2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Gesetz
zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens*
Vom 25. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Inhaltsübersicht
sen: Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereit-
stellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Ver-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung wendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des (Mess- und Eichgesetz – MessEG)
Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
30.4.2004, S. 1),
Artikel 3 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des nung
Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122
vom 16.5.2009, S. 6), Artikel 4 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
3. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften Artikel 6 Änderung der Brennereiordnung
über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
vom 28.4.2009, S. 7),
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und
4. der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 Sicherheit
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14), Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
5. der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur
Artikel 10 Änderung des Atomgesetzes
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Artikel 11 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in
Artikel 12 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Artikel 13 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17)
Artikel 14 Änderung der Messzugangsverordnung
geändert worden ist,
Artikel 15 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
6. der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmen- Artikel 16 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedin-
gen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richt- gungen für die Versorgung mit Fernwärme
linien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Anglei- Artikel 17 Änderung der Milcherzeugnisverordnung
chung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom
21.9.2007, S. 17). Artikel 18 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-
nung
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- Artikel 19 Änderung der Käseverordnung
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Artikel 20 Änderung der Butterverordnung
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Artikel 21 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verord-
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und nung
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Artikel 22 Änderung des Handelsklassengesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2723
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Unterabschnitt 3
anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Pflichten der Wirtschaftsakteure
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-
mittel § 23 Pflichten des Herstellers
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum § 24 Pflichten des Bevollmächtigten
anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ § 25 Pflichten des Einführers
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren
§ 26 Pflichten des Händlers
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und
Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstech- Unterabschnitt 4
nologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Inverkehrbringen und
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Eichung von Inbetriebnahme in besonderen Fällen
Binnenschiffen
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr
gebracht wurden
Artikel 1 § 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der
Gesetz §§ 27 und 28
über das Inverkehrbringen und
Unterabschnitt 5
die Bereitstellung von Messgeräten
a u f d e m M a r k t , i h re Ve r w e n d u n g u n d Verordnungsermächtigung
Eichung sowie über Fertigpackungen § 30 Verordnungsermächtigung
(Mess- und Eichgesetz – MessEG)
Abschnitt 3
Inhaltsübersicht
Ve r w e n d e n v o n M e s s g e r ä t e n u n d
Abschnitt 1 Messwerten, Eichung von Messgeräten
Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 1
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Verwenden von
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen Messgeräten und Messwerten
§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen § 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
§ 4 Verordnungsermächtigungen § 32 Anzeigepflicht
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
Produkte
§ 34 Vermutungswirkung
§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
Abschnitt 2
§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Inverkehrbringen von Messgeräten
und ihre Bereitstellung auf dem Markt Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 1 Eichung und Befundprüfung
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen § 37 Eichung und Eichfrist
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten § 38 Verspätete Eichungen
§ 7 Vermutungswirkung § 39 Befundprüfung
§ 8 Konformitätserklärung § 40 Zuständige Stellen für die Eichung
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
§ 41 Verordnungsermächtigung
Anerkennung und Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen Abschnitt 4
§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkre- Fertigpackungen und
ditierungsstelle a n d e r e Ve r k a u f s e i n h e i t e n
§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und an-
§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen dere Verkaufseinheiten
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden § 43 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle § 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und
§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewer- andere Verkaufseinheiten
tungsstelle
§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle Abschnitt 5
§ 18 Vergabe von Kennnummern
Aufgaben der
§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewer- P h y s i k a l i s c h - Te c h n i s c h e n B u n d e s a n s t a l t ,
tungsstelle
Regelermittlungsausschuss, Rückführung
§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewer-
tungsstelle § 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesan-
§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitäts- stalt
bewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen § 46 Regelermittlungsausschuss
§ 22 Widerruf der Anerkennung § 47 Metrologische Rückführung
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Abschnitt 6 §2
Metrologische Überwachung
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 1
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grund-
Marktüberwachung lage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgen-
§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusam- den Begriffsbestimmungen anzuwenden:
menarbeit
§ 49 Marktüberwachungskonzept
1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Markt der Europäischen Union im Rahmen einer
§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
bei der Marktüberwachung Geschäftstätigkeit,
§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union
ansässige natürliche oder juristische Person, die
Unterabschnitt 2 von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde,
Überwachung der Verwendung in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzuneh-
von Messgeräten und Messwerten men,
§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union an-
§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung sässige natürliche oder juristische Person, die ein
§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der
bei der Verwendungsüberwachung
Europäischen Union in Verkehr bringt,
Unterabschnitt 3 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person
Aufsicht über in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt
staatlich anerkannte Prüfstellen bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des
Einführers,
§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Auf-
sicht über staatlich anerkannte Prüfstellen 5. harmonisierte Norm ist eine Norm
§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüf- a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
stellen Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
Abschnitt 7 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung
Gebührenregelungen der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
und Bußgeldvorschriften Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Ver- 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
ordnungsermächtigung 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
§ 60 Bußgeldvorschriften Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
§ 61 Einziehung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europä-
Abschnitt 8 ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316
Übergangs- und Schlussbestimmungen vom 14.11.2012, S. 12) und
§ 62 Übergangsvorschriften b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurde,
6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Per-
Abschnitt 1 son, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt ent-
Allgemeine Bestimmungen wickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt
unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen
§1 Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb
nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleich-
Anwendungsbereich des Gesetzes
gestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Mess-
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf gerät so verändert, dass die Konformität mit den
1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 be-
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 einträchtigt werden kann,
erfasst sind, 7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung
2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach eines Produkts auf dem Markt der Europäischen
§ 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät
3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Be-
nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 schaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausge- ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften,
nommen sind, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ur-
sprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde,
4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Num- dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden
mer 1 ermittelt werden, Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist
5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. (erneuertes Messgerät),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2725
8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die 10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Her-
für die Durchführung der Marktüberwachung nach stellers, dass ein Messgerät nachweislich die ge-
§ 48 Absatz 1 zuständig ist, setzlichen Anforderungen erfüllt,
9. normatives Dokument ist ein Dokument mit techni- 11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem
schen Spezifikationen, das von der Internationalen Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen
Organisation für das gesetzliche Messwesen aus- während ihrer Benutzung ein oder mehrere be-
gearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amts- kannte Werte einer gegebenen Größe permanent
blatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, reproduziert oder bereitgestellt werden,
10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Mess- 12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Mess-
gerät, eine Fertigpackung oder eine andere Ver- geräts, während der gesamten Nutzungsdauer Mess-
kaufseinheit, richtigkeit zu gewährleisten und die Messergeb-
11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im nisse, soweit diese im Messgerät gespeichert wer-
Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) den, unverändert zu erhalten,
Nr. 1025/2012, 13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von
12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händ- Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maß-
ler und Bevollmächtigte. verkörperungen, die jeweils zur Verwendung im
geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur
§3 Durchführung von Messungen im öffentlichen Inte-
resse bestimmt sind,
Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grund- von Geräten mit einer Messfunktion, das weder
lage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner fol- zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen
gende Begriffsbestimmungen anzuwenden: Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im
1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konfor- öffentlichen Interesse bestimmt ist,
mitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, be- 15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch
stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durch- eine Messung zu bestimmen ist,
zuführen,
16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messge-
2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Aus- räts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung rich-
führung eines Exemplars des betreffenden Mess- tige Messergebnisse zu ermitteln,
gerätetyps,
17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine An-
3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Mess-
schlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die
geräten zur EG-Ersteichung,
Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden
4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung können oder Funktionen ausgelöst werden können,
der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten die einen Messwert verfälschen,
Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den
18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden
Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Euro-
Stelle an die Europäische Kommission und die üb-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. April
rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass
2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über
eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitäts-
Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren
bewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt,
(ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese
auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung
5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche vorgeschrieben ist,
Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und
19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts,
Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Er-
überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anfor-
laubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen
derungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbar-
des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter
keit beinhaltet auch die Darstellung der Messergeb-
den entsprechenden Verwendungsbedingungen für
nisse,
eine weitere Eichfrist zu verwenden,
20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverord-
6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei
nung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die
der Eichung eines Messgeräts zulässige Abwei-
unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden
chung der Messergebnisse des Messgeräts vom
Geräten ein Messgerät darstellt:
wahren Messergebnis,
a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompati-
7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige
bel ist, oder
Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Mess-
geräts für den beabsichtigten Zweck, b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel
8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Be- ist,
wertung, ob spezifische Anforderungen an ein Mess- 21. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines
gerät erfüllt worden sind, Messgeräts zulässige Abweichung der Messergeb-
9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Kon- nisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
formitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kali- 22. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche
brierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspek- Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur
tionen durchführt, Bestimmung von Messwerten
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder setzung von Rechtsakten der Europäischen Union er-
b) bei Messungen im öffentlichen Interesse; lassen werden.
bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb rates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen
zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwen-
erwarten ist, dung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies
mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verein-
23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche
bar ist.
Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder §5
b) bei Messungen im öffentlichen Interesse, Anwendung der
24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit Vorschriften über Messgeräte und Produkte
einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für
Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen
die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erfor-
für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind
derlich ist und zu einem der folgenden Zwecke be-
diese in gleicher Weise anzuwenden auf
stimmt ist:
a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen, 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung 2. Teilgeräte.
von Messergebnissen zum Zweck des Verwen-
dens von Messwerten oder von Daten über die Abschnitt 2
elektronische Steuerung des Messgeräts,
Inverkehrbringen von Messgeräten
c) zur Steuerung von Leistungen, und ihre Bereitstellung auf dem Markt
d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer
Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesen- Unterabschnitt 1
heit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r
e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum das Inverkehrbringen
Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen
im Sinne der Buchstaben a bis d oder §6
f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie
Inverkehrbringen von Messgeräten
Schnittstelle des Messgeräts.
(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Mess-
§4 geräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den
Verordnungsermächtigungen Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ge-
währleistung der Messrichtigkeit und Messbeständig- (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforde-
keit rungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehler-
grenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von
1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen
Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1
2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren
festgelegt sind oder
Handelsverkehrs sowie
3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffent- 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur
lichen Interesse, Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Mes-
sungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverord-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegun-
rates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die gen getroffen sind.
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.
Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesent-
„amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen lichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt,
Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um- mer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich
setzung von Rechtsakten der Europäischen Union er- durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklä-
lassen werden. rung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den
Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Num-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umset-
mer 3 entsprechen.
zung von Rechtsakten der Europäischen Union durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch
sonstige Messgeräte näher zu bestimmen. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4
bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechts-
rates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in verordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Auf-
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. schriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um- Herstellers oder Einführers versehen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2727
§7 gen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein
Vermutungswirkung sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für
Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder
(1) Entspricht ein Messgerät in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den
1. einer harmonisierten Norm, Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz
oder teilweise von der Europäischen Kommission Unterabschnitt 2
für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder Anerkennung und Notifizierung
3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten tech- von Konformitätsbewertungsstellen
nischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im § 11
Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,
Aufgaben der
so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese
von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmoni- (1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen
sierten Normen, normativen Dokumenten, technischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. logie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete
Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundes-
normativen Dokuments, der technischen Spezifikation anzeiger bekannt zu machen.
oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
anzuwenden.
1. für die Einrichtung und Durchführung der erforder-
(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
lichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitäts-
sung, dass eine harmonisierte Norm oder ein norma-
bewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
tives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten
wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungs-
entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der stellen; die anerkennende Stelle meldet jede später
Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3
die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifi-
Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46 zierung und die Meldung von Änderungen ver-
und leitet die Meldungen der Europäischen Kommis- wendet sie jeweils das von der Europäischen Kom-
sion zu. mission bereitgestellte elektronische Notifizierungs-
instrument,
§8 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitäts-
Konformitätserklärung bewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifi-
(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvor- ziert werden, sowie
schriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwa-
Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine chung der anerkannten Konformitätsbewertungs-
Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften stellen erforderlich sind.
der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung
sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer (3) Für die Bewertung und Überwachung der Kon-
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzu- formitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder
geben. § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch
für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellen-
(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen gesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die
Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitäts- Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach
erklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformi- § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zu-
tätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschrif- ständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerken-
ten ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden nende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeits-
Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundes- bereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung fest-
gesetzblatt anzugeben. gestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Ver-
stöße notwendig sind.
§9
(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu-
Inverkehrbringen von
gänglichen Informationen
sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht 1. der Akkreditierungsstelle, soweit diese sie für ihre
werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung Aufgabenerfüllung benötigt,
nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, so-
Aufschriften versehen sind. weit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt;
dies erfolgt auf Anforderung, und
§ 10
3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-
Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte gliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich
Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Geset- um Informationen im Zusammenhang mit Konfor-
zes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellun- mitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
§ 12 liegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Befugnisse der anerkennenden Stelle
(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und
(1) Die anerkennende Stelle kann von den Konfor-
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung be-
auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvor-
stimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt
schriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen
hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwa-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
chungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unter-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von
stützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen
der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind,
Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die
stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten
von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Be-
Konformitätsbewertungsstelle gleich.
triebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten (5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstel-
und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer len aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerken- Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
nende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Kon- Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen
formitätsbewertung zu Grunde liegen. gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nach-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
vorgeht, dass der Antragsteller
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah- 1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- 2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver-
setzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr gleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staa-
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. tes erfüllt.
§ 13 Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach
Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle
Anerkennung von bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen.
Konformitätsbewertungsstellen Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Über- Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung ver-
einstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen langen.
Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung
(anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Aner- § 14
kennung ist durch die anerkennende Stelle für be- Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
stimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn
(1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesent-
1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und lichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch
2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist. Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die ent-
weder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Über-
Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen wachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert
befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchfüh-
nachträglicher Auflagen erteilt werden. rung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Ent-
die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei: sprechende Nachweise sind nach den anerkannten
Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konfor-
1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätig-
mitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig ge-
keiten und der Messgerätearten, für die sie Kompe-
trennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfol-
tenz beansprucht, sowie
gen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese
2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Stellen entsprechend anzuwenden.
Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle
(2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der
ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungs-
metrologischen Überwachung tätigen Behörde ange-
stelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungs-
gliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obers-
stelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.
ten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteil-
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine ten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des
einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Ab-
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen satz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforder-
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) lichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformi-
abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf An- tätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtun-
erkennung muss innerhalb von drei Monaten abge- gen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüg-
schlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle lich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konfor-
alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vor- mitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2729
(3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physika- Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Ge-
lisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, brauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre
dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Tech- oberste Leitungsebene und die für die Konformitäts-
nischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und bewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Ver-
mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 marktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser
und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermit- Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen
telt der anerkennenden Stelle und dem Bundesminis- sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unab-
terium für Wirtschaft und Technologie die nach Ab- hängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im
satz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätig-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie keiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere
stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konfor-
ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident mitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer
die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchti-
mehr gegeben ist. gen.
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mit-
verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchfüh- arbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten
rung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausrei- mit der größtmöglichen Professionalität und der erfor-
chender Wettbewerb für entsprechende Konformitäts- derlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
bewertungen gegeben ist und keine besonderen sach- Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einfluss-
lichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformi- nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte aus-
tätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung gesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Er-
der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der gebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte
Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer und speziell von Personen oder Personengruppen aus-
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, ob- geht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformi-
liegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bun- tätsbewertung haben.
desanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und perso- Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung
nellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzu- zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht,
nehmen. gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem
Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Ver-
§ 15
fahren der Konformitätsbewertung und für jede Art
Anforderungen an und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend
die Konformitätsbewertungsstelle tätig werden will, über Folgendes verfügen:
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts- 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fach-
persönlichkeit besitzen. kenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung,
(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit Aufgaben zu erfüllen,
der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anfor- Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
derung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitäts- Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfah-
bewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts- ren sicherzustellen, sowie über eine angemessene
verband oder einem Fachverband angehört und die Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen
Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstel- den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitäts-
lung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung bewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätig-
Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband keiten unterschieden wird, und
vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungs-
stelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmit- 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
gliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-
ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. ternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner
Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich
Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer-
bei dem Produktionsprozess um eine Massenferti-
tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder
gung oder Serienproduktion handelt.
Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,
Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die er-
bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer forderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der
dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwen- technischen und administrativen Aufgaben, die mit der
den von bereits einer Konformitätsbewertung unter- Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und
zogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Kon- sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
formitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Einrichtungen.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, § 17
dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kon- Notifizierung der
formitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, Konformitätsbewertungsstelle
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie (1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitäts-
für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifi- bewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die
ziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle be- vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der
wertend tätig werden will, Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizie-
rung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kom-
2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte mission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen ischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung
und die entsprechende Befugnis besitzen, solche unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass
Konformitätsbewertungen durchzuführen, nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen
weder die Europäische Kommission noch die übrigen
3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der ein- Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände er-
schlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, ins- hoben haben:
besondere der wesentlichen Anforderungen sowie
1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-
der geltenden harmonisierten Normen, normativen
rungsurkunde vorliegt, oder
Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 er-
mittelten Normen und Spezifikationen, 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-
tierungsurkunde vorliegt.
4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Ab-
Protokollen und Berichten als Nachweis für durch- satz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die
geführte Konformitätsbewertungen haben. Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar
sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegen-
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Un- über der Europäischen Kommission und den übrigen
parteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen
die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzu- ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden
stellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene Fristen weder die Europäische Kommission noch die
und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ein-
nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformi- wände erhoben haben:
tätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich rungsurkunde vorliegt, oder
nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haft- 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-
pflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer tierungsurkunde vorliegt.
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1
(9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1
dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer- nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle
tung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim- die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende
haltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr
verwerten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätig- gegeben ist.
keit. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
beachtenden Bestimmungen zum Schutz personen- einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende
bezogener Daten bleiben unberührt. Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen
als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitäts-
§ 16
bewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Verein-
Vermutung der barungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen,
Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig über-
wacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 ge-
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, nügt.
dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten (4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen
Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver- die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt
öffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz
Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.
die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anfor-
derungen abdecken. § 18
(2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass Vergabe von Kennnummern
eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten (1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitäts-
Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, infor- bewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Ab-
miert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Euro- satz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine
päische Kommission. Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Groß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2731
buchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr ver-
2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich
gebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätig-
und die Bedingungen der Anerkennung haben,
keiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-
(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Ab-
tungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-
satz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren
chungsbehörden erhalten hat,
Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwen-
den, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungs-
die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerken- tätigkeiten sie nachgegangen ist und welche ande-
nende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, ren Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender
wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie
nicht mehr gegeben ist. ausgeführt hat.
(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle
§ 19 übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Kon-
Verpflichtungen der formitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleich-
anerkannten Konformitätsbewertungsstelle artige Messgeräte abdecken, einschlägige Informatio-
nen über die negativen und auf Verlangen auch über
(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt
die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertun-
die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfah-
gen.
ren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsver-
ordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit durch. § 21
(2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungs- Zweigunternehmen
stelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anfor- einer anerkannten Konformitäts-
derungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert bewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaß- (1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungs-
nahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitäts- stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung ver-
bescheinigung aus. bundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder über-
(3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungs- trägt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen,
stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausge- stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder
stellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15
Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entspre-
Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller chend.
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle
falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer
sie zurück. oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschul-
genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderun- den; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelas-
gen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformi- sen sind.
tätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbe- (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-
scheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über-
(5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat tragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstel- (4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält
len mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konfor- die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung
mitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des
der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten
(6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.
auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen
die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte § 22
Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewer-
Widerruf der Anerkennung
tungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher
Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kenn- (1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie
nummer durch die Europäische Kommission nicht vor- darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 aner-
gesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden kannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 ge-
Stelle zugewiesene Kennnummer an. nannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass
sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft
§ 20 sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert
unverzüglich die Europäische Kommission und die
Meldepflichten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union da-
anerkannten Konformitätsbewertungsstelle rüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewer-
(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle tung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschrif-
meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich ten der Europäischen Union erfasst sind.
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn verzüglich über die Nichtkonformität und über die be-
die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätig- reits ergriffenen Maßnahmen.
keit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die ge-
eigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die § 24
Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten
Pflichten des Bevollmächtigten
Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für
die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungs- (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
behörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. tigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
Unterabschnitt 3 ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Her-
steller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss die-
Pflichten der Wirtschaftsakteure
sem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
§ 23 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der
technischen Unterlagen für die Marktüberwachungs-
Pflichten des Herstellers behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab
(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr ge- 2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts
bracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb ge- Aushändigung aller erforderlichen Informationen
nommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforde- und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwa-
rungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen
geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die und
Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der
3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüber-
Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder
wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen
dessen Merkmale geändert oder ändern sich die tech-
bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken,
nischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung
die mit Messgeräten verbunden sind.
verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen
angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1
und die Erstellung der technischen Unterlagen nach
(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf
Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 er- einen Bevollmächtigten übertragen werden.
forderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubrin-
gen.
§ 25
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu Pflichten des Einführers
erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewer-
tung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die (1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in
Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb
Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstel- nehmen.
lung der Konformitätserklärung übernimmt er die Ver- (2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr
antwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat bringt, muss er sicherstellen, dass
die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklä-
1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konfor-
rung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
mitätsbewertung durchgeführt und die technischen
dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.
Unterlagen erstellt hat,
(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehr-
2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 er-
bringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-
forderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen
mer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in
ist,
deutscher Sprache beizufügen.
3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach
(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die
eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stich-
proben. Werden bei einem Messgerätemodell Quali- 4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner
tätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Be- Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesent-
schwerden, der als nichtkonform erkannten Mess- lichen Anforderungen des Messgeräts nicht beein-
geräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die trächtigt wird.
Händler über den aktuellen Stand der Dinge. (3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit
(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der An- den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschrif-
nahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Mess- ten zu versehen.
gerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetz- (4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn
lichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maß- Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine
nahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Markt-
Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich überwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüber-
ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder wachungsbehörden die im Rahmen der Konformitäts-
zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund mess- bewertung erstellten technischen Unterlagen auf Ver-
technischer Eigenschaften Gefahren verbunden, infor- langen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Markt-
miert er die nach Landesrecht zuständige Behörde un- überwachung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2733
(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Ab- (2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich
satz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzu- dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines
wenden. Geht von dem Messgerät auf Grund mess- Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische
technischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Ein- Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der
führer auch den Hersteller zu informieren. Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.
