
und · das Ergebnis der Wahl nebst Annahme-
erklärungen den Miniisterpräsidenten zu übermit- ·
tefn.
§ 25 Verordnung
(1) Die Ministerpräsidenten berufen auf späte- über den Wahltag
stens den dreißigsten Tag nach der Wahl des Bundes- vom 15. Juni 1949.
tages diesen zu seiner Konstituierung und die Bun-
desverisamml ung zur Wahl des ersten Bundespräsi-
denten ein. Unmittelbar nach der Wahl des Prä- Auf Grund des § 22 des Wahlgesetzes zum
sidenten des Bundestages findet die Wahl des Bun- ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-
despräsidenten statt. 1ung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni
1949 verordnen wir:
(2) Die Wahlhandlung leitet der Präsident des
Bundestages. Er teilt dem Gewählten die Wahl
einziger Paragraph
mit. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm
gegenüber ab. Wahltag ist der 14. August 1949.
(3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die
Vornahme der Vereidigung des Bundespräsidenten Schlangenbad, den 15. Juni 1949.
und die Bekanntgabe seines .Amtsantrittes in den
Amstblättern der Landesregierungen.
Wohleb Arnold
C. Schluß- und Übergangsbestimmungen Staatspräsident Ministerpräsident
des Landes Baden des Landes
§ 26 Nordrhein-Westfalen
Groß-Berlin hat das Recht, bis zum Eintritt des Eh ard
Landes Berlin in die Bundesrepublik Deutsdiland Ministerpräsident A 1t m e i er~
acht Abgeordnete mit beratender Funktion in den des Landes Bayern Ministerpräsident
Bundestag zu entsenden. des Landes
Kaisen Rheinland-Pfalz
§ 27
Senatspräsident
Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem vom Par- der freien Hansestadt Lüdemann
lamentarischen Rat beschlossenen Grundgesetz der Bremen Ministerpräsident
Bundesrepublik Deutschland in Kraft. des Landes
Brauer Schleswig-Holstein
Schlangenbad, den 15. Juni 1949. 1. Bürgermeister
der Hansestadt Hamburg Maier
Wohleb Kaisen " Ministerpräsident
Stock des Landes
Staatspräsident Senatspräsident
des Landes Baden der freien Hansestadt Ministerpräsident Württemberg-Baden
Bremen des Landes Hessen
Müller
Ehard Brauer KoPf Staatspräsident
Ministerpräsident " 1. Bürgermeister Ministerpräsident des Landes Württemberg-
des Landes Bayern der Hansestadt Hamburg des Landes Niedersad:tsen Hohenzollern
Druck und Vertrieb: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gehr. Scheur G.m.b.H., Bonn - Fernruf 2026 und 5149