(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich die-
§ 26 ses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder
Pflichten des Händlers desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der
(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr
Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6
gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt be-
erteilt.
reitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genom-
men werden, wenn
§ 28
1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten
Messgeräte, die rechtmäßig
Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
im Ausland in Verkehr gebracht wurden
2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num- (1) Messgeräte, die
mer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung
in deutscher Sprache beigefügt sind. 1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulas-
sung oder die EG-Ersteichung erhalten können und
Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten
anzuwenden. 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, päischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der
dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,
nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das
dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in
Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit,
Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen
Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Mess-
Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Mess-
geräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie
gerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine
bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr
Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Ein-
gebracht worden sind.
führer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde
unverzüglich über die Nichtkonformität. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Mess-
(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,
geräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des
dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt
Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro-
bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maß-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten.
nahmen zu ergreifen, um die Konformität des Mess-
geräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Mess- (3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein
geräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine
eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zu- Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1.
ständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformi- Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zu-
tät und die bereits ergriffenen Maßnahmen. ständigen Behörden verbindlich.
(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwor- § 29
tung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleis-
ten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderun- Pflichten der
gen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
werden. § 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2
Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Ab-
Unterabschnitt 4 satz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die
Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.
Inverkehrbringen und
Inbetriebnahme in besonderen Fällen
Unterabschnitt 5
§ 27 Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 30
(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richt- Verordnungsermächtigung
linie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ge-
Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über währleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit
eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehalt- und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten
lich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie der Europäischen Union Folgendes näher zu bestim-
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie men:
entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie 1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im
EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind. Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
des vorgesehenen Verwendens in Form von allge- 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3
meinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europa- enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffent-
rechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifi- licher Messgeräte beachtet werden, wenn das Mess-
schen Vorgaben; dabei können auch Regelungen gerät dazu verwendet wird, Messungen für jeder-
getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts mann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht
Messwerte, verwendet wird,
2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen
Sprache beizufügenden Informationen, oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich
3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnah-
Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung ein- men, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
schließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten
technischen Unterlagen, die Zuordnung der Mess- Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt wer-
geräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitäts- den.
bewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklä-
rungen, § 32
4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt Anzeigepflicht
von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet,
§ 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzu-
sind, können andere Formen der Informationsan- zeigen. Anzugeben sind
gabe festgelegt werden, 1. die Geräteart,
5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstel- 2. der Hersteller,
len einschließlich näherer Regelungen über die Ver-
pflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversiche- 3. die Typbezeichnung,
rung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang 4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
des notwendigen Versicherungsschutzes, den der 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwen-
Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Min- det.
destversicherungssumme je Versicherungsfall sowie
zu zulässigen Risikoausschlüssen, Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatz-
einrichtungen anzuwenden.
6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und
(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass
die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich
der Verpflichtete
Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf
den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften 1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen
erfassten Messgeräte. nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer
Messgeräteart darüber informiert oder informieren
Abschnitt 3 lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei
ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und
Verwenden von Messgeräten und
2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten
Messwerten, Eichung von Messgeräten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten
Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung
Unterabschnitt 1 unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Ve r w e n d e n v o n (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Messgeräten und Messwerten stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche
Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektro-
§ 31 nischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche
Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden be-
Anforderungen an
stätigen den Eingang der Anzeigen nach den Ab-
das Verwenden von Messgeräten
sätzen 1 und 2.
(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Mess-
geräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmun- § 33
gen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-
Anforderungen an
lassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müs-
das Verwenden von Messwerten
sen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedin-
gungen eingesetzt werden. (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen
oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffent-
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustel- lichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet
len, dass
werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät be-
1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät stimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf
nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, so-
der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zu- weit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2
sammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche
wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken die-
die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, nen, sind weiterhin anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2735
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen (4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil ent-
seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Mess- stehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die
gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon
sich von der Person, die das Messgerät verwendet, be- unberührt.
stätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat § 36
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Ausnahmen für
Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die bestimmte Verwendungen
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht an-
Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen zuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
werden können und Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen be-
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforder- stimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden,
lichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Be-
troffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der
§ 34 Fall, wenn
Vermutungswirkung 1. davon ausgegangen werden kann, dass die von
der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich
Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, gleichwertig sind und über die erforderliche Kompe-
die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Er- tenz zur Durchführung von Messungen und zur Be-
kenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach wertung der Messergebnisse verfügen,
§ 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger 2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen
veröffentlicht hat, wird vermutet, dass dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass
1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffen-
von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 er- den Bestimmung von Messwerten führt oder
füllt werden und
3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten
2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Ab- die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.
satz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden
können.
Unterabschnitt 2
§ 35 Eichung und Befundprüfung
Ausnahmen für
§ 37
geschlossene Grundstücksnutzungen
Eichung und Eichfrist
(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im
Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungs- (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet
gebundener Leistungen unter gleich bleibenden ge- werden,
werblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Lan- 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41
desrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
für diese Messgeräte von den Regelungen des Geset-
zes befreit zu werden, wenn 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.
1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Ab-
der Befreiung erklärt haben und schnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die
Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen
2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf der- geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem In-
selben räumlich abgegrenzten Fläche befinden. verkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und
(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu er- bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
teilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
haben, dass
1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im
1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Ge- Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle
setzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer
Art der vertraglichen Leistung sowie die Mess- Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten
geräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
zu bezeichnen,
2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf
2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts
richtiger Messungen besteht, das den anerkannten haben kann oder dessen Verwendungsbereich er-
Regeln der Technik entspricht, weitert oder beschränkt,
3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts
haben und geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Auf-
4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum schrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung
Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist. einer Einteilung angebracht wird,
(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jah- 4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4
ren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig. oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist
sind, nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des
5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Über-
deren Anfügung nicht zulässig ist. prüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach
Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.
(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung
können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungs- § 39
ergebnisse berücksichtigt werden.
Befundprüfung
(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeit-
punkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrich-
Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem tigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1
Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisier- beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesent-
ten Normen, normativen Dokumente, technischen Spe- lichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei
zifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in
zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Mess- einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimm-
beständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnis- ten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befund-
mäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im prüfung).
Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene
werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des
aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser
belastend sind. eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1
(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach
gesetzte Messgeräte, wenn § 40 Absatz 3 beantragt werden.
1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesent-
§ 40
lichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wo-
bei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Zuständige Stellen für die Eichung
in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 be- (1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zu-
stimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, ständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig
2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird, für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten
3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverord- an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zustän-
nung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen dige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung be-
des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und antragt wird.
4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüg- (2) Wird von einem Verwender oder von einem Be-
lich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis ge- auftragten für verschiedene Verwender die Eichung
setzt hat. mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmi-
gung zur Aktualisierung von Software beantragt, koor-
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen diniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem
Messgeräte, deren Software durch einen technischen Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüf-
Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, verfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in ver-
wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies schiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die
auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu er- zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
teilen, wenn Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz
1. die Eignung der Software und des Messgeräts für des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstel-
eine Aktualisierung seiner Software festgestellt lungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zustän-
wurde, digen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der An-
2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt, tragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem
Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Be-
3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät hörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.
aufgezeichnet ist und
(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität,
4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zu-
Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung satzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach
überprüft hat. Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hier- einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 9 staatlich
von unberührt. anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haft-
pflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stell-
§ 38 vertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Be-
Verspätete Eichungen hörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Wider-
rufen werden können außer nach den Vorschriften des
Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Verwaltungsverfahrensgesetzes
Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur
Eichung seinerseits Erforderliche getan oder ange- 1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Be-
boten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eich- schränkungen der Anerkennung nicht beachtet wer-
frist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung den,
einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender 2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Be-
die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und schränkungen der Bestellung nicht beachtet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2737
ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eich-
Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausfüh- fristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die
ren lässt. Durchführung und die Wiederholung von Prüfun-
(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Aus- gen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit
übung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Be- c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
hörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus ent- einschließlich der Kennzeichnung und der Wie-
stehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen derholung von Prüfungen sowie der Pflichten
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidi- des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten
gung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben. Durchführung der Eichung,
(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung 7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im
und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben
zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeich-
der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes nung entsprechend instand gesetzter Geräte,
wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten 8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktuali-
Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 sierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen
entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen ge- 9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem
eicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Be- Verfahren
fugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung. a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des
§ 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelun-
Unterabschnitt 3 gen über die Verpflichtung zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Um-
Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g
fang des notwendigen Versicherungsschutzes,
zur Mindestversicherungssumme je Versiche-
§ 41 rungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüs-
Verordnungsermächtigung sen, und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun- des Prüfstellenpersonals sowie
gen zu erlassen c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür
1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüf-
Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, stelle,
Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflich- 10. zu den besonderen Anforderungen an die Verwen-
ten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden, dung von Maßverkörperungen, die zum gewerbs-
2. über Ausnahmen von den Pflichten bei der Angabe mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt
von Messgrößen im Sinne des § 33 Absatz 1, bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der
Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen ein-
3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im
Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere zuhaltender Maßvolumina.
über
Abschnitt 4
a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Be-
trieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung Fertigpackungen und
von Messungen und die Anzeigepflichten des andere Verkaufseinheiten
Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unab- § 42
hängigkeit des Verwenders und des Betriebs- Begriffsbestimmungen für
personals sowie an die Prüfung dieser Anforde- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
rungen, (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind
c) den Nachweis der Messungen und die Aufbe- Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des
wahrung der Unterlagen, Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit
des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder
e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buch- merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert
staben a bis d, werden kann.
4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrs- (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Geset-
fehlergrenzen und Abweichungen, zes sind
5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers
beim Verwenden von Messgeräten oder Mess- abgefüllt werden,
werten für bestimmte Verwendungen nach § 36, 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
über Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhül-
a) Beginn und Dauer der Eichfristen, lung.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig- 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen,
packung tatsächlich enthält, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2
2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung erfüllen.
enthalten soll. (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
§ 43 rates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vor-
Anforderungen an Fertigpackungen schriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Abschnitt 5
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Ver-
kehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt Aufgaben der
werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und Regelermittlungsausschuss, Rückführung
die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Auf-
schriften und Zeichen versehen ist. § 45
(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, Aufgaben der
herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Ge- Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
setzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur
auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestal- Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Mess-
tung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor- wesens
täuschen als in ihnen enthalten ist.
1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
§ 44 digen Landesbehörden zu beraten,
2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen
Verordnungsermächtigung für
des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche For-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schung auf diesem Gebiet zu betreiben,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
3. die Normung und Standardisierung auf diesem Ge-
Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherin-
biet zu unterstützen.
nen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels
mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung von Rechts-
§ 46
akten der Europäischen Union, insbesondere über
Regelermittlungsausschuss
1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackun-
gen und die Art und Weise dieser Angabe, (1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat
2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füll-
die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Tech-
menge,
nik
3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den
1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln,
Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforde-
um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesent-
rungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie
lichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisie-
die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
ren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein
4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheit- Messgerät keine harmonisierte Norm oder norma-
liche Füllmengenbestimmung, tiven Dokumente gibt,
5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konfor-
von Behältnissen und ihre Kennzeichnung, mitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der
6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind,
Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung
Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt, für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder nor-
mativen Dokumente gibt,
7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf
Fertigpackungen und Behältnissen und ihre An- 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflich-
erkennung durch die Physikalisch-Technische Bun- ten von Personen näher zu bestimmen, die Mess-
desanstalt, geräte oder Messwerte verwenden.
8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit ins-
durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der besondere die Potenziale für innovative Produkte und
Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.
Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1
Staaten durchgeführt worden sind, ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im
9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf
und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher
Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder Sprache verfügbar sein.
mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung (3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der
von Fertigpackungen, Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2739
nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezi- Abschnitt 6
fikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung
Metrologische Überwachung
der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie
vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so infor-
Unterabschnitt 1
miert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch- Marktüberwachung
Technische Bundesanstalt überprüft die eingegange-
nen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; § 48
sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu. Zuständigkeit für
die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung
einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, (1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Pro-
technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, dukte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landes-
so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorge- recht zuständigen Behörden, sofern in anderen bun-
sehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für desrechtlichen Regelungen keine abweichenden Fest-
gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Tech- legungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetz-
nische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der lichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann
Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die
entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungs- Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung
bereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifika- erforderlichen Unterlagen und Informationen über Pro-
tionen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmoni- dukte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5
sierte Norm oder ein neues normatives Dokument vor- anfordern.
liegt. (2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit
den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen
(5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institu- Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung
tionen und Verbände angehören, insbesondere (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend
auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von
1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rah-
2. zuständige Behörden der Länder, men dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die
für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den
3. Konformitätsbewertungsstellen, Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die
Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung
4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen, von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt
haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüber-
5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Her- wachungsbehörden erforderlich sind.
steller und Verwender von Messgeräten vertreten,
und (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für
die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
6. Verbraucherverbände. schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-
geheimnisse und personenbezogene Daten.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
§ 49
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Marktüberwachungskonzept
Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäfts- (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
stelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das
(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfas-
die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt- sen:
schaft und Technologie bedarf.
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
§ 47 strömen,
Metrologische Rückführung 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
führung von Marktüberwachungsprogrammen, auf
(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Be- deren Grundlage die Produkte überprüft werden
hörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur können.
Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Mess- Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-
wesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die
Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physi- Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
kalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Nor-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-
malen übereinstimmen (metrologische Rückführung).
len die Koordinierung der Marktüberwachung sowie
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüber-
eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel wachungskonzepts sicher.
der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzuneh- (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-
men, sofern eine metrologische Rückführung auf ande- gramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffent-
rem Weg nicht möglich ist. lichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro-
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nischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der
Verfügung. Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt
zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb-
§ 50 nahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten
oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu unter-
Marktüberwachungsmaßnahmen sagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an- hiervon in Kenntnis.
hand angemessener Stichproben auf geeignete Weise (5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und
und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungs-
sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Ab- maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und
schnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufs- zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgaben-
einheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen. erfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
§ 51
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass die Produkte die genannten An- Adressaten der
forderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere be- Marktüberwachungsmaßnahmen
fugt, (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehör-
1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, den sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschafts-
wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind, akteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Per-
son sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange
ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise
wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Ge- abgewehrt werden kann.
setz erfüllt, (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur
3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer aner- ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2
kannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht
kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme
4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde,
oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeit- wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben,
raum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend er- sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umge-
forderlich ist, hend überprüft.
5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereit-
gestellt wird, § 52
6. Maßnahmen zu ergreifen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt lich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre
wird (Rücknahme) oder Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Arti-
b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher kel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu
schon bereits bereitgestelltes Produkt zurück- den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-
gegeben wird (Rückruf), stücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in
oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu ver- Produkte im Sinne dieses Gesetzes
nichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise
unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen 1. hergestellt werden,
zu lassen, 2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken 3. angeboten werden,
gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereit- 4. ausgestellt sind oder
gestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirt- 5. in Betrieb genommen werden.
schaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht
rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirk- Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen
same Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüf-
die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffent- zwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besich-
lichkeit warnen. tigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwa-
chungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann,
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport
ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirt- bereitgestellt sind.
schaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnah-
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
men ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer
auftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-
Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,
Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom- lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche
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Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver- geln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung be-
langen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Ent- stimmter elektronischer Kommunikationswege.
schädigung zu leisten.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Unterabschnitt 2
Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt Ü b e r w a c h u n g d e r Ve r w e n d u n g
von Messgeräten und Messwerten
1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-
paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
Verwenden befasst sind oder § 54
2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch Grundsätze der Verwendungsüberwachung
verbunden sind. (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von angemessener Stichproben auf geeignete Weise und
Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von
Absatz 1 sowie von deren mit der Leitung und der Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Ab-
Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Perso- schnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung).
nal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung
nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle des Messgeräts für den vorgesehenen Verwen-
zu informieren. dungszweck,
(5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah- 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts
men nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die entsprechend den Angaben des Herstellers und
Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs
zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung
Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und der vorgeschriebenen Dokumente,
und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Infor-
3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung
mationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in
des Messgeräts,
den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an
die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet, 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, ein-
den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die schließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnis-
erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen ver-
ses und dessen ordnungsgemäße Speicherung,
weigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder
Weitergabe und das Verwenden,
einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der 6. die verwendete Software.
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder
(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwen-
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein
dungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchfüh-
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
rung von Eichungen nach § 37.
§ 53 (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwa-
chung auf der Grundlage eines Verwendungsüber-
Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung wachungskonzepts zu gewährleisten. Die Regelungen
des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüber-
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-
wachung entsprechend anzuwenden.
nahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts
auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine
Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so § 55
informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert
ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die aner- (1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnah-
kennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme. men, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass
Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß- des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbeson-
nahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in dere befugt,
Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt
ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission 1. ein Messgerät zu prüfen,
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen 2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für
Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb die Prüfung zwingend erforderlich ist,
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die
Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbe- 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer aner-
reich dieses Gesetzes hinausreichen. kannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in
gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie
4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
möglich elektronische Kommunikationsmittel zu be-
nutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, ver-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauch-
die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu re- bar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder
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Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Unterabschnitt 3
Messgeräten anzuwenden, Aufsicht über
6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefah- staatlich anerkannte Prüfstellen
ren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbun-
den sind, dessen Verwenden den Vorschriften des § 57
Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete Zuständigkeit und
die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht
trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme über staatlich anerkannte Prüfstellen
nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Be- (1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüf-
hörde selbst die Öffentlichkeit warnen. stellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Be-
(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maß- hörden.
nahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nach- (2) Die zuständigen Behörden stellen durch ange-
weist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. messene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staat-
Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit lich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beach-
bleiben unberührt. ten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlas-
senen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben
§ 56 in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen
Behörden können hierzu
Betretensrechte, 1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-
Mitwirkungs- und Duldungspflichten sprechende Abhilfe verlangen,
bei der Verwendungsüberwachung
2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten er-
(1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüber- teilen,
wachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre 3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Ge- gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden
schäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäfts- sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle
räume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte ver- entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen ge-
wendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zu- eicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflich-
lässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren tete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirk-
ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung same Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann
gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein- die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit war-
geschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind nen.
befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prü-
fen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Wei-
Betrieb nehmen zu lassen. sung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zu-
ständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an
(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen
nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt oder durch einen anderen durchführen lassen.
1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re- § 58
paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
Verwenden befasst sind oder Betretensrechte,
Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der
2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen
verbunden sind. (1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die
(3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in des- Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den übli-
sen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat chen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Ge-
die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Be- schäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten,
hörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbe- auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behör-
sondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu den oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Un-
bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. tersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche
Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden Unterlagen der Prüfstelle nehmen.
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfül- (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten
lung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzule- 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-
gen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist Verwenden befasst sind oder
auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden
und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch
verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwen- verbunden sind.
dungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unter- (3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in
lagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, ge- deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist,
nügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Ab- haben die Maßnahmen entsprechend den Absät-
satz 5 Satz 3 und 4 ist auf die Verpflichteten nach zen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle
Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2743
stützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind fene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin
verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte stattfinden konnte.
zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben § 60
die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Ver-
langen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist ent- Bußgeldvorschriften
sprechend anzuwenden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
Abschnitt 7 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder
Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
§ 59 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät
Gebühren und Auslagen der
in Verkehr bringt,
Landesbehörden, Verordnungsermächtigung
3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein
beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landes- Messgerät bewertet,
behörden Gebühren und Auslagen nach den Absät- 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung
zen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen wer- mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort ge-
den keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die nannte Unterlage oder die Konformitätserklärung
Prüfung und Untersuchung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt
1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestim- oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereit-
mungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen hält,
Rechtsverordnungen entspricht, 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer
2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils
den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem
erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde. Messgerät eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Mess-
gerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung
sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Ab- mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1,
satz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Aus- ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig
lagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät oder nicht vollständig führt,
verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung
die Befundprüfung beantragt hatte. mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen- zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht
baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung
die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2
einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kos- nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Infor-
ten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als mation beigefügt ist,
Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatz-
fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so- 10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der
wie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens
Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und zehn Jahre bereithält,
Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach 11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte
den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Län- Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
der mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden. 12. entgegen
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
nologie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesver- dung mit Satz 2, oder
waltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-
Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu mer 2
bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebüh-
nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein
ren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus
sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten
Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder
eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt
für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für
eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch 13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3
erhoben werden darf, wenn die individuell zurechen- eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
bare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betrof- rechtzeitig gibt,
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
ein sonstiges Messgerät verwendet, Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach
15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.
mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1
nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforde-
§ 61
rungen erfüllt sind,
Einziehung
16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 be-
nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vor- gangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer
schriften beachtet werden, Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich
17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nach- zuwenden.
weise aufbewahrt werden,
18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, Abschnitt 8
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet, Übergangs- und Schlussbestimmungen
19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann- § 62
ten Wert angibt oder verwendet,
Übergangsvorschriften
20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014
kann, nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August
1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der
21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) ge-
Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, ändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014
2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet
den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit- werden.
stellt,
(2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. De-
22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer zember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis da-
Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 hin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vor-
eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbe- behaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit
reich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024
sonst auf dem Markt bereitstellt, unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart
die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anfor-
23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Ab- derungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im
satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Par-
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 laments und des Rates vom 31. März 2004 über Mess-
zuwiderhandelt, geräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart
bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung
24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Ab- in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden
satz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung,
zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich
unterstützt, davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Mess-
geräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6
25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Ab- Absatz 2 einhält.
satz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder (3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung
von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum
26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7, 8 1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichord-
oder Nummer 10 oder einer vollziehbaren Anord- nung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längs-
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für tens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Ver-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
vorschrift verweist.
(4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichord-
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des nung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden
Absatzes 1 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu zehn- sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. De-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld- zember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfah-
buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. rensgesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2745
Artikel 2 mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Mess-
vorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des
Änderung der
Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess-
We i n v e ro rd n u n g und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-
In § 49 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung in der spricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn ha-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 ben.“
(BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geän- Artikel 7
dert worden ist, werden die Wörter „Eichgesetz und in
auf Grund des Eichgesetzes“ durch die Wörter „Mess- Änderung der
und Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eich- Sektorenverordnung
gesetzes“ ersetzt. In § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom
23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch
Artikel 3 Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
Änderung der S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter „Prüf-
und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes“ durch
Lebensmittel-
die Wörter „Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ ersetzt.
Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Artikel 8
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der Änderung der
Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) ge- Ve rg a b e v e ro r d n u n g
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ve r t e i d i g u n g u n d S i c h e r h e i t
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 In § 15 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung Ver-
des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1 teidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt. S. 1509), werden die Wörter „Prüf- und Eichlaboratorien
2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 im Sinne des Eichgesetzes“ durch die Wörter „Prüf-
des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 und Kalibrierlaboratorien“ ersetzt.
des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 4 Änderung der
Änderung der Gewerbeordnung
L o s - K e n n z e i c h n u n g s - Ve ro rd n u n g § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeord-
In § 3 Nummer 1 der Los-Kennzeichnungs-Verord- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 tikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur
„§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt. Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und
Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und
Artikel 5 Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
festgelegt sind,“.
Änderung der
Ta b a k p r o d u k t - V e r o r d n u n g
Artikel 10
In § 1 Nummer 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom
20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Änderung des
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I Atomgesetzes
S. 1944) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes in der Fassung der
Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab- Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie
Artikel 6 folgt geändert:
Änderung der 1. In Satz 3 werden die Wörter „zugelassen und ge-
Brennereiordnung eicht sein“ durch die Wörter „den Vorschriften des
§ 58 Absatz 1 der Brennereiordnung in der Brannt- Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des
weinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverord-
S. 383), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom nungen entsprechen“ ersetzt.
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt gefasst: „Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb
„(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müs- genommen werden, nachdem eine Behörde nach
sen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen
der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festge-
Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner stellt hat.“
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
3. In Satz 6 wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die Artikel 15
Wörter „Mess- und Eichgesetzes“ und das Wort
Änderung der
„Eichordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“
ersetzt. Gasnetzzugangsverordnung
In § 47 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzzugangsverord-
4. In Satz 7 wird das Wort „geeichten“ gestrichen. nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012
Artikel 11 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter
Änderung der „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 16
In § 20 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsver-
Änderung der
ordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012
Ve ro rd n u n g ü b e r
(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Allgemeine Bedingungen für
Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter d i e Ve r s o rg u n g m i t F e r n w ä r m e
„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allge-
meine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Artikel 12 vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
Änderung der S. 1483) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
Stromgrundversorgungsverordnung Abs. 2 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Ab-
satz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Stromgrundversorgungs-
verordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die Artikel 17
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April Änderung der
2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden
Milcherzeugnisverordnung
die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die
Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ § 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
ersetzt. (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 22 der Ver-
ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. In Absatz 2 Satz 1 werden im Einleitungssatz die
Änderung der Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wör-
Gasgrundversorgungsverordnung ter „§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ er-
setzt.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Gasgrundversorgungsver- 2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 des
ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter Artikel 18
„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Konsummilch-
Artikel 14 K e n n z e i c h n u n g s - Ver o rd n u n g
Änderung der Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
Messzugangsverordnung 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I
§ 12 Absatz 3 der Messzugangsverordnung vom S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des
Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1 des
S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1, 1a und 3 2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1
der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Geset- des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
zes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geän-
dert worden ist,“ durch die Wörter „§ 39 des Mess- Artikel 19
und Eichgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Änderung der
Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Käseverordnung
Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
In § 14 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung
2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 der Eich- der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I
ordnung“ durch die Wörter „§ 39 des Mess- und S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
Eichgesetzes“ ersetzt. vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2747
worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter „§ 6 Artikel 23
Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g
zum anerkannten Abschluss
Artikel 20 Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin –
Änderung der Fachrichtung Lebensmittel
Butterverordnung
In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
schluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
meisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August
17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden
1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der
ist, wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die
1. In § 3 Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Wörter
Wörter „Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
„§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
Artikel 24
2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Änderung der
des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1 Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g
des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt. zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/
Artikel 21 Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Süßwaren
Ä n d e r u n g d e r Z u c k e r- In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung
P ro d u k t i o n s a b g a b e n - Ve ro rd n u n g über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fach-
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der richtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596,
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung
(BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert ist, wird das Wort „Eichgesetz“ durch die Wörter
worden ist, wird wie folgt geändert: „Mess- und Eichgesetz“ ersetzt.
1. § 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 25
„Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messge- Änderung der
rät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- Ve ro rd n u n g ü b e r d i e B e r u f s -
und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und a u s b i l d u n g z u m M ü l l e r ( Ve r f a h r e n s -
Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent- technologe in der Mühlen- und
spricht.“ Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin
( Ve r f a h re n s t e c h n o l o g i n i n d e r
2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
„Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d
ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschrif- der Anlage (zu § 5) der Verordnung über die Berufs-
ten des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund ausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der
des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsver- Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Ver-
ordnungen entspricht.“ fahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirt-
schaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) wird das
Wort „Eichgesetz“ durch die Wörter „Mess- und Eich-
Artikel 22 gesetz“ ersetzt.
Änderung des Artikel 26
Handelsklassengesetzes Änderung der
Ve ro rd n u n g ü b e r d i e
In § 2 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November Eichung von Binnenschiffen
1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 35 In § 13 der Verordnung über die Eichung von Binnen-
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) schiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt
geändert worden ist, werden die Wörter „Eichgesetzes durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember
und der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz“ 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden im
durch die Wörter „Mess- und Eichgesetzes und der auf Einleitungssatz die Wörter „nach den Bestimmungen
Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechts- des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eich-
verordnungen“ ersetzt. gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, au-
Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993 ßer Kraft.
(BGBl. I S. 1973), geeicht sein“ durch die Wörter „den (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46
Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entspre- und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag
chen“ ersetzt. nach der Verkündung in Kraft.
(3) In Artikel 1 tritt § 59 Absatz 3 des Mess- und
Artikel 27 Eichgesetzes am 1. September 2014 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt § 14 des Eichgesetzes außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) In Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt vor- S. 1482) treten § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19
behaltlich des Absatzes 3 das Eichgesetz in der Fas- Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkün-
S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom dung dieses Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2749
Gesetz
zur Förderung der elektronischen Verwaltung
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 29 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 30 Evaluierung
Artikel 31 Inkrafttreten
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung Artikel 1
(E-Government-Gesetz – EGovG)
Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes Gesetz
Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Förderung
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch der elektronischen Verwaltung
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (E-Government-Gesetz – EGovG)
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Inhaltsübersicht
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung § 1 Geltungsbereich
Artikel 8 Änderung des Passgesetzes § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffent-
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich- lich zugänglichen Netzen
keitsprüfung § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
Artikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs- § 5 Nachweise
gesetzes
§ 6 Elektronische Aktenführung
Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 8 Akteneinsicht
Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum
Artikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung Verfahrensstand
Artikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes § 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Pla-
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des nungsrates
Rechts der Industrie- und Handelskammern § 11 Gemeinsame Verfahren
Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung § 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verord-
Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung nungsermächtigung
Artikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff- § 13 Elektronische Formulare
gesetz § 14 Georeferenzierung
Artikel 21 Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoff- § 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
gesetz
§ 16 Barrierefreiheit
Artikel 22 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgeset-
zes §1
Artikel 24 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Geltungsbereich
Artikel 25 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche
Artikel 26 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes ein-
Artikel 27 Änderung des Luftverkehrsgesetzes schließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Artikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-recht- mit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen
liche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbar-
der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sons- keit informieren sowie erforderliche Formulare bereit-
tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juris- stellen.
tischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie
Bundesrecht ausführen. (3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten
die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landes-
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und recht angeordnet ist.
der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der
ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffent-
§4
lichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätig-
keit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwal- Elektronische Bezahlmöglichkeiten
tungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die
in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten
und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forde-
rungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Ge-
(4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschrif- bühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forde-
ten des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende rungen durch Teilnahme an mindestens einem im elek-
Bestimmungen enthalten. tronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das §5
Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und
Nachweise
Zollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für
Maßnahmen des Richterdienstrechts, (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch
2. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise
amt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass
durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist
3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch
oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Ein-
Sozialgesetzbuch.
zelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche
§2
Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des
Elektronischer Zugang zur Verwaltung Sachverhalts zulässig ist.
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nach-
für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch weise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle
soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signa- stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteilig-
tur versehen sind, zu eröffnen. ten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elek-
(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den tronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfor-
elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail- dernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle
Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben,
sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang verarbeiten und nutzen.
zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen
IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundes- (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
behörden angeboten werden. kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt
werden. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen,
(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in dass der Betroffene
Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer
Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen 1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für
2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann
notwendig erachtet, einen elektronischen Identitäts-
und
nachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an- 3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
zubieten. widerrufen kann.
Die Einwilligung ist zu protokollieren.
§3
Information
§6
zu Behörden und über ihre
Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen Elektronische Aktenführung
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektro-
Netze in allgemein verständlicher Sprache Informatio- nisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei
nen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäfts- denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger
zeiten sowie postalische, telefonische und elektro- Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elek-
nische Erreichbarkeiten zur Verfügung. tronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organi-
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche satorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer
nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, da- Aktenführung eingehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2751
§7 § 10
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals Umsetzung von
Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
(1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten
elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der
deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern
Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektro- (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhän-
nische Dokumente ist nach dem Stand der Technik gige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder
sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1
mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über- Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
Übertragung der Papierdokumente in elektronische Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechno-
Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Über- logie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Ver-
tragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand er- trag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I
fordert. S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten
der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Be-
(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der schlusses innerhalb der Bundesverwaltung. § 12 des
Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der In-
oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Auf- formationstechnik gilt entsprechend.
bewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder
zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs er- § 11
forderlich ist.
Gemeinsame Verfahren
(1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Ver-
§8
fahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne
Akteneinsicht des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten in oder aus einem Datenbe-
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können
stand ermöglichen. Soweit gemeinsame Verfahren auch
die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch füh-
Abrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt insoweit
ren, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
für die Abrufverfahren § 10 des Bundesdatenschutzge-
1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, setzes.
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm (2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Bundes
wiedergeben, nach § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies
3. elektronische Dokumente übermitteln oder unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stel-
gestatten. len angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässig-
keit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben un-
berührt.
§9
(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung
Optimierung von Verwaltungsabläufen eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle
und Information zum Verfahrensstand nach § 4d Absatz 5 und 6 des Bundesdatenschutz-
(1) Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, gesetzes durchzuführen und der Bundesbeauftragte
die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unter- für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
stützt werden, vor Einführung der informationstech- hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 und
nischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden das Ergebnis der Vorabkontrolle vorzulegen.
dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen (4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung
sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben
so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand nach § 4e Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinforma- hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,
tionen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen An- 1. welche Verfahrensweise angewendet wird und wel-
sprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen wer- che Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung,
den können. Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und
(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abge- technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfah-
sehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren ren verantwortlich ist und
wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder 2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Recht-
sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den mäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abge- -nutzung verantwortlich ist.
sehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens
Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen be-
entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm ver-
stimmen eine der beteiligten Stellen, deren Beauftragter
letzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu
für den Datenschutz eine Kopie der von den beteiligten
dokumentieren.
Stellen zu erstellenden Übersicht im Sinne von § 4g Ab-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen satz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ver-
wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder wahrt und diese nach § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bun-
der eingesetzten informationstechnischen Systeme. desdatenschutzgesetzes zusammen mit den Angaben
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsicht für jedermann § 14
bereithält. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verant- Georeferenzierung
wortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen
mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen- (1) Wird ein elektronisches Register, welches Anga-
bezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauf- ben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält,
tragen dürfen. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in
bleibt im Übrigen unberührt. das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte
direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweili-
(5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche gen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer
Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf
gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Daten- welches sich die Angaben beziehen.
schutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestim-
men, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Daten- (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
schutzvorschriften prüfen. für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des
Bundes erhoben oder gespeichert werden; dies können
(6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
§§ 19 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen-
über jeder der beteiligten Stellen geltend machen, § 15
unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Be- (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes be-
troffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils stimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mit-
zuständige Stelle weiter. teilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines
Landes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des
§ 12 Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder
ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt
Anforderungen an das werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze
Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung angeboten wird.
(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang
Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsin- zu der Publikation haben, insbesondere durch die Mög-
teresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse lichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen
im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss
zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenles- die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnie-
bare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinen- ren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publika-
lesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software au- tionen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische
tomatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen
Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden. auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicher-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch zustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des
Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Ab- Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publika-
satz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen tion in elektronischer und papiergebundener Form hat
die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abde- die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen,
cken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nut- welche Form als die authentische anzusehen ist.
zung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haf-
tungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen § 16
zu Geldleistungen getroffen werden. Barrierefreiheit
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie
technische Formate, in denen Daten verfügbar zu ma- Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und
chen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4
gewährleisten. des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemes-
sener Form gewährleisten.
(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Juli 2013
erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren
Formaten vorliegen.
Artikel 2
(5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbe-
Änderung des
sondere der Länder, entgegenstehen. De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
§ 13 S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
Elektronische Formulare worden ist, wird wie folgt geändert:
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines be- 1. In § 2 werden die Wörter „und der Rechtsverordnung
stimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unter- nach § 24“ gestrichen.
schriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die An-
ordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elek- 2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt
tronische Versendung an die Behörde bestimmten Fas- gefasst:
sung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld. „1. bei natürlichen Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2753
a) anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, waltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des
der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Ab-
dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland satz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wol-
erfüllt wird, insbesondere anhand eines inlän- len. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des
dischen oder nach ausländerrechtlichen Be- Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Ver-
stimmungen anerkannten oder zugelassenen zeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt
Passes, Personalausweises oder Pass- oder entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die
Ausweisersatzes, Zugangseröffnung zurückzunehmen.“
b) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer
Sicherheit einem Dokument nach Buch- Artikel 3
stabe a gleichwertig sind,
Änderung des
c) anhand eines elektronischen Identitätsnach- Verwaltungsverfahrensgesetzes
weises nach § 18 des Personalausweisgeset-
zes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts- Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
gesetzes, der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
d) anhand einer qualifizierten elektronischen 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist,
Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signatur- wird wie folgt geändert:
gesetzes oder
1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
e) anhand sonstiger geeigneter technischer Ver-
fahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
Identifizierung anhand der Dokumente nach Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvor-
Buchstabe a; schrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elek-
tronische Form ersetzt werden. Der elektronischen
2. bei juristischen Personen oder Personengesell-
Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit
schaften oder bei öffentlichen Stellen
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
a) anhand eines Auszugs aus dem Handels- dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung
oder Genossenschaftsregister oder aus ei- mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der
nem vergleichbaren amtlichen Register oder Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmit-
Verzeichnis, telbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zuläs-
b) anhand der Gründungsdokumente, sig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
c) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in ei-
Beweiskraft den Dokumenten nach den nem elektronischen Formular, das von der Be-
Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder hörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich
zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
d) durch Einsichtnahme in die Register- oder
Verzeichnisdaten.“ 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung
eines elektronischen Dokuments an die Behörde
3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-
a) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine qualifi- Mail-Gesetzes;
zierte elektronische Signatur“ gestrichen.
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonsti-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: gen elektronischen Dokumenten der Behörden
„Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach
Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qua- § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die
lifizierten elektronischen Signatur; sind der Nach- Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters
richt eine oder mehrere Dateien beigefügt, be- die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-
zieht sich die qualifizierte elektronische Signatur Kontos erkennen lässt;
auch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natür- 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch
lichen Personen den Namen und die Vornamen, Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-
bei juristischen Personen, Personengesellschaften stimmung des Bundesrates festgelegt werden,
oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen welche den Datenübermittler (Absender der Da-
oder die Bezeichnung des Senders in der Form, ten) authentifizieren und die Integrität des elektro-
in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die nisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrie-
Tatsache, dass der Absender diese Versandart refreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt
genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
Form, wie sie beim Empfänger ankommt, erge-
ben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zuläs- In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer
sig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail- Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein siche-
Adresse nach Absatz 2.“ rer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-
weisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufent-
4. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
haltsgesetzes erfolgen.“
gefügt:
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte
Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die „(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie
Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröf- selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektroni-
fentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Ver- sches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen schriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die An-
und beglaubigen.“ ordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elek-
3. Dem § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tronische Versendung an die Behörde bestimmten Fas-
sung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.“
„Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss
die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Ge- Artikel 5
setzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-
Mail-Kontos erkennen lassen.“ Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Nach § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
Änderung des Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Ersten Buches Sozialgesetzbuch Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;
§ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ist, wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird durch die „Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschrif-
folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: ten des E-Government-Gesetzes.“
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Artikel 6
Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Änderung des
Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
das die Identifizierung der Person des Signaturschlüs- S. 130), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
selinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde er- vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
möglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt werden
1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
elektronischen Formular, das von der Behörde in a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Art“
einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche die Wörter „, auch elektronisch und als elektroni-
Netze zur Verfügung gestellt wird; sches Dokument,“ eingefügt.
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines b) Folgender Satz wird angefügt:
elektronischen Dokuments an die Behörde mit der „Urkunden und Akten können auch in elektroni-
Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset- scher Form beigezogen werden, es sei denn,
zes; durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes be-
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen stimmt.“
elektronischen Dokumenten der Behörden durch 2. Nach § 25 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Ab- gefügt:
satz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestäti- „Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte
gung des akkreditierten Diensteanbieters die erlas- zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht ge-
sende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos er- währen, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise
kennen lässt; ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bild-
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechts- schirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Ver-
verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung fügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den
des Bundesrates festgelegt werden, welche den Da- Inhalt der Akte gestattet.“
tenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren 3. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:
und die Integrität des elektronisch übermittelten Da-
tensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; „(7) Soweit eine Behörde über die technischen
der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die
Verfahren ab. sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektro-
nisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen
Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer und beglaubigen.“
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisge-
setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset- 4. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Ver- „Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des
sicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Ab-
auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach satz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Be-
§ 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektro- hörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen las-
nisch nachgewiesen werden. sen.“
(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines 5. In § 67 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird in dem Satz-
bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unter- teil nach Buchstabe b nach dem Wort „Sozialdaten“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2755
das Komma gestrichen und werden die Wörter „; das Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nach- satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
richt an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte
– zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden
zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die
der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,“ einge- elektronische Form ersetzt werden. Der elektro-
fügt. nischen Form genügt ein elektronisches Doku-
ment, das mit einer qualifizierten elektronischen
Artikel 7 Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Änderung der Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch
Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Ab-
Abgabenordnung
satz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestäti-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- gung des akkreditierten Diensteanbieters die er-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I lassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-
S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom Kontos erkennen lässt. Für von der Finanz-
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, behörde aufzunehmende Niederschriften gelten
wird wie folgt geändert: die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz
1. Dem § 30 wird folgender Absatz 7 angefügt: ausdrücklich zugelassen ist.“
3. Dem § 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende
Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Ab- „Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die
satz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-
§ 87a Absatz 4 über De-Mail-Dienste im Sinne des zes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des
§ 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine un- De-Mail-Kontos erkennen lassen.“
befugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefug- 4. § 357 wird wie folgt geändert:
ter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige
automatisierte Entschlüsselung durch den akkredi- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
tierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.“
„Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervor-
2. § 87a wird wie folgt geändert: geht, wer ihn eingelegt hat.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht gefügt.
durch den akkreditierten Diensteanbieter zum
Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und Artikel 8
zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten Änderung des
der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht ge- Passgesetzes
gen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3.“
§ 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Geset-
„(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärun- zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
gen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden an- ist, wird wie folgt geändert:
geordnete Schriftform kann, soweit nicht durch 1. In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die
Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
elektronische Form ersetzt werden. Der elektro-
2. In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch die
nischen Form genügt ein elektronisches Doku-
Wörter „Nummer 2 und 4“ ersetzt.
ment, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zu- Artikel 9
lässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden Änderung des
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in Personalausweisgesetzes
einem elektronischen Formular, das von der Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
Behörde in einem Eingabegerät oder über (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung ge- des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geän-
stellt wird; dert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. durch Versendung eines elektronischen Doku- 1. Nach § 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
ments an die Behörde mit der Versandart nach fügt:
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. „(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei mal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familienna-
einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze men, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines
ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Über-
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
mittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer raussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-
Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetrei- verfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis
ber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlis- zum anderen Staat hierfür die Voraussetzungen der
tenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperr- Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-
schlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identi- keit erfüllt sind.“
tätsnachweises.“
2. In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort Artikel 11
„schriftlich“ gestrichen. Änderung des
3. § 10 wird wie folgt geändert: Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestri- 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch
chen. Artikel 69 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestri- (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
chen. geändert:
b) In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Num- 1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 wer-
mer 2 die Wörter „das Sperrkennwort“ durch die den jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
Wörter „die Sperrsumme“ ersetzt. „oder elektronisch“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert: 2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informati- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
onsmaterial“ die Wörter „oder dessen Übersen- „Während der Auslegungsfrist können beim Um-
dung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De- weltbundesamt Einwendungen zu der Unter-
Mail-Gesetzes“ eingefügt. suchung schriftlich, elektronisch oder zur Nieder-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. schrift abgegeben werden.“
5. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird folgende b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schriftliche“ die
Nummer 1a eingefügt: Wörter „oder elektronische“ eingefügt und wird
„1a. Geburtsname,“. das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „einge-
bracht“ ersetzt.
6. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Sperrkenn-
worts“ die Wörter „und der Sperrsumme“ eingefügt. c) In Satz 4 wird das Wort „vorgelegt“ durch das
Wort „eingebracht“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
gende Nummer 2a eingefügt:
Artikel 12
„2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfül-
lung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der Änderung des
nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Aufenthaltsgesetzes
Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine In § 91a Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der
geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt- Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
lung der Daten vorliegen,“. (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
8. In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort zes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert wor-
„Sperrkennwort“ die Wörter „und Sperrsumme“ ein- den ist, werden die Wörter „in elektronischer Form“
gefügt. durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
9. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2, 3 und 5“
durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt. Artikel 13
Änderung des
Artikel 10 Bundesstatistikgesetzes
Änderung des Gesetzes Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des
§ 9a Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg- Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ge-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ange-
geändert: fügt:
1. In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „wel- „d) Einzelangaben nach Maßgabe dieses Geset-
cher Behörde“ die Wörter „und in welcher Form“ ein- zes oder einer anderen Rechtsvorschrift für
gefügt. wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen;
die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe
2. Folgender Satz wird angefügt:
ebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,“.
„In einem Beteiligungsverfahren nach Satz 1 kann
die zuständige Behörde der betroffenen Öffentlich- b) In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
keit des anderen Staates die elektronische Übermitt- durch das Wort „Union“ ersetzt.
lung von Äußerungen auch abweichend von den Vo- 2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2757
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten- Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-
schutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ setzt.
eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ Artikel 15
durch das Wort „Union“ ersetzt. Änderung der
3. In § 9 Absatz 1 wird nach dem Wort „Berichtszeit- Rechtsdienstleistungsverordnung
raum“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsdienstleistungsver-
4. § 10 wird wie folgt geändert: ordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) werden
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.
„Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die
geografische Gitterzelle dürfen für die regionale
Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt wer- Artikel 16
den. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Änderung des
Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Satellitendatensicherheitsgesetzes
Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier
Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung § 25 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom
genutzt werden.“ 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt ge-
ändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietsein-
heit, die bezogen auf eine vorgegebene Karten- a) In Satz 1 werden die Wörter „, § 19 Abs. 1 Satz 1
projektion quadratisch ist und mindestens 1 Hek- und 2 sowie nach § 20 Satz 1“ gestrichen.
tar groß ist.“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2
„§ 11a sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen
Elektronische Datenübermittlung oder elektronischen Antrag voraus.“
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen 2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardi- Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und werden die
sierter elektronischer Datenaustauschformate über- Wörter „und zuzustellen“ gestrichen.
mitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der
für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu Artikel 17
verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren
nach Absprache der statistischen Ämter mit den be-
Änderung des
troffenen Stellen zu verwenden. Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die
Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhe- Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
benden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nut- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
zen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zu- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
ständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.“ Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
6. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
geändert:
Wort „Anschriften“ die Wörter „sowie die Geokoordi-
naten“ eingefügt. 1. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
7. In den §§ 18 und 19 wird jeweils das Wort „Gemein- „Natürliche Personen und Personengesellschaften,
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. die nicht in das Handelsregister eingetragen sind,
8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Um-
fang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Ge-
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer schäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Bei-
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der trag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach
vorgeschriebenen Weise erteilt oder dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Be-
messungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht
2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genann- festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuer-
tes Verfahren nicht nutzt.“ gesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb
5 200 Euro nicht übersteigt.“
Artikel 14
2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch
Änderung des die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2“ ersetzt.
Rechtsdienstleistungsgesetzes
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungs-
a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch
gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
einen Punkt ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das b) Nummer 9 wird aufgehoben.
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Artikel 18 Artikel 23
Änderung der Änderung des
Gewerbeordnung Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
In § 35 Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt ge-
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset- ändert:
zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen“ die 1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt. gestrichen.
2. Dem § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
Artikel 19 „Wohnort des Antragstellers,“ angefügt.
Änderung der
Handwerksordnung Artikel 24
§ 30 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Änderung des
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Straßenverkehrsgesetzes
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
S. 2415) geändert worden ist, wird durch die folgenden kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
Sätze ersetzt: das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni
2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie
„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt
folgt geändert:
werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils
beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im 1. Dem § 30 Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufs- gefügt:
bildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits „Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn
vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.“ der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identi-
tätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-
Artikel 20 setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
Änderung der setzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt § 30a Absatz 3 entsprechend.“
In § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 sowie 2. Dem § 58 werden die folgenden Sätze angefügt:
§ 25a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Spreng- „Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn
stoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identi-
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Ar- tätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-
tikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
S. 2171) geändert worden ist, werden jeweils nach dem setzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung
Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.“
fügt.
3. § 64 wird wie folgt geändert:
Artikel 21 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung der b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
„(2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher
In § 1 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben
und in § 2 Satz 1 der Dritten Verordnung zum Spreng- der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für
stoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) werden das Meldewesen zuständigen Behörden übertra-
jeweils nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wörter „oder gen werden, sofern kein neues Kennzeichen er-
elektronisch“ eingefügt. teilt werden muss oder sich die technischen Da-
ten des Fahrzeugs nicht ändern.“
Artikel 22
Änderung des Artikel 25
Berufsbildungsgesetzes
Änderung der
§ 36 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 Nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird durch die nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
folgenden Sätze ersetzt: durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2013
(BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird folgender
„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt
Absatz 1a eingefügt:
werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils
beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im „(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen
zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei
genommen werden.“ der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2759
Artikel 26 S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden
Änderung des
ist,
Bundeswasserstraßengesetzes
4. § 33a der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-
§ 28 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßenge- nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch Artikel 520 der Verordnung vom 31. Oktober
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu- 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt 5. § 19 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in
geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein
der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746)
Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.
geändert worden ist,
2. Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 22c des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
Artikel 27 S. 3140), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Änderung des vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert
Luftverkehrsgesetzes worden ist, und
Nach § 32c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung 7. § 1a des Seelotsgesetzes in der Fassung der Be-
der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I kanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
ist, wird folgender § 32d eingefügt: worden ist.
„§ 32d Artikel 30
Elektronische Veröffentlichungen Evaluierung
Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten
wicklung bestimmte Pflicht zur Publikation in den Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine
Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch Weiterentwicklung.
der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder aus-
schließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze Bundestag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
angeboten wird. In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E- dieses Gesetzes,
Government-Gesetzes entsprechend.“ 1. in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschrif-
ten des Bundes die Anordnung der Schriftform ver-
Artikel 28 zichtbar ist und
Änderung der 2. in welchen vewaltungsrechtlichen Rechtsvorschrif-
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ten des Bundes auf die Anordnung des persönlichen
Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifi-
In § 63d Nummer 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-
kation verzichtet werden kann.
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) Artikel 31
geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2 Inkrafttreten
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 29 (2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-
Gesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Num-
Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften
mer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des
Folgende Vorschriften werden aufgehoben: Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a
1. § 4a der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Ar- Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Ab-
tikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I satz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgaben-
S. 1926) geändert worden ist, ordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.
2. § 1 Absatz 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- (3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Go-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli vernment-Gesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft.
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 3 (4) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-
des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) Gesetzes ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betrie-
geändert worden ist, bes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen
3. § 18 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbe-
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I hörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesminis-
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
terium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im (5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-
Bundesgesetzblatt bekannt. Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2761
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung
(Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung – SVZustÜV)
Vom 22. Juli 2013
Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des 1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der
Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 Num- Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der
mer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium 2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Sol-
der Finanzen: datenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss-
§1 und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des
Übertragung von Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
Zuständigkeiten auf das Bundesamt (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
für das Personalmanagement der Bundeswehr mer 1 ausgenommen sind:
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr werden übertragen: 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
1. die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des deswehr übertragen werden,
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des
Soldatenversorgungsgesetzes,
2. die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach
den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldaten- 3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldaten-
versorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des versorgungsgesetzes sowie
Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung, 4. die Entscheidung über die Gewährung einer ein-
maligen Unfallentschädigung nach § 63 des Solda-
3. die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die tenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Ent-
Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 schädigung nach § 63a oder § 63e des Soldaten-
und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen, versorgungsgesetzes.
4. die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der
Soldatenversorgungsgesetzes,
Bundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium
5. die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des der Finanzen bestimmt.
Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksich-
tigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des
§3
Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige
Dienstzeit, Übertragung von
6. die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugs- Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt
kostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungs- (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
gesetzes,
1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der
7. die Entscheidung über den Schadensausgleich in
Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der
besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor-
Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil
gungsgesetzes,
des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
8. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des
und Soldatenversorgungsgesetzes.
9. die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldaten- Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss-
versorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil
eines Soldaten auf Zeit vorliegt. des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
§2
mer 1 ausgenommen sind:
Übertragung von
Zuständigkeiten auf die 1. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Sol-
Service-Center der Bundesfinanzdirektionen datenversorgungsgesetzes und
(1) Den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen 2. die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2
werden übertragen: Nummer 1, 3 und 4.
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
§4 2013 ganz oder teilweise von den Service-Centern der
Entscheidung Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden.
durch das Bundesministerium der Verteidigung
§6
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben
und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013
auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
§5 Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002
Übergangsregelung (BGBl. I S. 4334), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11
Die nach § 1 Nummer 2, 3 und 7 übertragenen Auf- des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) ge-
gaben und Befugnisse können bis zum 31. Dezember ändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 22. Juli 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2763
Zweite Verordnung
zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. Juli 2013
Auf Grund Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c, des Gesetzes
Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buch- § 11 Pflichten des Anlagenbetreibers“.
stabe a, b und f, Nummer 10 Buchstabe a, d und e, c) Die Angabe zu § 36c wird durch die folgenden
Nummer 11 Buchstabe a bis d, g und h und Num- Angaben ersetzt:
mer 12 bis 14 des Energiesteuergesetzes, von denen
„§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppel- § 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Aus-
buchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli fallverfahren“.
2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, § 66 Absatz 1 d) In der Zwischenüberschrift vor der Angabe zu
Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe e § 41 wird nach der Angabe „§§ 15“ ein Komma
und Nummer 11 Buchstabe d durch Artikel 1 Num- eingefügt und das Wort „bis“ gestrichen.
mer 17 Buchstabe b und c Doppelbuchstabe bb,
e) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst, „§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender
§ 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d durch Arti- oder als Erdgasverteiler“.
kel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom f) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert sowie § 97 und die Angaben zu den §§ 98 und 99 wer-
§ 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g und h durch den durch die folgenden Angaben ersetzt:
Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch- „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
stabe bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2436) angefügt worden sind, sowie § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
und die gekoppelte Erzeugung von Kraft
– des § 11 Satz 1 Nummer 3 bis 7, Nummer 8 Buch- und Wärme, Allgemeines
stabe a und Nummer 10 des Stromsteuergesetzes,
Zu § 53 des Gesetzes
von denen § 11 durch Artikel 2 Nummer 8 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu ge- § 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
fasst und § 11 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 8 Zu § 53a des Gesetzes
Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
§ 99a Vollständige Steuerentlastung für die ge-
(BGBl. I S. 1885) geändert worden sind,
koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 99b Nachweis der Hocheffizienz
Artikel 1 § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Änderung der
Zu § 53b des Gesetzes
Energiesteuer-Durchführungsverordnung § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekop-
pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 5 g) In der Angabe zu § 104 wird das Wort „Steuer-
Absatz 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I entlastung“ durch das Wort „Steuervergütung“
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. Der § 1 Satz 1 Nummer 15 abschließende Punkt
wird durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu Nummern 16 und 17 werden angefügt:
§ 1a wird wie folgt gefasst:
„16. KWK-Einheit:
„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Ge-
setzes“. kleinste technisch selbständige Einrichtung
zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 Wärme (§ 1b Absatz 5);
und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden
17. Stromerzeugungseinheit:
durch die folgenden Angaben ersetzt:
kleinste technisch selbständige Einrichtung,
„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
mit der elektrische Energie erzeugt werden
Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Ge-
kann.“
setzes
3. Die Zwischenüberschrift vor § 1b wird wie folgt ge-
§ 9 Anlagenbegriff
fasst:
Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Geset-
§ 10 Nutzungsgradermittlung zes“.
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
4. § 1b wird wie folgt geändert: (8) Zulassungsstelle nach § 28 des Umwelt-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: auditgesetzes im Sinn des § 66b Absatz 1 des
Gesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungs-
aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „und“ verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
wird durch ein Komma ersetzt. S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird nung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727)
durch ein Komma und das sich anschlie- geändert worden ist, in der jeweils geltenden
ßende Wort „und“ ersetzt und folgende Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs-
Nummer 4 wird angefügt: und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und
Umweltgutachterorganisationen jeweils belie-
„4. gasförmige Abfälle der Positionen 3824
hene Stelle.“
und 3825 der Kombinierten Nomenkla-
tur, die 5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11
werden durch die folgenden Zwischenüberschriften
a) im Durchschnitt einen Heizwert von
und die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:
höchstens 18 Megajoule je Kilo-
gramm haben und „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Geset-
b) nach umweltrechtlichen Vorschriften
zes
behandelt werden müssen.
Die Ermittlung des durchschnittlichen §9
Heizwerts erfolgt monatlich
Anlagenbegriff
a) je Verbrennungslinie oder
(1) Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1
b) rechnerisch auf der Grundlage von Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der
Analysen repräsentativer, durch men- §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus
genproportionale Probeentnahme ge- technischen Komponenten, mit dem der Energiege-
wonnener Sammelproben.“ halt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umge-
b) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt: wandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die
aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen
„(5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und
soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere
Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b
des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung 1. KWK-Einheiten,
von eingesetzter Energie in nutzbare mechani- 2. Stromerzeugungseinheiten,
sche oder elektrische Energie und nutzbare
3. mehrere an einem Standort unmittelbar mitei-
Wärme innerhalb eines thermodynamischen nander verbundene KWK-Einheiten, Stromer-
Prozesses.
zeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeu-
(6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungs- gungseinheiten. Als unmittelbar miteinander ver-
stelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des bunden gelten insbesondere Erzeugungseinhei-
Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewer- ten in Modulbauweise, die sich im selben bau-
tungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, lichen Objekt befinden.
Zertifizierungen und Inspektionen durchführen Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere
und über eine Akkreditierung einer nationalen Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit
Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europä- Bestandteil dieser Anlage.
ischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung (2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe- Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Ra- Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeu-
tes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der je- gung zentral gesteuert werden und der erzeugte
weils geltenden Fassung verfügen. Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz
eingespeist werden soll.
(7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn
des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gel- Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes
ten folgende Stellen:
§ 10
1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengeset-
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das Nutzungsgradermittlung
durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom (1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän- messen:
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- 1. die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnis-
sung beliehene oder errichtete Stelle, und se,
2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Eu- 2. die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,
ropäischen Union oder einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 3. die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 4. die Mengen der genutzten erzeugten thermi-
als nationale Akkreditierungsstelle benannte schen und mechanischen oder elektrischen
Stelle. Energie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2765
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag an- 6. In § 26 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort
dere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuer- „Versender“ die Wörter „sowie auf eine Beförde-
liche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei An- rung“ eingefügt.
lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und 7. § 32 wird wie folgt geändert:
Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben
werden und weder über einen Notkühler noch über a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetau- „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,
schers verfügen, kann der Nutzungsgrad den tech- hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder
nischen Beschreibungen entnommen werden. Un- der registrierte Versender dem für ihn zuständi-
abhängige technische Gutachten über die individu- gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-
ellen Anlageneigenschaften können zur Bestim- mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-
mung des Nutzungsgrads herangezogen werden. tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten
(2) Erzeugte thermische Energie gilt dann als ge- Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-
nutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopp- teln.“
lungsprozesses verwendet wird, insbesondere für b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälte- „rechtzeitig“ ein Komma und die Wörter „min-
erzeugung oder als Prozesswärme. Abwärme gilt destens aber 24 Stunden vor der Aufteilung,“
nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des eingefügt.
Satzes 1. Abwärme ist insbesondere thermische
c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
Energie in Form von Strahlungswärme, die unge-
nutzt an die Umgebung abgegeben wird. 8. In § 36b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30“
durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des
Gesetzes 9. Nach § 36b wird folgender § 36c eingefügt:
„§ 36c
§ 11
Aufteilung im Ausfallverfahren
Pflichten des Anlagenbetreibers
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnut- erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
zungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für Versender während der Beförderung von Energieer-
das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. zeugnissen unter Steueraussetzung die Energieer-
Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt zeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in
vorzulegen. zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. Für
(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Geset- die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend
zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorge-
bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen schriebenem Vordruck zu verwenden.
Hauptzollamt abzugeben. (2) Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfall-
(3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzu- dokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat
geben: die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeich-
nungen zu nehmen. Die jeweils zweite Ausfertigung
1. der Name und die Anschrift des Betreibers, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver-
2. ihr Standort, züglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unver-
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer, züglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendun-
gen zu unterrichten. Der Beförderer hat die Anga-
4. eine technische Beschreibung mit der Angabe ben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführ-
des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde, ten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die
5. eine Beschreibung der installierten und betriebs- Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen über-
fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut- mittelt wurden.
zung, (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
6. eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten ther- Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-
mischen und mechanischen Energie, sender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten
Aufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
7. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestütz-
8. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein- ten Beförderungs- und Kontrollsystems den Ent-
gesetzten Energieerzeugnisse. wurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung
Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie
weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche- die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält.
rung des Steueraufkommens oder für die Steuer- (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des
aufsicht erforderlich erscheinen. EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Haupt- tems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung so-
zollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebe- wie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfer-
nen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung tigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2
des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
schriftlich anzuzeigen.“ (5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend.“
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
10. Der bisherige § 36c wird § 36d. sition 8905 der Kombinierten Nomenklatur er-
11. Im neuen § 36d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe fassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden
„§ 30 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb
ersetzt. zur Fortbewegung.“
12. In der Zwischenüberschrift vor § 41 wird nach der c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „§§ 15“ ein Komma eingefügt und das Wort aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
„bis“ gestrichen. bb) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3
13. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 bis 6.
Satz 2 Nummer 2,“ gestrichen. 18. § 61 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
14. § 46 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwen-
„Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis dung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ih- des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter
nen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steu-
Absatz 4 des Gesetzes dürfen nur dann mit zuge- ersatz des § 2 des Gesetzes
lassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot 1. in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorüberge-
färbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet hend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder
verbracht oder eingeführt, in den Verkehr gebracht zu ähnlichen Zwecken genutzt werden,
oder verwendet werden, wenn
2. zum Antrieb von Arbeitsmaschinen verwenden,
1. sie zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 1, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät nach
§ 26 oder § 27 Absatz 1 des Gesetzes genann- § 60 Absatz 1a fest montiert sind und aufgrund
ten Zwecken bestimmt sind, oder eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebs-
2. das Verbringen oder die Einfuhr in das Steuerge- motor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrie-
biet in Verbindung mit einer Verwendung nach ben werden.“
§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig ist; 19. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
das Hauptzollamt kann in besonderen Einzelfällen a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Nr. 2“
Ausnahmen zulassen.“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 2 des
15. In § 56 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach Gesetzes“ ersetzt.
dem Wort „verbracht“ die Wörter „oder ausgeführt“ b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
eingefügt.
„4. im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die
16. § 57 wird wie folgt geändert: dort näher bezeichneten Mengen und Steu-
a) Absatz 14 wird wie folgt gefasst: erbeträge,“.
„(14) Das Bundesministerium der Finanzen c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
kann zulassen, dass andere als die in § 2 Ab- Nummern 5 und 6.
satz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 des Gesetzes ge- 20. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nannten Energieerzeugnisse oder Energieer-
zeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder „Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur be-
Verbringen und Ausfuhr aus dem Steuergebiet rücksichtigt werden, wenn in den Fällen des
allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Ver- 1. § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
fahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausge- a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
führt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nung des Unternehmens zum Produzierenden
nicht beeinträchtigt werden.“ Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der
b) In Absatz 15 werden nach den Wörtern „aus Stromsteuer-Durchführungsverordnung be-
dem Steuergebiet verbrachten“ die Wörter „oder stimmt und
ausgeführten“ eingefügt. b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Be-
17. § 60 wird wie folgt geändert: schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und die Betriebserklärung vom Antragsteller
bereits vorgelegt worden sind;
„(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1
des Gesetzes gelten nicht 2. § 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erfor-
derlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits
1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahr- vorgelegt worden sind;
zeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu
ähnlichen Zwecken, 3. § 53a des Gesetzes
2. der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf ei- a) die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unter-
nem schwimmenden Arbeitsgerät fest mon- lagen vom Antragsteller bereits vorgelegt
tiert sind und aufgrund eines eigenen Motors worden sind und
unabhängig vom Antriebsmotor des schwim- b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c er-
menden Arbeitsgeräts betrieben werden.“ füllt sind;
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 4. § 53b des Gesetzes
fügt: a) die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unter-
„(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn lagen vom Antragsteller bereits vorgelegt
des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Po- worden sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2767
b) im Fall des § 53b Absatz 1 in Verbindung mit mit ihnen in Verbindung stehenden oder
Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich an sie angrenzenden Räume sowie in
der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zweifacher Ausfertigung ein Plan der Be-
des Unternehmens zum Produzierenden Ge- triebsanlage, in dem die Lagerstätte für
werbe oder zur Land- und Forstwirtschaft das verflüssigte Erdgas kenntlich ge-
nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer- macht ist,“.
Durchführungsverordnung bestimmt sowie bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
die nach § 99d Absatz 5 erforderliche Be- Nummern 2 bis 5.
schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
bereits vorgelegt worden ist; cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Vertei-
5. § 54 des Gesetzes lung“ eingefügt.
a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nung des Unternehmens zum Produzierenden
„(4) Wer als Erlaubnisinhaber verflüssigtes
Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
Erdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbrin-
nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
gen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach
Durchführungsverordnung bestimmt und
§ 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht
b) die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Be- allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für
schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
vom Antragsteller bereits vorgelegt worden
22. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44
ist;
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 und 1a“
6. § 55 des Gesetzes ersetzt.
a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord- 23. § 84a wird wie folgt gefasst:
nung des Unternehmens zum Produzierenden
„§ 84a
Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung be- Allgemeine Erlaubnis
stimmt, Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis
b) die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ver-
§ 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung ordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas
der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag- sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuer-
steller bereits vorgelegt worden ist, freiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein er-
laubt.“
c) der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Geset- 24. § 85 wird wie folgt geändert:
zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hat, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
d) die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 „Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen
Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be- zu führen, aus denen unter Angabe der für
kanntmachung der Bundesregierung bereits die Besteuerung maßgeblichen Merkmale
erfolgt ist und folgende Mengen ersichtlich sein müssen:
e) die nach § 101 Absatz 4 Satz 2 erforderliche 1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erd-
Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.“ gases,
21. § 83 wird wie folgt geändert: 2. die Menge des steuerfrei verwendeten
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge- Erdgases und der genaue Verwendungs-
fasst: zweck,
„§ 83 3. die Menge des verflüssigten Erdgases,
das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis
Antrag auf Erlaubnis
nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abge-
als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler“.
geben worden ist, unter Angabe des Na-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mens und der Anschrift des Empfängers
„(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 sowie dessen Bezugsberechtigung, und
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis 4. die Menge des verflüssigten Erdgases,
als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Ge- das steuerfrei aus dem Steuergebiet ver-
setzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt bracht oder ausgeführt worden ist, unter
sind (§ 84a), bei dem für den Verwender oder Angabe des Namens und der Anschrift
den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu bean- des Empfängers.“
tragen.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verwen-
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: det“ die Wörter „oder abgegeben“ eingefügt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„1. im Fall einer steuerfreien Verwendung „(3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständi-
oder einer steuerfreien Verteilung von gen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden
verflüssigtem Erdgas eine Beschreibung Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abge-
der Betriebs- und Lagerräume und der laufenen Kalenderjahr
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
1. als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach ler zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
§ 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb ei-
hat, nes Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die
Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwe- Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
cken abgegeben hat oder Angaben zu machen und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuer- nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
gebiet verbracht oder ausgeführt hat. 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.“ folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verwen- worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt ge-
dung“ die Wörter „oder Verteilung“ eingefügt. stellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
nachdem die Energieerzeugnisse verwendet wor-
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
den sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuer-
fügt: entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens
„(7) Für die steuerfreie Verwendung und die bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,
steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
gilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend.“ festgesetzt worden ist.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
folgt geändert: tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab- jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
sätze 1 bis 6“ die Wörter „und § 56 Absatz 1, jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 7,“ raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
eingefügt. schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
lastung unverzüglich gewähren.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
„Insbesondere kann es anordnen, dass
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis
1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie
über den Bezug, die Abgabe und die Ver-
Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
wendung des Erdgases Aufzeichnungen
führt und die Aufzeichnungen dem Haupt- 2. ihr Standort,
zollamt vorlegt und 3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
2. die Bestände an verflüssigtem Erdgas 4. eine technische Beschreibung mit der Angabe
amtlich festzustellen sind.“ des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
25. Die Zwischenüberschrift vor § 98 und die §§ 98 5. Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur
bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüber- Verwendung der mechanischen Energie,
schriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt:
6. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
„Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes gesetzten Energieerzeugnisse und
7. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-
§ 98
gieerzeugnisse.
Steuerentlastung für die
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-
Stromerzeugung und die gekoppelte
terlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
(1) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Men- forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3
gen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekop- Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetz- Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede
ten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetz- zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-
ten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. Das erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller
zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-
Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuer- gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem
lichen Belange nicht beeinträchtigt werden. nächsten Antrag mitzuteilen.
(2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Ener- Zu § 53a des Gesetzes
gieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen
entsprechend der jeweils entnommenen Dampf- § 99a
menge und ihres Anteils an der Gesamtdampf-
erzeugung zuzurechnen. Vollständige Steuerentlastung für die
gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Zu § 53 des Gesetzes
(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-
§ 99 zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-
steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
Steuerentlastung für die Stromerzeugung dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragstel- halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2769
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor- gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit
derlichen Angaben zu machen und die Steuerent- dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung
lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung mitzuteilen.
wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen- § 99b
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-
wendet worden sind, beim zuständigen Hauptzoll- Nachweis der Hocheffizienz
amt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der
(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden
Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse ver-
anerkannt:
wendet worden sind, wird abweichend von Satz 3
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag 1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von ei-
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge- nem unabhängigen Sachverständigen nach den
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem allgemein anerkannten Regeln der Technik er-
die Steuer festgesetzt worden ist. stellt wurde,
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An- 2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel- bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestäti-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender- gung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit- fuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2
raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab- Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemein-
schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent- verfügung vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der
lastung unverzüglich gewähren. Wird als Entlas- Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer
tungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT
Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. 06.08.2012 B2) oder
Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-
wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab- 3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu- von 50 Kilowatt bis zwei Megawatt: eine Kopie
weisen. des jeweiligen Zulassungsbescheids des Bun-
desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen: Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-
1. der Name und die Anschrift des Betreibers so- digengutachten auf der Grundlage und nach den
wie Angaben über die erstmalige Inbetriebnah- Rechenmethoden der Richtlinie 2004/8/EG des Eu-
me, ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
2. ihr Standort, ruar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärme-
bedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Ener-
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer, giebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
4. Angaben zur elektrischen Nennleistung, 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50; L 192
vom 29.5.2004, S. 34), die zuletzt durch die Richt-
5. eine technische Beschreibung mit der Angabe linie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)
des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung in Verbindung mit der Entscheidung der Kom-
6. eine Beschreibung der installierten und be-
mission vom 19. November 2008 zur Festlegung
triebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wär-
detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und An-
menutzung,
wendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG
7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein- des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
gesetzten Energieerzeugnisse, L 338 vom 17.12.2008, S. 55) erstellt worden ist.
Der Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffi-
8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-
zienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs III
lage,
der Richtlinie 2004/8/EG insbesondere durch die
9. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b, Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn
die Angaben von einem sachverständigen Dritten
10. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der
in angemessener Zeit nachvollzogen werden kön-
Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommen-
nen und die steuerlichen Belange dadurch nicht be-
steuergesetzes und
einträchtigt werden.
11. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-
(2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des
gieerzeugnisse.
§ 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un- eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem
terlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzuge-
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er- ben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden
forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 technischen Parameter nicht verändert wurden.
Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachwei-
Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede ses nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für
zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom- die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforder-
erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller lich sind.
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
§ 99c alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung
(1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
§ 53a Absatz 2 des Gesetzes wird regelmäßig unter derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-
Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen wendet worden sind, beim zuständigen Hauptzoll-
Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgaben- amt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der
ordnung beim Vollzug des § 7 des Einkommen- Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse ver-
steuergesetzes in der Form von Abschreibungsta- wendet worden sind, wird abweichend von Satz 3
bellen für bestimmte Anlagegüter (AfA-Tabellen) be- die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
stimmt. Diese werden vom Bundesministerium der spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
Finanzen in regelmäßigen Abständen aktualisiert stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
und im Bundessteuerblatt Teil I sowie auf den Inter- die Steuer festgesetzt worden ist.
netseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) bekannt gege- (2) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-
ben. Stellt das Finanzamt ausnahmsweise eine satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-
satz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4
von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer
fest, ist diese zugrunde zu legen. Die Steuerentlas- des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein
tung wird nur in dem Umfang und nur für diejenigen Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Ka-
Kalendermonate gewährt, für die eine Absetzung lenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem
für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuerge-
setzes in Anspruch genommen werden kann. Bei Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.
Wechsel des Eigentümers der Anlage gelten die Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ge-
wählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen.
Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-
(2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die An- wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
lage (§ 9) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
nicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den weisen.
Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang die Vo-
(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-
raussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind. Das
satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-
zuständige Hauptzollamt kann von demjenigen,
satz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt
der die Anlage abschreibt, die Auskünfte verlangen,
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung
die für die Prüfung der Absetzung für Abnutzung
eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe
(AfA) der Anlage erforderlich sind.
oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Ab-
(3) Erfolgt für die Anlage keine Absetzung für Ab- satz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-
nutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, ordnung, kann der Antragsteller abweichend von
sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalender-
(4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage halbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das
im Sinn des § 53a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag
werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als
Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbestandteile Entlastungsabschnitt zulassen. Wird als Entlas-
der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für tungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der
einen Zubau (§ 9) stehen in diesem Fall den Kosten Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen
einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der An- ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für je-
lage gleich. den Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige
Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(5) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die
eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des (4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b
KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Ener- Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage
gieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
des Gesetzes genannten technischen Einrichtun- 1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie
gen verwendet worden sind, wird keine Steuerent- Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
lastung gewährt. 2. ihr Standort,
Zu § 53b des Gesetzes 3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,
§ 99d
5. eine technische Beschreibung mit der Angabe
Teilweise Steuerentlastung für die
des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
6. eine Beschreibung der installierten und betriebs-
(1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Geset- fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-
zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag- zung,
steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für 7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner- gesetzten Energieerzeugnisse,
halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor- 8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung lage und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2771
9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener- ternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des
gieerzeugnisse. Gesetzes erfüllt hat.“
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
terlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des „(5) Wurde das Unternehmen nach dem
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er- 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 55 Ab-
forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 satz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neu-
Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den gründung und den Zeitpunkt der Betriebsauf-
Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede nahme durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom- sen.“
erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller
hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange- 27. In § 103 Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat
gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem sich der Begünstigte“ die Wörter „von dem ausfüh-
nächsten Antrag mitzuteilen. renden Betrieb“ eingefügt.
(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b 28. § 104 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab- „§ 104
satz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem An- Steuervergütung für
trag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig- Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
keiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich
(1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei
ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der
denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für
ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amt-
den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Be-
lich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb
schreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-
eines Vergütungsabschnitts bezogenen Mengen
lichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch
an Benzin und Dieselkraftstoff zu beantragen. Sie
ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
muss spätestens in dem auf den Bezug folgenden
oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des
Kalenderjahr beantragt werden. Die Steuervergü-
§ 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden
tung wird nicht gewährt für Benzin und Dieselkraft-
sind.
stoffe, die in Fahrzeugen verwendet worden sind,
(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die die für eine ausländische Vertretung oder andere
eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten
KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Ener- Dritten zur ständigen Benutzung überlassen wor-
gieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 den sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit je-
des Gesetzes genannten technischen Einrichtun- dem Antrag abzugeben.
gen verwendet worden sind, wird keine Steuerent-
(2) Die Vergütung ist, wenn nicht besondere
lastung gewährt.“
Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst zu bean-
26. § 101 wird wie folgt geändert: tragen, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: übersteigt. Vergütungsabschnitt ist unter den Vo-
„Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur raussetzungen des Satzes 1 nach Wahl des Antrag-
dann gewährt, wenn stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr,
einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr.
1. die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum
Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer von einem Kalendermonat als Vergütungsabschnitt
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom- zulassen. Eine Änderung des Vergütungsabschnitts
steuergesetzes bereits im ersten vorläufigen ist erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres
Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den möglich. Der Antrag nach Satz 1 muss alle im Ver-
Unterschiedsbetrag in der Rentenversiche- gütungsabschnitt entstandenen Vergütungsansprü-
rung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 che umfassen. Ist über ihn entschieden, können für
des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt, den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche
2. der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 geltend gemacht werden.
Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Geset- (3) Die Steuervergütung wird gewährt, wenn
zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht
hat und 1. der Antrag einer Vertretung nach § 59 Absatz 2
Nummer 1 des Gesetzes mit der Unterschrift ei-
3. die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ner unterschriftsberechtigten Person und dem
Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be- Dienststempelabdruck der Vertretung versehen
kanntmachung der Bundesregierung bereits ist,
erfolgt ist.“
2. der Antrag einer begünstigten Person nach § 59
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes von dieser
„Sofern der Antragsteller Betreiber eines alterna- selbst unterschrieben ist, eine unterschriftsbe-
tiven Systems zur Verbesserung der Energieeffi- rechtigte Person mit dem Dienststempelabdruck
zienz gemäß der Verordnung zu § 66b des Ge- der Vertretung bestätigt hat, dass der Antrag-
setzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine steller zu den nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem des Gesetzes begünstigten Personen gehört,
Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass und keine Gründe vorliegen, die die Begünsti-
das Unternehmen im Antragsjahr die Vorausset- gung nach § 59 Absatz 3 des Gesetzes aus-
zungen der Definition für kleine und mittlere Un- schließen.
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Die unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel im Streitfall ist das Ergebnis der Untersu-
der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein chung nach dem in der Anlage 2 dieser Ver-
Stellvertreter. Sie wird von der Vertretung gegen- ordnung genannten Verfahren maßgeblich,
über dem Auswärtigen Amt bestimmt. 8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2
(4) Dem Antrag sind die Rechnungen des Liefe- Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent
rers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraft- Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser
stoff an den Begünstigten beizufügen; darin müs- Verordnung genannte Verfahren (Euro-
sen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und marker-Referenzanalyseverfahren) oder die
die Anschrift des Lieferers angegeben sein. Das DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011; im
Hauptzollamt kann sich weitere für die Bearbeitung Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung
des Antrags erforderliche Unterlagen vorlegen las- nach dem in der Anlage 3 dieser Verordnung
sen. genannten Verfahren maßgeblich,“.
(5) Die Steuervergütung wird nicht gewährt für d) Der Nummer 9 abschließende Punkt wird durch
einen Vergütungsabschnitt, für den eine gefälschte, ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
verfälschte oder für andere als die angegebenen wird angefügt:
Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. Das „10. für die Probeentnahme nach § 1b Absatz 1
Hauptzollamt kann eine teilweise Vergütung gewäh- Nummer 4 die DIN EN ISO 10715, Ausgabe
ren, wenn eine Rechnung, die für ein anderes als September 2000.“
das angegebene Fahrzeug ausgestellt wurde, of-
30. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fenkundig versehentlich vorgelegt worden ist.“
a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 9 Abs. 4“
29. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ und die Wör-
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ter „§ 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10“
durch die Wörter „§ 56 Absatz 6 Satz 2 oder Ab-
„1. für die Ermittlung der Menge von Energie-
satz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Ab-
erzeugnissen die DIN 51650, Ausgabe Juli
satz 7, entgegen § 56 Absatz 10“ ersetzt und
2006, in Verbindung mit der DIN 51757, Aus-
werden nach der Angabe „§ 36b Absatz 4“ die
gabe Januar 2011, soweit die Energieer-
Wörter „oder § 36c Absatz 4,“ eingefügt.
zeugnisse durch diese Normen erfasst wer-
den, b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
2. für die Berechnung des Normvolumens von „6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4
Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstof- Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Ab-
fen die DIN 1343, Ausgabe Januar 1990, satz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erd- mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6
gas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7,
die DIN 51857, Ausgabe März 1997, oder § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5
die DIN EN ISO 6976, Ausgabe September Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig
2005,“. oder nicht rechtzeitig abgibt,“.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 56
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „Juli 2004“ Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3“ ein Komma und die
durch die Angabe „Januar 2012“ ersetzt. Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 85 Ab-
satz 7,“ eingefügt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Juli 2004“
durch die Angabe „Juli 2011“ ersetzt. d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36b
Absatz 2 Satz 5,“ die Wörter „§ 36c Absatz 2
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt: Satz 5,“ eingefügt.
„f) die DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni e) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt ge-
2012,“. fasst:
c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Ab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
„6. für die Bestimmung des Heizwerts von
§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ent-
Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1
gegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Ab-
Nummer 9 und 10 des Gesetzes die
satz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder
DIN 51900-1, Ausgabe April 2000,
§ 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung
7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe benen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
a) das in der Anlage 2 dieser Verordnung ge-
nannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeits- 12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen
chromatographie), § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36
Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
b) die DIN 51426, Ausgabe September
§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ent-
2011, sofern die Bestimmung nicht durch
gegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7
Biokomponenten gestört wird, oder
Satz 2, entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1,
c) die DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011; entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2773
satz 3 Satz 1, entgegen § 36c Absatz 2 denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten
Satz 3 oder Absatz 3 oder entgegen § 36d Arbeitsmaschinen betrieben werden“ angefügt.
Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mit-
33. In der Anlage 1a (Nachweis der Einhaltung der Nor-
teilung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
men) wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 1a
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Nummer 13a“ durch die Wörter „§ 1a Satz 1 Num-
vornimmt,“.
mer 13a“ ersetzt.
f) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 36c Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 36d Absatz 1 Satz 1“ Artikel 2
ersetzt.
g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
„17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
Selbsterklärung nicht richtig oder nicht voll- der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I
ständig abgibt oder nicht richtig oder nicht S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vollständig beifügt.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
31. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: elektrischen Nennleistung von bis zu
„(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung zwei Megawatt“.
nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012
b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgenden
geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98
Angaben ersetzt:
und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung weiter anzuwenden. „§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Ge-
(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung setzes
nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember § 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der
2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu Steuer in Sonderfällen“.
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.“ c) Die bisherige Angabe zu § 19 wird die Angabe zu
§ 20.
32. Die Anlage 1 (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis)
wird wie folgt geändert: d) Folgende Zwischenüberschrift und folgende An-
gabe zu § 21 werden angefügt:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort
„Verbringen“ die Wörter „und die Ausfuhr“ einge- „Schlussbestimmungen
fügt.
§ 21 Übergangsregelung“.
b) In Nummer 2.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut
ein Komma und die Wörter „Prüföl für Einspritz- 2. § 1a wird wie folgt geändert:
pumpen“ angefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in die-
aa) In Spalte 2 Buchstabe a werden dem Wort- ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind
laut die Wörter „und verflüssigtes Erdgas der Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des
Unterposition 2711 11 der KN“ angefügt. § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.“
bb) In Spalte 3 werden dem Wortlaut ein Semi- b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-
kolon und die Wörter „jeweils auch in Verbin- sätze 2 bis 5.
dung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes“ an-
gefügt. 3. § 1b wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 3.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
die Wörter „und Wasserfahrzeuge der Posi-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
tion 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1
Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrie- „(2) Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des
ben werden“ angefügt. Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach
e) In Nummer 3.2 Spalte 3 wird der zweite Halbsatz der Biomasseverordnung vom 21. Juli 2001
nach dem Semikolon wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
„ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Posi- (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der je-
tion 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Po- weils geltenden Fassung als Biomasse aner-
sition 8905 der KN, auf denen die in § 60 Ab- kannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverord-
satz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen nung findet keine Anwendung. Für Altholz, das
betrieben werden“. in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor
f) In Nummer 3.3 Spalte 3 werden dem Wortlaut dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wor-
ein Komma und die Wörter „ausgenommen sind den sind, gilt die Biomasseverordnung in der am
Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
4. § 4 wird wie folgt geändert: ßende Punkt durch die Wörter „und für Wasserfahr-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: zeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomen-
klatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.“
„2. die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher ersetzt.
bezeichneten Strommengen und Steuer- 7. § 12b wird wie folgt geändert:
beträge,“.
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
fasst:
Nummern 3 bis 5.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- „§ 12b
fügt: Steuerbefreiung für
„(6) Der Versorger hat dem Hauptzollamt für Anlagen mit einer elektrischen
jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgen- Nennleistung von bis zu zwei Megawatt“.
den Kalenderjahres diejenigen Strommengen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnom- „(2) Stromerzeugungseinheiten an unter-
men worden sind.“ schiedlichen Standorten gelten als eine Anlage
zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Num-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
mer 3 des Gesetzes, sofern
5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum
„Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert
1. § 9a des Gesetzes werden und
a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord- 2. der erzeugte Strom zumindest teilweise in
nung des Unternehmens zum Produzierenden das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.
Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt
Eine Entnahme von Strom im räumlichen Zu-
und
sammenhang zu einer Anlage im Sinn des Sat-
b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Be- zes 1 liegt nur vor, soweit der in den einzelnen
schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Stromerzeugungseinheiten der Anlage erzeugte
und die Betriebserklärung vom Antragsteller Strom im räumlichen Zusammenhang zu der
bereits vorgelegt worden sind; Stromerzeugungseinheit entnommen wird, in
2. § 9b des Gesetzes der der Strom erzeugt worden ist.“
a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nung des Unternehmens zum Produzierenden
„(4) Eine Leistung von Strom an Letztverbrau-
Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
cher durch denjenigen, der die Anlage betreibt
nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und
oder betreiben lässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3
b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Be- Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor,
schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wenn an den Leistungsbeziehungen über den in
vom Antragsteller bereits vorgelegt worden der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als
ist; die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
3. § 10 des Gesetzes Gesetzes genannten Personen beteiligt sind.
Wird der erzeugte Strom zunächst an einen
a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord- Netzbetreiber geleistet und sogleich zurück-
nung des Unternehmens zum Produzierenden erworben, ist dies für die Steuerbefreiung un-
Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 be- schädlich, soweit die Leistung an den Netzbe-
stimmt, treiber ausschließlich erfolgt, um Folgendes zu
b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit erhalten:
§ 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung
1. die Einspeisevergütung nach dem Erneuer-
der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag-
bare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008
steller bereits vorgelegt worden ist,
(BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5
c) der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Geset- (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der
zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht jeweils geltenden Fassung oder
hat,
2. den Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopp-
d) die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 lungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I
Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be- S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
kanntmachung der Bundesregierung bereits setzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)
erfolgt ist und geändert worden ist, in der jeweils geltenden
e) die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 erforderliche Fassung.
Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.“ Die Sätze 1 und 2 gelten für die Steuerbefreiung
6. In § 10 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Komma ersetzt und wird der den Satz abschlie- Gesetzes sinngemäß.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2775
8. § 14 wird wie folgt geändert: Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt: (2) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn
des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten
„(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 folgende Stellen:
des Gesetzes gelten nicht 1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes
1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahr- vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch
zeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. De-
ähnlichen Zwecken, zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene
2. der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf ei- oder errichtete Stelle und
nem schwimmenden Arbeitsgerät fest mon- 2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Europä-
tiert sind und aufgrund eines eigenen Motors ischen Union oder einem Staat des Europä-
unabhängig vom Antriebsmotor des schwim- ischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1
menden Arbeitsgeräts betrieben werden. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale
Akkreditierungsstelle benannte Stelle.
(2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn
des Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Po- (3) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltaudit-
sition 8905 der Kombinierten Nomenklatur er- gesetzes im Sinn des § 12 Absatz 1 des Gesetzes
fassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung
Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zu-
zur Fortbewegung.“ letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben
einer Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umwelt-
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
gutachter und Umweltgutachterorganisationen je-
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die weils beliehene Stelle.“
Nummern 3 bis 6. 11. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19
und 20.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
12. Der neue § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird folgender
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz angefügt:
„Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen,
„Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organ- erstattet oder vergütet, wenn
schaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteu-
ergesetzes) sind nicht anwendbar.“ 1. die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4
des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den
Unterschiedsbetrag in der Rentenversiche-
„(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abtei- rung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
lung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,
bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe
auch durch Subunternehmen ausgeführt werden 2. der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3
können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Geset-
zuzuordnende Unternehmen Investitionen dar- zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht
stellen.“ hat und
3. die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-
kanntmachung der Bundesregierung bereits
10. Dem § 18 wird folgender § 18 vorangestellt:
erfolgt ist.“
„§ 18 b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes „Sofern der Antragsteller Betreiber eines alterna-
tiven Systems zur Verbesserung der Energieeffi-
(1) Als akkreditierte Konformitätsbewertungs- zienz gemäß der Verordnung zu § 12 des Geset-
stelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des zes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine
Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertun- Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem
gen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zerti- Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass
fizierungen und Inspektionen durchführen und über das Unternehmen im Antragsjahr die Vorausset-
eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditie- zungen der Definition für kleine und mittlere Un-
rungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ternehmen im Sinn des § 10 Absatz 3 Satz 2 des
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments Gesetzes erfüllt hat.“
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-
ten für die Akkreditierung und Marktüberwachung c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
im Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro- „(5) Wurde das Unternehmen nach dem
dukten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 10 Ab-
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
satz 5 des Gesetzes), hat es die Art der Neu- 14. Folgende Zwischenüberschrift und folgender § 21
gründung und den Zeitpunkt der Betriebsauf- werden angefügt:
nahme durch geeignete Unterlagen nachzuwei- „Schlussbestimmungen
sen.“
13. Der neue § 20 wird wie folgt geändert: § 21
Übergangsregelung
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10
„§ 4 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 7“
des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 gelten-
ersetzt.
den Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt
b) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder“ wird geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 4 wird eingefügt: Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
„4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab- Das Bundesministerium der Finanzen kann den
gibt oder“. Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
folgt gefasst: sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„5. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- Artikel 4
bindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, oder ent-
gegen § 19 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklä- Inkrafttreten
rung nicht richtig oder nicht vollständig ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gibt.“ in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2777
Verordnung
über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte
der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen
(Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV)
Vom 24. Juli 2013
Auf Grund des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 106 Unterabschnitt 3
Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, dieser auch in Ver- Vorkehrungen zur Einhaltung
bindung mit § 148 Absatz 1, und des § 136 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 159 Satz 1, des § 14 Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord- Abschnitt 3
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Abschlussorientierte Berichterstattung
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Unterabschnitt 1
Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) ge- Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
ändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für § 15 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit § 16 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage
dem Bundesministerium der Justiz: § 17 Beurteilung der Ertragslage
§ 18 Risikolage
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 2
Kapitel 1
Erläuterungen zur Rechnungslegung
Allgemeine Vorschriften
§ 19 Erläuterungen
§ 1 Anwendungsbereich § 20 Datenübersicht
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§ 3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze Abschnitt 4
§ 4 Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen Verwaltung von
Sondervermögen und extern
Kapitel 2 verwalteten Investmentgesellschaften
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft § 21 Berichtszeitraum
§ 22 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten
Abschnitt 1 einschließlich Risikomanagement
Allgemeines
Abschnitt 5
§ 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
Dienstleistungen
§ 6 Berichtszeitraum und Nebendienstleistungen
§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalver-
§ 23 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleis-
waltungsgesellschaften
tungen und von Nebendienstleistungen
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-
§ 24 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
torischen Grundlagen
§ 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen
Kapitel 3
Sondervermögen
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Aufsichtsrechtliche Vorgaben
Allgemeines; Jahres-,
Unterabschnitt 1 Zwischen-, Auflösungs- und
Kapitalanforderungen, Abwicklungsbericht für Sondervermögen
Anzeigewesen und Meldepflichten § 25 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen
§ 10 Eigenmittel § 26 Angaben zum Sondervermögen
§ 11 Anzeigewesen und Meldepflichten § 27 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-,
Auflösungs- und Abwicklungsberichts
Unterabschnitt 2 Abschnitt 2
Vorkehrungen zur Verhinderung Verwaltung der Sondervermögen
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
Unterabschnitt 1
§ 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
Allgemeine Vorschriften
§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus- § 28 Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen
finanzierung § 29 Anlagevorschriften und Verletzungen von Anlagegrenzen
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
§ 30 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation §2
§ 31 Ermittlung der Anteilwerte Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§ 32 Bewertungsverfahren
§ 33 Einsatz von Derivaten
Bei der Prüfung ist den Grundsätzen der risikoorien-
tierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu
§ 34 Fremdbezug von Dienstleistungen
tragen. Bei der Prüfung von Kapitalverwaltungsgesell-
schaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft
Unterabschnitt 2
sowie der Geschäftsumfang, die Komplexität und der
Spezielle Vorschriften Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksich-
für Immobilien-Sondervermögen tigen.
§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
§ 36 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen §3
§ 37 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland Allgemeine
§ 38 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
§ 39 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte
§ 40 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften
(1) Der Prüfungsbericht muss vollständig und über-
und der Verletzung von Anlagegrenzen sichtlich gegliedert sein. Bei den Beurteilungen im Prü-
§ 41 Vergabeverfahren fungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu
§ 42 Weitere Berichtspflichten beachten. Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die
Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesell-
Kapitel 4 schaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanz-
stichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Ab-
Investmentgesellschaft
schlussprüfer bekannt geworden sind.
Abschnitt 1 (2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß
Allgemeines § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit
§ 43 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktien-
§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch-
gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften geführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse die-
§ 44 Anwendbare Vorschriften ser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachver-
halte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand
Abschnitt 2 der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetz-
buches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des
Angaben zur
Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichts-
Investmentgesellschaft
rechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis
§ 45 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa- zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
torischen Grundlagen
§ 46 Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit (3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkomman- tungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber
ditgesellschaft der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen
über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungs-
Kapitel 5 schwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht
Schlussvorschriften die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im
Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststel-
§ 47 Übergangsvorschriften
lungen im Einzelnen darzustellen.
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, so-
Anlage 1 Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsge- weit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts
(zu § 20) sellschaften und intern verwaltete Investmentgesell-
anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Ab-
schaften
schlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten
Anlage 2 Berechnung der Portfolioumschlagsrate
(zu § 26 Vorgänge zu entsprechen. Über bedeutsame Verände-
Absatz 1 rungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist
Nummer 14) stets zu berichten.
(5) Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in
Kapitel 1 dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist
vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen
und entsprechend zu kennzeichnen. Ein Exemplar ist
§1
in elektronischer Fassung einzureichen. Spezial-AIF
Anwendungsbereich müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einrei-
Diese Verordnung regelt insbesondere chen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefor-
dert werden.
1. den Gegenstand der Prüfung von externen Kapital-
verwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesell- §4
schaften, Investmentkommanditgesellschaften und
Anlagen und
Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetz-
Unzulässigkeit von Verweisungen
buch,
(1) Für eine bessere Lesbarkeit können Details zu
2. den Inhalt der Prüfungsberichte sowie
den nach dieser Verordnung geforderten Angaben in
3. die Art und den Umfang der Berichterstattung. Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2779
vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbe- des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-
richt selbst hinreichend dargestellt sind. Details können schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-
technische Einzelheiten zur Ermittlung der Angaben, weichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbe-
Übersichten zur Spezifizierung von Angaben und er- richt mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am
gänzende Hinweise zur Erläuterung der Angaben sein. Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen,
(2) Dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die
eine Kopie des zugrunde liegenden Jahresabschlusses Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.
und Lageberichts oder eine Kopie des der Prüfung zu-
grunde liegenden Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- §7
oder Abwicklungsberichts. Prüfungs- und
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungs- Berichtsgrundsätze für
berichte sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Vermei- externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
dung umfangreicher Wiederholungen können solche Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalver-
Verweisungen ausnahmsweise erfolgen, wenn der Ab- waltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den
schlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen für die Prüfung eines Investmentvermögens zustän-
unter Angabe der Fundstelle verweist. Verweisungen digen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht
auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den
Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahms- Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten
weise erfolgen. Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil
des Berichts zusammengefasst werden.
Kapitel 2
Externe §8
Kapitalverwaltungsgesellschaft Darstellung der
rechtlichen, wirtschaftlichen
Abschnitt 1 und organisatorischen Grundlagen
Allgemeines (1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten
1. über die Ausschöpfung und eine Überschreitung der
§5 Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer exter-
Zusammenfassung nen Kapitalverwaltungsgesellschaft und zur Erbrin-
der Prüfungsergebnisse gung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach
§ 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches
(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung im Berichtszeitraum und
zum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im
Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen 2. über die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Berichtszeitraum.
erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so (2) Darzustellen sind die wesentlichen Änderungen
dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen
wirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungs- Grundlagen der externen Kapitalverwaltungsgesell-
gesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrecht- schaft im Berichtszeitraum, wobei insbesondere zu be-
lichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich richten ist über
der wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die ge-
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder
schäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Fi-
des Gesellschaftsvertrages,
nanz- und Ertragslage einzugehen.
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesell-
(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung
schafterverhältnisse,
muss auch zu entnehmen sein, ob
1. die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, 3. Änderungen in der personellen Zusammensetzung
insbesondere ob die vorgenommenen Wertberich- der Geschäftsleitung und Änderungen der Zustän-
tigungen und die gebildeten Rückstellungen ange- digkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
messen sind, 4. Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs
2. die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, der
sind und Struktur der erbrachten Dienstleistungen und Ne-
bendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des
3. die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Kapitalanlagegesetzbuches,
Anzeige- und Meldevorschriften eingehalten wur-
den. 5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszwei-
ge,
(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und
Datum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unter- 6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-
zeichnen. ziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirt-
schaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer
§6 Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und
Berichtszeitraum Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt sind; die Berichterstattung kann entfallen, soweit
(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bun- angemessen sind, die die externe Kapitalverwaltungs-
desanstalt eingereicht wurde, gesellschaft zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau der exter- für Risiken aus den in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlage-
nen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Änderungen gesetzbuches genannten Geschäften getroffen hat. Da-
der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforga- bei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem
nisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prü- letzten Berichtszeitraum einzugehen. Darzustellen ist
fungsbericht als Anlage beizufügen. das Verhältnis zwischen den Anrechnungsbeträgen
nach Satz 1 und den anrechenbaren Eigenmitteln der
(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen aus- externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Bilanz-
gelagerte Aufgaben ist im Prüfungsbericht gesondert stichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeit-
zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach raum. Liegen mehrere unterschiedliche Geschäfts-
§ 22 Absatz 5 zu erfolgen hat. gestaltungen, die in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlage-
(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisa- gesetzbuches genannt werden, vor, so sind die Anrech-
tion, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen nungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Ge-
bei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhin- schäftsgestaltungen zu untergliedern.
derung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der (4) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwal-
Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz tungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsri-
der elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen, siken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des § 25
soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermö- Absatz 6 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches
gen betrifft. abzudecken, so sind die Höhe und die Zusammenset-
(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, zung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen.
über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus
(5) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwal-
in angemessenen Abständen vollständig zu berichten.
tungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsri-
Angemessene Abstände sind in der Regel drei bis fünf
siken durch eine Berufshaftpflichtversicherung im
Jahre.
Sinne des § 25 Absatz 6 Nummer 2 des Kapitalanlage-
gesetzbuches abzudecken, so ist zu beurteilen, ob die
§9 Anforderungen des Artikels 15 der Delegierten Verord-
Ausländische nung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. De-
Zweigstellen und Zweigniederlassungen zember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU
Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über die des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen blick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Aus-
zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsor- übung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,
ganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom
zu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassun- 22.3.2013, S. 1) eingehalten wurden.
gen und Zweigstellen deren Ergebniskomponenten, de- (6) Im Prüfungsbericht aufzuführen sind die Anzahl
ren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage der Fälle von operationellem Versagen sowie die
und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt Summe der erlittenen Verluste und die Anzahl der ein-
sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu getretenen Schäden, die in der Verlustdatenbank im
beurteilen. Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 231/2013 im Berichtszeitraum erfasst wurden.
Abschnitt 2
Aufsichtsrechtliche Vorgaben § 11
Anzeigewesen und Meldepflichten
Unterabschnitt 1 Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeige-
Kapitalanforderungen, wesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurtei-
Anzeigewesen und Meldepflichten len. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbe-
sondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches,
§ 10 sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Ka-
Eigenmittel pitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind.
Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen-
(1) Im Prüfungsbericht darzustellen sind die Höhe und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße an-
und die Zusammensetzung der Eigenmittel der exter- zugeben.
nen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Stand
bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Unterabschnitt 2
Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses.
Es ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 25 Ab- Vo r k e h r u n g e n z u r
satz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches im Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e
Berichtszeitraum eingehalten wurden. u n d v o n Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g
(2) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die
§ 12
Eigenmittelrelation nach § 25 Absatz 4 des Kapitalanla-
gegesetzbuches im Berichtszeitraum und am Bilanz- Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
stichtag eingehalten wurde. (1) Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Ka-
(3) Im Fall des § 25 Absatz 5 des Kapitalanlage- pitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle
gesetzbuches ist zu beurteilen, ob die Vorkehrungen Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2781
erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des Pflicht, Verdachtsfälle intern zu erfassen und anzuzei-
Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen. Danach fin- gen, erfüllt wurden.
det die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei
(5) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesell-
denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungs-
schaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Insti-
gesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus.
tuts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflich-
Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und
teten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterun-
den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen
ternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweig-
fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen
niederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer
nichts anderes ergibt.
1. darzustellen, welche Maßnahmen die externe Kapi-
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der
talverwaltungsgesellschaft getroffen hat, um
Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung
und dem Stichtag der folgenden Prüfung. a) einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu
schaffen und
(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach
dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeit- b) die Sorgfaltspflichten sowie die Aufzeichnungs-
raums zu beginnen. und Aufbewahrungspflichten zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie-
§ 13 rung einzuhalten, und
Darstellung und 2. zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen
Beurteilung der getroffenen sind.
Vorkehrungen zur Verhinderung von Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 1 hat zu erfolgen,
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung soweit sie zulässig ist nach dem Recht des betroffenen
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zu Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweig-
beurteilen, ob die Gefährdungsanalyse, die die externe stelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist.
Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellt hat, der Risiko- Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in
situation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschluss-
entspricht. prüfer ferner darzustellen, welche anderweitigen Maß-
nahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darzu-
stattdessen ergriffen hat, und zu beurteilen, ob diese
stellen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Ver-
Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Ri-
hinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinan-
siko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirk-
zierung die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
sam zu begegnen. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2
getroffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen
gelten entsprechend.
angemessen sind. Dabei ist insbesondere einzugehen
(6) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesell-
1. auf die von der externen Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflich-
schaft entwickelten und aktualisierten internen
tungen nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetz-
Grundsätze sowie auf die angemessenen geschäfts-
buches in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kredit-
und kundenbezogenen Sicherungssysteme und
wesengesetzes erfüllt hat. Insbesondere ist zu prüfen,
Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und
ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende
von Terrorismusfinanzierung,
Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten
2. darauf, ob die Beschäftigten, die Transaktionen mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem ge-
durchführen und Transaktionen anbahnen und be- währleisten. Gegebenenfalls ist zu berichten, ob die
gründen, angemessen über die Methoden der Geld- Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kre-
wäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie de- ditwesengesetzes ordnungsgemäß erfüllt wurden.
ren Verhinderung und die damit zusammenhängen-
den Pflichten unterrichtet werden. Unterabschnitt 3
Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer die von der Vo r k e h r u n g e n z u r E i n h a l t u n g
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte Ge- d e r Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 6 4 8 / 2 0 1 2
fährdungsanalyse sowie die von der internen Revision
im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren
§ 14
Ergebnis zu berücksichtigen.
Pflichten nach der
(3) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu be-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
urteilen, inwieweit die externe Kapitalverwaltungsge-
sellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten (1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermitt-
nachgekommen ist, insbesondere auch den verstärkten lung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die einer Clearing-
Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos. So- pflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen,
fern die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die und die Einhaltung der Clearingpflicht zu beurteilen.
Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen Sind gruppeninterne Transaktionen von der Clearing-
oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorg- pflicht durch die Bundesanstalt befreit, so sind die or-
faltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ganisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit
ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
zu berichten.
(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Melde-
(4) Der Abschlussprüfer hat zu berichten, ob die Auf- pflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale § 16
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 Beurteilung der
vom 27.2.2012, S. 1) zu beurteilen. Vermögens- und Finanzlage
(3) Der Abschlussprüfer hat die Risikominderungs- (1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ver-
techniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer mögens- und Finanzlage zu beurteilen. Besonderhei-
Clearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unter- ten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanz-
liegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. lage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Um-
648/2012 auch in Verbindung mit nach Artikel 11 Ab- fang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtun-
satz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlas- gen, sind hervorzuheben.
senen delegierten Rechtsverordnungen darzustellen (2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken
und zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer auf
1. die Prozesse zur Identifizierung und Klärung bei Ge- 1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
schäften, die nicht von einer Gegenpartei bestätigt 2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-
wurden, und die Prozesse zum Abgleich von Portfo- tigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf
lios zu beurteilen und die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die
Bildung der notwendigen Rückstellungen,
2. darzustellen, ob und in welchem Umfang von der
Möglichkeit der Portfoliokomprimierung Gebrauch 3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-
gemacht wurde. stellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer
Rechtsverbindlichkeit.
(4) Soweit die Besicherung gruppeninterner Trans-
(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der ex-
aktionen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU)
ternen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berück-
Nr. 648/2012 als nicht notwendig erachtet wurde, ist zu
sichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme
Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurde eine
gruppeninterne Transaktion von der Besicherungs-
§ 17
pflicht durch die Bundesanstalt befreit, so ist zu beur-
teilen, ob die organisatorischen Maßnahmen angemes- Beurteilung der Ertragslage
sen sind zur Gewährleistung, dass die Voraussetzun- (1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Er-
gen für diese Befreiung vorliegen, einschließlich der tragslage zu beurteilen.
Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der
(2) Auch über die Ertragslage der wesentlichen
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit
Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der
Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten;
der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergän-
dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und
zung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europä-
Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf tech-
Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend,
nische Regulierungsstandards für indirekte Clearingver-
auf entsprechende vorhandene interne Informationen
einbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Regis-
der Geschäftsleitung zurückzugreifen.
ter, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle
Gegenparteien und Risikominderungstechniken für
§ 18
nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11). Risikolage
(1) Im Prüfungsbericht ist die Risikolage der exter-
(5) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die nen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Dazu
Besicherung bilateraler Kontrakte darzustellen und zu sind die von der externen Kapitalverwaltungsgesell-
beurteilen. schaft verwendeten Bewertungsverfahren darzustellen
und ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Systeme, Ver-
Abschnitt 3 fahren und Regelungen angemessen sind, um die
finanzielle Lage der externen Kapitalverwaltungsgesell-
Abschlussorientierte Berichterstattung schaft zu bestimmen.
(2) Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzah-
Unterabschnitt 1 lungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit
der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf
Lage der externen
die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.
Kapitalverwaltungsgesellschaft
Unterabschnitt 2
§ 15 Erläuterungen
Geschäftliche zur Rechnungslegung
Entwicklung im Berichtsjahr
§ 19
Im Prüfungsbericht ist die geschäftliche Entwicklung Erläuterungen
der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustel-
len und zu erläutern. Dabei sind die die geschäftliche Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
Entwicklung kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjah- 1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlich-
res und die des Vorjahres gegenüberzustellen. keiten und anderen Verbindlichkeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2783
2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und ken zu berücksichtigen. Bei seiner Beurteilung hat er
insbesondere einzugehen auf
3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
1. Adressenausfallrisiken,
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen
sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Ab- 2. Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Markt-
schlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsat- preisrisiken,
zes der Wesentlichkeit.
3. operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie
§ 20 4. die Anforderungen der Derivateverordnung.
Datenübersicht (4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Li-
quiditätsmanagementsystem angemessen ist. Dazu hat
Dem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Form- er die Verfahren zur Überwachung der Liquiditätsrisiken
blatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr und das Liquiditätsprofil darzustellen und über die
gemäß Anlage 1 beizufügen. Das Formblatt ist Be- Durchführung und das Ergebnis der Stresstests zu be-
standteil des Prüfungsberichts. richten.
(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vo-
Abschnitt 4
raussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen
Verwaltung von der Geschäftsorganisation vorliegen. Über die Auslage-
Sondervermögen und extern rung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanage-
verwalteten Investmentgesellschaften ments auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbe-
richt gesondert unter Berücksichtigung des § 36 des
Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
§ 21
(6) Der Abschussprüfer hat zu beurteilen, ob das
Berichtszeitraum
Kontrollverfahren und die interne Revision der externen
(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen sind.
kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschluss-
prüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwal- Abschnitt 5
tungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem
nach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil Dienstleistungen
erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte und Nebendienstleistungen
des Geschäftsjahres. Dieser Berichtsteil ist der Bun-
desanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzurei- § 23
chen.
Besondere
(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeit- Anforderungen an die
raums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen Prüfung von Dienstleistungen
eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Ände- und von Nebendienstleistungen
rung zu berichten.
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne
§ 22
des § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbu-
Allgemeine ches zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften
Verhaltensregeln des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden.
und Organisationspflichten Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Neben-
einschließlich Risikomanagement dienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht dar-
gesetzbuches hat er auch zu prüfen, ob die in § 5 Ab-
zustellen und zu beurteilen, inwieweit die allgemeinen
satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Vor-
Verhaltensregeln nach § 26 des Kapitalanlagegesetzbu-
schriften des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten
ches eingehalten wurden und welche Vorkehrungen die
wurden. Die Prüfung muss den gesamten Berichtszeit-
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Vermeidung
raum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis
von Interessenkonflikten nach § 27 des Kapitalanlage-
zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben
gesetzbuches getroffen hat.
stehen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Ge-
(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern
schäftsorganisation gemäß § 28 des Kapitalanlagege-
nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Ne-
setzbuches ordnungsgemäß funktioniert. Dabei ist ins-
bendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Num-
besondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in
mer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital-
den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkon-
anlagegesetzbuches einschlägig, darzustellen:
trolle, Fondsbuchhaltung und Ermittlung der Anteil-
werte sowie über die dort eingesetzten Datenverarbei- 1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführ-
tungssysteme zu berichten. ten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen,
insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumi-
(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Ri-
na, Kundenzahl und Anlageformen;
sikomanagement gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angemessen ist; 2. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln
dabei sind die Komplexität und der Umfang der für die nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach
verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risi- § 26 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;
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3. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder der Ge- wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Än-
währung von Zuwendungen und die Einhaltung der derungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann
Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapier- auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Ist in drei
handelsgesetzes; aufeinanderfolgenden Jahren keine Einzeldarstellung
einzelner Bereiche erfolgt, kann die Bundesanstalt für
4. die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandels-
die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Be-
gesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnah-
reiche verlangen, auch wenn keine Änderungen einge-
men sowie die Organisation der externen Kapitalver-
treten sind.
waltungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf
die Kundeneinstufung, und die prüferische Beurtei- (4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistungen nach
lung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen sowie § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 des
der Organisation; gesondert dazustellen sind der Kapitalanlagegesetzbuches hat der Prüfungsbericht
Aufbau und die Ablauforganisation der externen Ka- zudem Folgendes zu enthalten:
pitalverwaltungsgesellschaft sowie Geschäftsberei-
che mit besonderen Anforderungen an den Aufbau; 1. Angaben, ob
5. die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen a) Investmentanteile für andere ordnungsgemäß
und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit verwahrt oder verwaltet wurden,
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie
die Anzahl und die Art und Weise der Behandlung b) das Verwahrungsbuch ordnungsgemäß geführt
von Kundenbeschwerden und die damit zusammen- wurde,
hängenden personellen und organisatorischen Kon- c) die Verfügungen über Kundenwertpapiere ord-
sequenzen; nungsgemäß durchgeführt wurden und
6. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung
d) Ermächtigungen ordnungsgemäß durchgeführt
von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapier-
wurden, sowie
handelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch
zu beurteilen; 2. Angaben, ob bei verwahrten Aktien von Investment-
7. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflich- aktiengesellschaften die §§ 128 und 135 des Aktien-
tungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes gesetzes eingehalten wurden.
für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren (5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der
prüferische Beurteilung; erbrachten Nebendienstleistungen im Sinne des § 20
8. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah- Absatz 2 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 Nummer 8
rungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsge- des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, die Art
setzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verord- der angebotenen Altersvorsorgeverträge und die abge-
nung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom gebenen Mindestzahlungszusagen darzustellen.
10. August 2006 zur Durchführung der Richtli-
nie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und § 24
des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für
Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstru-
menten zum Handel und bestimmte Begriffe im (1) Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt
Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag
S. 1); der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist
innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschlie-
9. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpa- ßen. Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung
pierhandelsgesetzes unter Angabe, nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
a) inwieweit bei den verwahrenden Instituten oder (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-
externen Kapitalverwaltungsgesellschaften ge- raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als externe
prüft wurde, ob die den Kunden ausgewiesenen Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Stichtag der
Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treu- ersten Prüfung. Berichtszeitraum der nachfolgenden
handkonten oder Depots übereinstimmen, Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der
b) ob bei den verwahrenden Instituten oder den letzten Prüfung und dem Stichtag der darauffolgenden
externen Kapitalverwaltungsgesellschaften die Prüfung.
Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhan- (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit-
delsgesetzes vorliegen. raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem
Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht
nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Ne- darzustellen.
bendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der
(4) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach
jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wert-
dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
papierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisations-
raums zu beginnen. Der Abschlussprüfer hat den Be-
verordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
richt über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung
in ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.
der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Bun-
(3) Soweit bei den Feststellungen nach Absatz 2 im desanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund
Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt eine andere Frist bestimmen.
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Kapitel 3 8. Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwal-
tungsgesellschaft,
Sondervermögen
9. Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung
Abschnitt 1 der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingun-
gen sowie Datum der Auflegung,
Allgemeines; Jahres-,
10. Änderungen der Anlagebedingungen während des
Zwischen-, Auflösungs- und Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
Abwicklungsbericht für Sondervermögen
11. Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfo-
lioverwaltung ausgelagert wurde,
§ 25
12. Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
Prüfungs- und
Berichtsgrundsätze für Sondervermögen 13. Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach
§ 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Ka-
(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat
pitalanlagegesetzbuches,
den Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungs-
bericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwal- 14. Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
tung des Sondervermögens die Vorschriften des Kapi- 15. Daten mit besonderer Relevanz für das Sonderver-
talanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der An- mögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts
lagebedingungen beachtet wurden. zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensge-
(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung genstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
ist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspek- 16. bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache
ten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
Schlussbemerkung ein Überblick über die für die Rech- (2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden.
nungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sonder-
Feststellungen und über die Einhaltung der aufsichts- vermögen anzuwenden.
rechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zu-
sammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu § 27
entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ord-
nungsgemäß bewertet wurden. Richtigkeit
und Vollständigkeit
(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer un- des Jahres-, Zwischen-,
ter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unter- Auflösungs- und Abwicklungsberichts
zeichnen.
(1) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jah-
(4) Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer res-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht
festzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschrif- vollständig und richtig sind. Besonders zu berücksich-
ten des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen. Wei- tigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Er-
tere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrund- trags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrech-
sätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen nung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.
Vereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsge-
(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen
sellschaft sind zu berücksichtigen.
Belastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.
(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat
(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-
die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwal-
mögens während eines Geschäftsjahres von der exter-
tungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den
nen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere
§§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches genann-
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 104
ten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu ver-
des Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unter-
werten.
liegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch
die Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden
§ 26
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der
Angaben zum Sondervermögen Buchhaltung übermittelt werden. In den besonderen
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung
sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen: ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
1. Name des Sondervermögens,
Abschnitt 2
2. WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International
Security Identification Number), Verwaltung der Sondervermögen
3. Geschäftsjahr, Unterabschnitt 1
4. Art des Sondervermögens, A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
5. Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt
nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der § 28
Vergleichsmaßstab, Einhaltung von
6. Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach Gesetz und Anlagebedingungen
§ 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, (1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über
7. Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenen- Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen
falls des oder der Primebroker, Bestimmungen der Anlagebedingungen sowie über die
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Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung 6. Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200
der Anlagebedingungen zu berichten. bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und
(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen ins- 7. Pensionsgeschäfte nach § 203 des Kapitalanlage-
besondere: gesetzbuches.
1. die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Aus-
wirkungen für das Sondervermögen, für die Anteil- § 30
inhaber und für die externe Kapitalverwaltungsge- Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
sellschaft,
(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von
2. die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffe-
Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurtei- nen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prü-
lung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. fende Sondervermögen zum einen die Zulässigkeit der
(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Kapital-
und vertragliche Bestimmungen kann von der Darstel- anlagegesetzbuch und nach den Anlagebedingungen
lung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich und zum anderen die Einhaltung der Anlagegrenzen ge-
um wiederholte Verstöße derselben Art. Über die in § 29 währleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Son-
Absatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu be- dervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden,
richten. durch die sichergestellt wird, dass die mit den einzel-
nen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die
(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Melde- jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Son-
pflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist festzustel- dervermögens in angemessener Weise und unter Ver-
len, ob die entsprechende gesetzliche Regelung einge- wendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikoma-
halten oder verletzt wurde. nagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen,
bewertet und gesteuert werden.
§ 29
(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der
Anlagevorschriften und das Sondervermögen verwaltenden externen Kapital-
Verletzungen von Anlagegrenzen verwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum Feststel-
(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und ver- lungen, die das Sondervermögen direkt betreffen, so
tragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie ist die entsprechende Berichterstattung der internen
gegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzu- Revision im Prüfungsbericht des Sondervermögens
stellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer wiederzugeben. Darzustellen sind auch die vorgeschla-
und Ursache des Verstoßes anzugeben. Darzustellen genen und die veranlassten Maßnahmen sowie deren
und zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Versto- Ergebnisse. Zu prüfen und zu bewerten ist, ob die Maß-
ßes korrigiert wurden. nahmen angemessen sind.
(2) Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Be- (3) Im Prüfungsbericht ist zusammenfassend zu be-
richtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen, urteilen, ob die Fondsbuchhaltung und das rechnungs-
wenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Pro- legungsbezogene interne Kontrollsystem ordnungsge-
zent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb mäß funktionieren. Weist die Fondsbuchhaltung des
von drei Börsentagen behoben wurde. Bei unbeabsich- Sondervermögens in Organisation oder Handhabung
tigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Be- Besonderheiten gegenüber anderen von der externen
richtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sonderver-
nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde. mögen auf, so sind diese Besonderheiten darzustellen
(3) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vor- und zu erläutern.
schriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des (4) Im Prüfungsbericht für einen Dach-Hedgefonds
Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere nach § 225 des Kapitalanlagegesetzbuches ist insbe-
über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und sondere darauf einzugehen, ob bei der Auswahl der
über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen Zielfonds die Sorgfaltspflichten erfüllt werden und in-
zu berichten: wieweit diese Sorgfaltspflichten laufend überwacht
1. Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des werden.
Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiege-
schäften nach § 93 Absatz 4 des Kapitalanlage- § 31
gesetzbuches, Ermittlung der Anteilwerte
2. Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheits- (1) Es ist darzulegen, ob die von der externen Ka-
abtretung und Sicherheitsübereignung von Vermö- pitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisato-
gensgegenständen, die zum Sondervermögen ge- rischen Vorkehrungen zur Ermittlung der Anteilwerte
hören, nach § 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz- für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß
buches, und geeignet sind und ob § 168 des Kapitalanlage-
3. Aufrechnungsverbot nach § 93 Absatz 6 des Kapi- gesetzbuches eingehalten wurde. Dabei sind insbeson-
talanlagegesetzbuches, dere die nach § 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buches verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen
4. Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapital- und zu beurteilen. Sofern die Verwahrstelle die Anteil-
anlagegesetzbuches, werte ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf
5. Leerverkaufsverbot nach § 205 des Kapitalanlage- die Mitwirkung der externen Kapitalverwaltungsgesell-
gesetzbuches, schaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2787
(2) Werden fehlerhafte Anteilwerte festgestellt, sind datum und der Vollzugszeitraum. Die Anlage hat auch
die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlage-
Berichterstattung kann entfallen, soweit der Fehler empfehlung von Dritten durch die externe Kapitalver-
beim Anteilwert unwesentlich im Verhältnis zur Höhe waltungsgesellschaft selbst geprüft worden ist und
des Anteilwertes ist. wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen, die (2) Sind festgestellte Mängel darauf zurückzuführen,
von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergrif- dass die in Absatz 1 genannte Anlageberatung in An-
fen wurden, um die Folgen fehlerhafter Berechnungen spruch genommen wurde, so sind die Maßnahmen der
der Anteilwerte zu beseitigen, und über Ergebnisse die- externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber
ser Maßnahmen zu berichten. dem Leistungserbringer und das Ergebnis dieser Maß-
nahme darzustellen.
§ 32
Bewertungsverfahren Unterabschnitt 2
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht S p e z i e l l e Vo r s c h r i f t e n
eines Sondervermögens zu bestätigen, dass die ange- für Immobilien-Sondervermögen
wendeten Bewertungsverfahren unter Berücksich-
tigung des Anlageobjektes und der Anlagestrategie § 35
des Sondervermögens geeignet sind. Anwendbarkeit dieser Verordnung
(2) Wird die Bewertung durch die externe AIF-Kapi- Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sonderver-
talverwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt, hat der mögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entspre-
Abschlussprüfer zu bestätigen, dass die organisatori- chenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34
schen Anforderungen des § 216 Absatz 1 Satz 1 Num- anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts
mer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wer- anderes ergibt.
den. Die Berichterstattung hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob die Mitarbeiter, die die Bewertung vor- § 36
nehmen, über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
Erwerb und Veräußerung
(3) Wird ein externer Bewerter bestellt, so ist sein von Vermögensgegenständen
Name im Prüfungsbericht anzugeben, wenn er für das
Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im
Sondervermögen im Berichtszeitraum bestellt war. Bei
Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und
neu bestellten externen Bewertern ist zusätzlich anzu-
des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Son-
geben, ob sie der Bundesanstalt ordnungsgemäß an-
dervermögen erworben oder für Rechnung des Sonder-
gezeigt wurden. vermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
(4) Es ist anzugeben, ob die Kapitalverwaltungsge- 1. bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzu-
sellschaft dem externen Bewerter die für die Bewertung stellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde,
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Ab-
satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1
§ 33 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und fer-
Einsatz von Derivaten ner aufzuführen:
Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prü- a) der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236
fungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Son- des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
dervermögen bleiben unberührt: b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus
1. nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festge- dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung
legte Kontrollverfahren), sowie
2. nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung c) die Anschaffungsnebenkosten;
(Vergleichsvermögen), 2. bei einer Veräußerung für Rechnung des Sonderver-
3. nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung mögens aufzuführen:
(Risikomodelle), a) die in der Vermögensaufstellung der vergangenen
4. nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stress- zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres an-
tests) und gesetzten Werte sowie
5. nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivatever- b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich
ordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung). dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleis-
tung.
§ 34
Fremdbezug von Dienstleistungen § 37
(1) Nimmt die externe Kapitalverwaltungsgesell- Erwerb von
schaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht Vermögensgegenständen im Ausland
nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die ex-
diese Leistung vom Abschlussprüfer gegebenenfalls in terne Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von
einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Um- Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat,
fang darzustellen. Dabei anzugeben sind der Leis- dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem
tungserbringer, das Vertragsdatum sowie das Vollzugs- Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Kriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für 3. die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls
die Prüfung nach § 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlage-
Kapitalanlagegesetzbuches verwendet hat. gesetzbuches genannten Grenze für die Belastung
von Grundstückswerten und
§ 38 4. die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Ka-
Berichterstattung pitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über
über das Bewertungsverfahren die Höchst- und Mindestliquidität.
(1) Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob den Ab- Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit
schlussprüfern sämtliche im Berichtszeitraum erstellten einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenstän-
Gutachten vorliegen. Es ist zu beurteilen, ob die erstell- den.
ten Gutachten einem sachverständigen Dritten in ange-
messener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvoll- § 41
ziehen. Vergabeverfahren
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben, Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die getroffe-
ob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher nen organisatorischen Vorkehrungen der externen Ka-
Immobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungs- pitalverwaltungsgesellschaft für die Vergabe von Leis-
intervall ermittelt hat. Falls wertverändernde Umstände, tungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens
die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft als abgerechnet werden, geeignet sind und ob die Vergabe
wesentlich definiert wurden, eingetreten sind, ist anzu- dieser Leistungen wirtschaftlich sinnvoll war.
geben, ob eine neue Bewertung vorgenommen wurde.
Des Weiteren ist anzugeben, ob für jedes Objekt das § 42
entsprechende Gutachten vorlag. Weitere Berichtspflichten
(3) Ferner ist bei Immobilien-Sondervermögen anzu- (1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Er-
geben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobi- träge des Sondervermögens nach § 252 des Kapital-
lien-Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewer- anlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wur-
tungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne den.
des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des (2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwen-
Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde. dungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzu-
stellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eige-
§ 39
nen Aufwendungen ermittelt wurden.
Besondere
Berichterstattung über Verkehrswerte Kapitel 4
(1) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Investmentgesellschaft
Kaufpreise der Immobilien, die für das Sondervermö-
gen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für Abschnitt 1
das Berichtsjahr und das Vorjahr anzugeben.
Allgemeines
(2) Anzugeben sind sämtliche Immobilien, deren Ver-
kehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als
§ 43
5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert
hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
Wertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei für Investmentaktiengesellschaften
um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete und Investmentkommanditgesellschaften
oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes (1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesell-
handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angege- schaft oder der Investmentkommanditgesellschaft hat
benen Gründe nachvollziehbar sind. den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob
bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentak-
§ 40 tiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesell-
Berichterstattung schaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches
hinsichtlich weiterer und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebe-
Anlagevorschriften und der dingungen eingehalten wurden.
Verletzung von Anlagegrenzen (2) Bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen ist die
Berichterstattung getrennt nach jedem Vermögen vor-
Ergänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2,
zunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentak-
ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfül-
tiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesell-
lung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße
schaft notwendige Vermögen ist im Prüfungsbericht
gegen folgende Regelungen zu berichten:
gesondert zu berichten.
1. die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach
(3) Der Abschlussprüfer der extern verwalteten In-
§ 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
vestmentaktiengesellschaft oder der extern verwalteten
2. die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesell- Investmentkommanditgesellschaft hat die Ergebnisse
schaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbu- der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesell-
ches, schaft zu verwerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2789
§ 44 im Berichtszeitraum darzustellen, wobei insbesondere
Anwendbare Vorschriften zu berichten ist über:
(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft 1. Änderungen der Satzung,
und der Investmentkommanditgesellschaft sind die 2. Änderungen in der Zusammensetzung der Unter-
§§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 nehmensaktionäre und Änderungen ihrer Stimmver-
sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, so- hältnisse zueinander,
weit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts
anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentge- 3. Änderungen in der personellen Zusammensetzung
sellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in der Geschäftsleitung und Änderungen der Zustän-
Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesell- digkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
schaft notwendigen Vermögensgegenstände und 4. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen
Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie
bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die Änderungen über bemerkenswerte Beziehungen zu
dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensge- anderen Unternehmen und über wirtschaftlich be-
genstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) deutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die
sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln,
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang
der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maß- der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbe-
gaben entsprechend anzuwenden: sondere zur Kapitalverwaltungsgesellschaft, falls
diese fremdverwaltet wird; die Berichterstattung
1. an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwal-
kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein
tungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentaktien-
Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengeset-
gesellschaft“;
zes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wur-
2. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das Wort „Ak- de,
tie“;
5. Änderungen im organisatorischen Aufbau der In-
3. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das vestmentaktiengesellschaft sowie über Änderungen
Wort „Aktionär“; der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforga-
4. an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ tre- nisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prü-
ten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen“; fungsbericht als Anlage beizufügen,
5. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das 6. Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach
Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teil- § 100 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im
gesellschaftsvermögen“; Berichtszeitraum.
6. die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ (2) Absatz 1 ist auf die Investmentkommanditgesell-
bleiben außer Betracht. schaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass insbeson-
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei dere über Nummer 1 sowie 3 bis 6 zu berichten ist.
der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden
(3) Ist der Abschlussprüfer verpflichtet, nur über Än-
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
derungen zu berichten, hat er darüber hinaus in ange-
1. an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwal- messenen Abständen vollständig zu berichten. Ange-
tungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentkom- messene Abstände im Sinne des Satzes 1 sind drei
manditgesellschaft“; bis fünf Jahre.
2. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das (4) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die
Wort „Anleger“; auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist im Prü-
3. an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ tre- fungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Be-
ten die Wörter „Gesellschaftsvertrag und Anlagebe- richterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen
dingungen“; hat.
4. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das
Wort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teil- § 46
gesellschaftsvermögen“; Besonderheiten
5. die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“ bei der Investment-
bleiben außer Betracht. aktiengesellschaft mit fixem
Kapital und der geschlossenen
Abschnitt 2 Investmentkommanditgesellschaft
Angaben zur Investmentgesellschaft (1) Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände
im Sinne des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
§ 45 buches für das Investmentvermögen erworben oder für
Rechnung des Investmentvermögens veräußert, so
Darstellung der sind im Prüfungsbericht
rechtlichen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Grundlagen 1. bei einem Erwerb von Investmentvermögen aufzu-
führen:
(1) Im Prüfungsbericht sind die wesentlichen Ände-
rungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa- a) der vor dem Erwerb nach § 261 Absatz 5 und 6
torischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278)
dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleis- geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 gelten-
tung und den Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Ka-
c) die Anschaffungsnebenkosten; pitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und In-
vestmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für
2. bei einer Veräußerung von Investmentvermögen auf- diese Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen
zuführen: und Investmentaktiengesellschaften nach den Über-
a) die bei der Veräußerung nach den §§ 271 und 272 gangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Ka-
des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte pitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des
der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Investmentgesetzes anzuwenden sind.
Berichtsjahres sowie (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Kapi-
b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich talverwaltungsgesellschaften erstmals zu dem Ab-
dem Investmentvermögen zugeflossene Gegen- schlussstichtag anzuwenden, der auf den Eingang des
leistung. Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt. Auf In-
(2) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder vestmentvermögen sind die Vorschriften dieser Verord-
Kaufpreise der Sachwerte, die für das Investmentver- nung erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden,
mögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln der auf das Inkrafttreten der nach § 345 oder § 353 des
für das Berichtsjahr und für das Vorjahr anzugeben. Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebe-
dingungen folgt. Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des
(3) Anzugeben sind sämtliche Sachwerte, deren Ver-
Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften dieser
kehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als
Verordnung auf OGAW erstmals zu dem Abschluss-
5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert
stichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anla-
hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser
gebedingungen folgt.
Wertveränderung geführt haben.
§ 48
Kapitel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juli 2013
§ 47 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Investment-Prüfungsbe-
richtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I
Übergangsvorschriften S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
(1) Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist,
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 außer Kraft.
Bonn, den 24. Juli 2013
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2791
Anlage 1
(zu § 20)
Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
und intern verwaltete Investmentgesellschaften
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer
Nachkommastelle anzugeben (kaufmännische Rundung).
Berichtsjahr Vorjahr
Position
(1) (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1)
2. Investmentkommanditgesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1)
3. Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Min-
destzahlungszusagen abgegeben (§ 25 Absatz 5 KAGB):
ja (= 0) / nein (= 1)
4. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Eigenmittel gemäß § 25 KAGB
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)1
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzins-
lichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)1
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen
und auf andere festverzinsliche Wertpapiere durch Über-
nahme in das Anlagevermögen
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und auf andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in
das Anlagevermögen
(3) Daten zur Ertragslage
1. Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen)
a) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen2
b) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im
Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num-
mer 2 KAGB
c) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im
Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Num-
mer 3 KAGB in Bezug auf die
aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen
bb) durch andere erbrachte individuelle Vermögensver-
waltung
d) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen3
e) Rückvergütungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 4 Alt. 1,
ggf. in Verbindung mit § 120 Absatz 4 Satz 2, §§ 148
und 158 Satz 2 KAGB3
f) Sonstige Provisionserträge4
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Berichtsjahr Vorjahr
Position
(1) (2)
g) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für
die durch andere erbrachte individuelle Vermögensver-
waltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 3 Nummer 2 KAGB
h) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für
Beratungsleistungen in Bezug auf die
aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen
bb) individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2
KAGB
i) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der
Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der
Gesellschaft gezahlte Provisionen3
j) Sonstige Provisionsaufwendungen
k) Provisionsergebnis (Saldo)
2. Zinsergebnis
a) Zinserträge5
b) Zinsaufwendungen
c) Zinsergebnis (Saldo)
3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Ge-
schäft6
4. Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Nie-
derstwertprinzip
5. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand7
b) Andere Verwaltungsaufwendungen8
6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
8. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirk-
samen Ansprüchen
9. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh-
rungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abge-
führte Gewinne
10. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
11. Verlustvortrag aus dem Vorjahr
12. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen
13. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen
14. Entnahmen aus Genussrechtskapital
15. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals
(4) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 3
HGB
a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegen-
stände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4
Satz 4 HGB)
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsen-
fähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2793
Berichtsjahr Vorjahr
Position
(1) (2)
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nummer 6)
4. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
b) Nachrangige Forderungen an Kunden
c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
1
Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2
Einschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen.
3
Einschließlich Ausgabeaufschläge.
4
Einschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften.
5
Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen.
6
Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.
7
Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen
für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind den anderen Verwaltungsaufwendungen zuzurechnen.
8
Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Anlage 2
(zu § 26 Absatz 1 Nummer 14)
Berechnung der Portfolioumschlagsrate
Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens, einer Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommandit-
gesellschaft wird folgendermaßen ermittelt: Der niedrigere Betrag des Gegen-
wertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden
Berichtszeitraums wird durch den durchschnittlichen Nettoinventarwert divi-
diert. Der durchschnittliche Nettoinventarwert ist das arithmetische Mittel der
ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände.
Die Portfolioumschlagsrate ist nach folgender Formel zu berechnen und in Pro-
zent anzugeben:
Portfolioumschlagsrate = Min(X ,Y)/M
Der kleinere Wert von X oder Y = Min (X,Y)
Wertpapierkäufe = X
Wertpapierverkäufe = Y
durchschnittlicher Nettoinventarwert = M
X N
Vd
d 1
M¼
N
Vd Vermögen des Fonds am Tag d
N Anzahl der Tage im jeweiligen Berichtszeitraum, an denen der Nettoinven-
tarwert ermittelt wurde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2795
Verordnung
betreffend die Übersicht über die
Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt
(See-Arbeitszeitnachweisverordnung – See-ArbZNV)*
Vom 25. Juli 2013
Auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Ver- (3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart
bindung mit Satz 2 des Seearbeitsgesetzes vom zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Be-
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundes- satzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit ein-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen zutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden
mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.
Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: §3
§1 Arbeitszeitnachweise
Anwendungsbereich (1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des
Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2
Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord jeweils für einen Monat zu führen. Die Arbeitszeitnach-
und die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder weise können in elektronischer Form geführt werden,
auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, wenn dabei die Anforderungen nach Satz 1 und nach
sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen. Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.
§2 (2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Ar-
beitszeiten und die Ruhezeiten und gewährte Ruhepau-
Übersicht über die Arbeitsorganisation sen nach § 45 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes ein-
(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an deutig erkennbar sein. Abweichungen von den norma-
Bord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgeset- lerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbeson-
zes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Die dere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47, § 48
Übersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Ar-
nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an beitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu be-
dem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird. gründen. Die Ruhepausen sind in der Spalte Bemerkun-
(2) Die Übersicht muss enthalten: gen anzugeben.
1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord be- (3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder ei-
schäftigte Besatzungsmitglied, nem von ihm beauftragten Schiffsoffizier oder anderen
Vorgesetzten und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf
2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezei- des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestäti-
ten nach § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, gen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits-
b) die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben. Werden die
von § 48 Absatz 1 abweichenden Höchstarbeits- Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form geführt,
zeiten und Mindestruhezeiten, haben die in Satz 1 genannten Personen dem Arbeits-
zeitnachweis den jeweiligen Namen hinzuzufügen und
3. die Aufgaben im Wachdienst und jede zu erwartende
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
zusätzliche Arbeit und
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
4. für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstunden- versehen.
zahl der geplanten Arbeitszeit.
(4) Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie seines
Beruht im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3 unterzeichneten Arbeitszeitnachweises
die Abweichung auf einer Verordnung oder einer Ver- unverzüglich auszuhändigen oder elektronisch zu über-
einbarung, ist in der Übersicht über die Arbeitsorgani- mitteln.
sation die maßgebliche Regelung der Verordnung oder
die maßgebliche Vereinbarung zu bezeichnen.
§4
* Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Sprachenvorschrift
Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Eu-
ropäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsge- Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2
werkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinba- sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deut-
rung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom
2.7.1999, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/13/EG (ABl. scher und englischer Sprache und in den weiteren Ar-
L 124 vom 20.5.2009, S. 30) geändert worden ist. beitssprachen des Schiffes zu führen.
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
§5 beitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1
Aufbewahrung am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
(1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat schaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht
der Reeder sicherzustellen, dass nehmen kann.
1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Ar-
beitsorganisation die bisherige Fassung ab dem §6
Zeitpunkt der Änderung und
Ordnungswidrigkeiten
2. die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglie-
der ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Num-
Absatz 3 mer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht
mindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorga-
werden. Wird das Schiff vor Ablauf einer Aufbewah- nisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei
rungsfrist außer Dienst gestellt oder wechselt es vorher Jahre aufbewahrt werden.
die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorga-
nisation und die Arbeitszeitnachweise bei der Reederei
§7
für die verbliebene Verwahrungszeit aufzubewahren.
Die Aufbewahrung in digitalisierter oder elektronischer Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Form ist möglich. Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Gleichzeitig tritt die See-Arbeitszeitnachweisverord-
Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Ar- nung vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2571) außer Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord1
Name des Schiffes: Flagge: IMO-Nr. (falls vorhanden) Letzte Aktualisierung der Übersicht: ( ) von ( ) Seiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seearbeitsgesetz, das dem Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO und dem Interna-
tionalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung
(STCW-Übereinkommen) entspricht.
Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit:
Sonstige Bestimmungen:
Tägliche Gesamtarbeitszeit/
Dienstliche Stellung/Rang2 Tägliche Regelarbeitszeit auf See Tägliche Regelarbeitszeit im Hafen Gesamtruhezeit3
Bemerkungen (Std.)
Wachdienst Sonstige Pflichten Wachdienst Sonstige Pflichten
Auf See Im Hafen
(von … bis …) (von … bis …)4 (von … bis …) (von … bis …)3
Unterschrift des Kapitäns:
1
Die in diesem Muster verwendeten Begriffe sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch anzugeben.
2
Hier sind die gleichen wie die im Schiffsbesatzungszeugnis für diese dienstliche Stellung/Ränge enthaltenen Begriffe zu verwenden.
3
Nichtzutreffendes streichen.
2797
4
Für das Wachpersonal können unter der Rubrik „Bemerkungen“ Angaben zu der voraussichtlich für außerplanmäßige Dienste abzuleistenden Stundenzahl eingetragen werden; diese Stunden sind in die Rubrik zur Angabe
der täglichen Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1) 2798
Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern1
Name des Schiffes: IMO-Nummer (falls vorhanden) Flagge des Schiffes:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Besatzungsmitglied (vollständiger Name): Dienstliche Stellung/Rang:
Monat und Jahr: Wachdienst2 ja ⃞ nein ⃞
Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten3
Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.
Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus
Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: §§ 42 bis 55 Seearbeitsgesetz
Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:
Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt.
Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person:
Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person: Unterschrift des Besatzungsmitglieds:
Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen.
Dieses Formular ist gemäß den von der
Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft
aufgestellten Verfahren zu prüfen.
1
Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch zu machen.
2
Mit √ bestätigen.
3
Nichtzutreffendes streichen.
Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie. Nicht vom Besatzungsmitglied auszufüllen1
Ruhezeiten
Stunden 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 während eines Jeweilige Arbeits- oder Jeweilige Arbeits- oder
Bemerkungen Ruhezeiten innerhalb Ruhezeiten innerhalb
Zeitraums von
24 Std. eines beliebigen Zeit- eines beliebigen Zeit-
raums von 24 Std.2 raums von 7 Tagen2
01
02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
03
04
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Stunden 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
1
Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vorgegebenen Verfahren.
2799
2
Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen.
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Verordnung
über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen
(Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung – SeeArbÜV)1
Vom 25. Juli 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- §3
entwicklung verordnet auf Grund
Verantwortlichkeit des Reeders
– des § 136 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit (1) Ist der Eigentümer eines Schiffes der Reeder (§ 4
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes), hat er der
Berufsgenossenschaft einen Auszug aus dem See-
– des § 136 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom schiffsregister vorzulegen.
20. April 2013 (BGBl. I S. 868):
(2) Ist nicht der Eigentümer eines Schiffes der Ree-
§1 der, sondern nimmt eine andere natürliche oder juristi-
sche Person die Verantwortung für den Schiffsbetrieb
Zielsetzung und Anwendungsbereich
wahr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes),
Diese Verordnung regelt so hat diese dies unter Angabe ihres Namens und ihrer
1. die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Le- Anschrift der Berufsgenossenschaft schriftlich zu erklä-
bensbedingungen an Bord von Schiffen nach den ren. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben
Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor Gefahren werden.
für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum (3) Hat die Berufsgenossenschaft berechtigte Zwei-
sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen fel daran, dass der Eigentümer die Verantwortung nach
worden sind (Flaggenstaatkontrolle), § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes einer
2. das nähere Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit natürlichen oder juristischen Person vollständig über-
und Form des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen tragen hat, kann sie vom Eigentümer des Schiffes die
Seearbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitäts- zur Klärung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage
erklärung, des Fischereiarbeitszeugnisses sowie der des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes
Überprüfungsberichte, bezeichneten Vertrages verlangen.
3. die Überwachung der anerkannten Organisationen
bei ihrer Überprüfungstätigkeit nach dem Seearbeits- §4
gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlasse- Überwachung
nen Rechtsverordnungen.
der anerkannten Organisationen
§2 (1) Die Durchführung der von den anerkannten Orga-
Personal nisationen wahrgenommenen Tätigkeiten ist regelmä-
ßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von der Berufs-
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- genossenschaft im Hinblick darauf zu überprüfen, dass
kehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die aner- die anerkannten Organisationen ihre Tätigkeiten ord-
kannten Organisationen haben für die Wahrnehmung nungsgemäß erfüllen.
ihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl
von Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass (2) Die Berufsgenossenschaft ist über § 143 des
diese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung Seearbeitsgesetzes hinaus insbesondere befugt:
und Ausstattung verfügen. 1. die Tätigkeit der anerkannten Organisation in deren
1
Geschäftsräumen zu überprüfen,
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des
Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwi- 2. anlassunabhängig und anlassbezogen Überprüfun-
schen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft gen von Schiffen durchzuführen, um die Aufgaben-
(ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF)
über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der wahrnehmung durch die anerkannte Organisation zu
Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). überprüfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2801
3. Überprüfungen von Schiffen durch eine anerkannte die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und
Organisation zu begleiten, die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Be-
4. Audits der anerkannten Organisation durch die satzungsmitglieder erlassen worden sind, einzuhal-
Europäische Schiffssicherheitsagentur zu begleiten, ten,
5. Überprüfungsberichte der anerkannten Organisatio- 2. der Kapitän des Schiffes nachvollziehbar dargelegt
nen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchfüh- hat, dass er sich mit den Anforderungen an die Ar-
rung der Überprüfungen von Schiffen, der dabei beits- und Lebensbedingungen nach Nummer 1 ver-
festgestellten Verstöße sowie deren Abstellung zu traut gemacht hat und die Verpflichtungen, die sich
überprüfen (Plausibilitätsüberprüfung), daraus ergeben, kennt,
6. alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen 3. der Reeder der Berufsgenossenschaft die für die Er-
auszuwerten, insbesondere Datenbanken über Fest- teilung einer Seearbeits-Konformitätserklärung not-
haltungen von Schiffen im Rahmen der Hafenstaat- wendigen Informationen zur Verfügung gestellt hat,
kontrolle und Berichte von Mitgliedstaaten der Euro- 4. das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1
päischen Union über die Tätigkeit von anerkannten bis 3 und das Schiff hinsichtlich des Erfüllens der
Organisationen, soweit dies nach den jeweils für die Anforderungen des § 129 Absatz 1 des Seearbeits-
Informationsquellen geltenden Rechtsvorschriften gesetzes durch die Berufsgenossenschaft überprüft
zulässig ist. worden ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Ausstellung eines amtlich
§5
anerkannten vorläufigen Seearbeitszeugnisses nach
Zwischen- und Erneuerungsüberprüfungen § 131 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes durch eine an-
(1) Wird das Seearbeitszeugnis für fünf Jahre ausge- erkannte Organisation entsprechend.
stellt, hat der Reeder dafür zu sorgen, dass zwischen (3) Für die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Seear-
dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des beitszeugnisses wird keine Seearbeits-Konformitätser-
Seearbeitszeugnisses nach Maßgabe des § 130 Ab- klärung ausgestellt.
satz 2 des Seearbeitsgesetzes an Bord überprüft wird,
ob die Erteilungsvoraussetzungen des Seearbeitszeug- (4) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig
nisses weiterhin vorliegen (Zwischenüberprüfung). Jah- vor Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Seearbeits-
restag bedeutet Tag und Monat jedes Jahres, die dem zeugnisses eine Überprüfung des Schiffes für die an-
Tag des Gültigkeitsablaufs des Seearbeitszeugnisses schließende Erteilung eines Seearbeitszeugnisses
entsprechen. Der Reeder hat der Berufsgenossen- durchgeführt wird.
schaft die Fälligkeit einer Überprüfung spätestens drei
Wochen vor der Fälligkeit anzuzeigen. Die Zwischen- §7
überprüfung wird im Seearbeitszeugnis vermerkt. Aufzeichnung der
(2) Ein Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenos- Überprüfungen, Aufbewahrungspflichten
senschaft nur dann neu erteilt, wenn zuvor eine Über- (1) Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die
prüfung des Schiffes nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes
des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossen- in einem Überprüfungsbericht aufzuzeichnen und dem
schaft durchgeführt worden ist (Erneuerungsüberprü- Kapitän unverzüglich zwei Ausfertigungen zu überge-
fung). Die Frist für die fünfjährige Gültigkeitsdauer des ben.
Seearbeitszeugnisses beginnt in diesem Fall
(2) Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß festge-
1. am Tag des Ablaufs der Gültigkeit des zuvor beste- stellt, ist dieser im Überprüfungsbericht unter Angabe
henden Seearbeitszeugnisses, wenn die Erneue- folgender Punkte aufzuzeichnen:
rungsüberprüfung innerhalb eines Zeitraumes von
drei Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeit durch- 1. vom Reeder vorgeschlagene Maßnahmen zur Ab-
geführt worden ist, stellung des Verstoßes,
2. am Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprü- 2. Zeitpunkt, bis zu dem der Verstoß abgestellt werden
fung, wenn die Überprüfung mehr als drei Monate soll,
vor dem Ablauf der Gültigkeit des Seearbeitszeug- 3. Zeitpunkt, an dem der Verstoß nachweislich abge-
nisses abgeschlossen worden ist. stellt worden ist.
(3) Für die Fristen der Erneuerungsüberprüfung für Der um diese Angaben ergänzte Überprüfungsbericht
ein Fischereiarbeitszeugnis gilt Absatz 2 entsprechend. ist der Seearbeits-Konformitätserklärung beizufügen.
Die zweite Ausfertigung ist an einer deutlich sichtbaren,
§6 den Besatzungsmitgliedern zugänglichen Stelle an
Überprüfungen für die Bord auszuhängen.
Erteilung des vorläufigen Seearbeitszeugnisses (3) Soweit eine anerkannte Organisation tätig ist, ist
(1) Das vorläufige Seearbeitszeugnis nach § 131 Ab- diese verpflichtet, den Überprüfungsbericht unverzüg-
satz 1 des Seearbeitsgesetzes wird von der Berufsge- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ab-
nossenschaft erteilt, wenn schluss der Überprüfung des Schiffes, an die Berufs-
1. der Reeder nachvollziehbar dargelegt hat, dass er genossenschaft zu übermitteln.
über angemessene Verfahren verfügt, um die Anfor- (4) Die anerkannten Organisationen sind verpflichtet,
derungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen ihre Überprüfungsberichte mindestens fünf Jahre ab
an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften, dem Tag der Ausstellung aufzubewahren.
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
(5) Die Berufsgenossenschaft erstellt und veröffent- 2. Name und IMO-Nummer des Schiffes,
licht jährlich einen Bericht über ihre Überprüfungstätig- 3. Abschlussdatum und Ort der Überprüfung des
keit. In dem Bericht dürfen keine personenbezogenen Schiffes,
Daten enthalten sein.
4. Umfang und Ergebnis der Überprüfung des Schiffes,
§8 5. festgestellte Verstöße und Angabe, ob die Verstöße
Muster vor dem Auslaufen des Schiffes abgestellt worden
sind,
(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Mus-
ter des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seear- 6. bei Feststellung von Verstößen Fristen und ein Maß-
beitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der nahmenplan zur Abstellung der Verstöße,
Seearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwen- 7. die Angabe, ob die Anforderungen des § 131 Ab-
deten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach satz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes auf dem Schiff
§ 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger. bei einer erstmaligen Überprüfung, Zwischenüber-
(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von prüfung oder einer Erneuerungsüberprüfung erfüllt
Absatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprü- sind.
fungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestin-
halte enthalten sind: §9
1. Name der anerkannten Organisation und des In- Inkrafttreten
spektors, Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Rainer Bomba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2803
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 26. Juli 2013
Auf Grund „§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-
lage, Warnweste“.
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, g,
h, i, j, l, m, p, r und s und Nummer 7, hinsichtlich des 1. In § 16 Absatz 2 wird nach dem Wort „motorbe-
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und c auch in triebene“ das Wort „Fortbewegungsmittel“ gestri-
Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgeset- chen und die Wörter „oder mit einem Hilfsantrieb
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
Nummer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Num- von nicht mehr als 6 km/h“ werden eingefügt.
mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des 2. § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Ab- a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 35c)“ durch
satz 1 Nummer 2 Buchstabe i, l und m durch Artikel 1 die Angabe „(§ 35c Absatz 1)“ ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb
und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
S. 1124) geändert worden ist, eingefügt:
„11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für
– § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Kraftfahrsachverständi-
rotes Blinklicht mit nur einer Hauptaus-
gengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
strahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Ab-
S. 2086), der im einleitenden Satzteil durch Arti-
satz 3a);“.
kel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
eingefügt:
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
„19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von
Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Absatz 3 des
Klängen verschiedener Grundfrequenz
Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständi-
(Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);“.
gen obersten Landesbehörden:
d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
Artikel 1 eingefügt:
„21a. Beleuchtungseinrichtungen für transpa-
Änderung der rente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahr-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zeugzulassungs-Verordnung);“.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom e) In Nummer 27 werden die Wörter „(§ 21 Ab-
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 satz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)“ durch
der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) die Wörter „(§ 35a Absatz 12 dieser Verord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenver-
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a kehrs-Ordnung)“ ersetzt.
wie folgt gefasst: 3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Ab-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- satz 3.“
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der 4. In § 30a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Ge-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 schwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungs-
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). gemäßer Benutzung nicht überschritten werden
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
kann)“ durch die Wörter „(Geschwindigkeit, die 11. § 41a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Herstel- a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
ler konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge
der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maß- „Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen
nahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemä- nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind,
ßer Benutzung nicht überschritten werden kann)“ haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im
ersetzt. Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und
Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfang-
4a. In § 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
reicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie
eingefügt:
bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand
„4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),“. oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung
5. § 32 wird wie folgt geändert: nach Anlage XVII durchzuführen.“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gasanlagen-
„Kraftfahrzeugen“ ein Komma und das Wort prüfungen“ die Wörter „sowie Dichtigkeits- und
„Fahrzeugkombinationen“ eingefügt. Funktionsprüfungen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt ge- 12. § 42 wird wie folgt geändert:
fasst: a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Num- „Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach
mer 4: § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Kranken-
a) Kraftfahrzeuge außer Zug- fahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der
maschinen mit Anhängern 18,00 m, Leermasse des Fahrzeugs betragen.“
b) Zugmaschinen mit An- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ohne“
hängern 18,75 m,“. das Wort „bauartbedingt“ eingefügt.
6. § 33 wird wie folgt geändert: 13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden aufgeho- fügt:
ben. „(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern
7. § 34 Absatz 10 wird aufgehoben. in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „24,00 t“ § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser
durch die Angabe „32,00 t“ ersetzt. Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwen-
den.“
8. In § 35a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejeni- „(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen
gen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie
der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in
werden dürfen, während das Fahrzeug im öffent- diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang
lichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit ent- gen.“
sprechendem Text zu kennzeichnen.“ 14. § 49a wird wie folgt geändert:
9. § 35c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahr-
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- zeugen und Anhängern, auf die sich die Richt-
fügt: linie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976
„(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuch-
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten tungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraft-
Bestimmungen. fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.
L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch
(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas
die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom
(LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeu-
24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht,
gen und Anhängern, deren Verbrennungsheiz-
müssen den technischen Vorschriften der Ab-
geräte und Gasversorgungssysteme aus-
sätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der
schließlich für den Betrieb bei stillstehendem
ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommis-
Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein
sion der Vereinten Nationen für Europa (UN/
und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen
ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge-
geschlossen sein.“
nehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des An-
10. § 41 Absatz 13 wird wie folgt geändert: baus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma tungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) ent-
ersetzt. sprechen.“
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„4. motorisierte Krankenfahrstühle.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2805
„Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
Einrichtungen dürfen nur zusammen mit „(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1
den Schlussleuchten und der Beleuch- Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kenn-
tungseinrichtung für amtliche Kennzeichen leuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –
oder transparente amtliche Kennzeichen und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-
einschaltbar sein.“ ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit ei-
bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: nem Heckwarnsystem bestehend aus höchs-
tens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden
„4. Arbeitsscheinwerfer an
Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zug- Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer
maschinen, Hauptabstrahlrichtung müssen
b) land- oder forstwirtschaftlichen Ar- 1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der
beitsmaschinen sowie ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Be-
c) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, dingungen für die Genehmigung von Kenn-
der Polizei des Bundes und der Län- leuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und
der, des Bundeskriminalamtes und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauart-
des Zollfahndungsdienstes,“. genehmigt sein,
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Kennzei- 2. synchron blinken und
chenleuchten“ durch das Wort „Beleuchtungs- 3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks sym-
einrichtungen“ ersetzt. metrisch zur Fahrzeuglängsachse ange-
15. § 52 wird wie folgt geändert: bracht werden. Die Bezugsachse der Leuch-
ten muss parallel zur Standfläche des Fahr-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Das Heckwarnsystem muss unabhängig von
„1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschal-
der Polizei, der Militärpolizei, der Bun- tet werden können und darf nur im Stand oder
despolizei, des Zolldienstes, des Bun- bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.
desamtes für Güterverkehr oder der Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch
Bundesstelle für Flugunfalluntersu- eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.
chung dienen, insbesondere Komman- Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubrin-
do-, Streifen-, Mannschaftstransport-, gen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absi-
Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahr- cherung der Einsatzstelle verwendet werden
zeuge,“. und das Einschalten nur im Stand oder bei
Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
16. § 53 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
„Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-
ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen gestrichen.
Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kenn- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
leuchten für blaues Blinklicht – Rundum-
licht –.“ „3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2
und Fahrgestellen mit Fahrerhaus,
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: unvollständigen Fahrzeugen, Sattel-
„(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes zugmaschinen und Fahrzeuge der
der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes Klasse N2 mit einer Höchstmasse von
und der Länder sowie des Zollfahndungsdiens- nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge
tes dürfen folgende Kennleuchten und Signal- der Klassen N, O3 und O4 mit einer
geber haben: Breite von nicht mehr als 2 100 mm
oder mit einer Länge von nicht mehr
1. Anhaltesignal,
als 6 000 mm mit weißen oder gelben
2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote auffälligen Markierungen an der Seite,
Lichtschrift sowie mit roten oder gelben auffälligen Mar-
3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote kierungen hinten, die den im Anhang
oder gelbe Lichtschrift. zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen, und“.
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bun-
desamtes für Güterverkehr dürfen mit einem cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
nach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe „4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3
Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht
für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen in Form eines Rundumlichts ausgerüs-
nicht gemeinsam betrieben werden können. Er- tet sind, mit retroreflektierenden Mate-
gänzend zu den Signalgebern dürfen fluores- rialien, die den im Anhang zu dieser
zierende oder retroreflektierende Folien ver- Vorschrift genannten Bestimmungen
wendet werden.“ entsprechen,“.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 18. In § 57b Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
„An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, eingefügt:
die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, „Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit
müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die
oder gelbe auffällige Markierungen, die den im letzte Überprüfung erfolgte.“
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen, angebracht werden.“ 19. § 57c Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: „1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwin-
digkeit einschließlich aller Toleranzen von
„Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ge- 100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),“.
nannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der
Konturmarkierung Werbung auch aus anders- 20. § 57d wird wie folgt geändert:
farbigen retroreflektierenden Materialien auf a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten „(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in
Bestimmungen entspricht.“ Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft wer-
den von hierfür amtlich anerkannten
16a. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. Fahrzeugherstellern,
„§ 53a 2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegren-
zern oder
Warndreieck,
Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste“. 3. Beauftragten der Hersteller
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 sowie durch von diesen ermächtigten Werk-
eingefügt: stätten. Darüber hinaus dürfen die in § 57b
„Warnwesten müssen der Norm DIN EN Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen
471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 ent- durchführen.“
sprechen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der
ein Semikolon ersetzt. Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
nach § 20 ist, kann dieser die nach Absatz 2
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
erforderliche Bescheinigung ausstellen.“
„3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,
Zug- und Sattelzugmaschinen sowie 21. In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „75 069“
Kraftomnibussen: durch die Angabe „74069“ ersetzt.
eine Warnweste.“ 21a. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
17. § 55 wird wie folgt geändert: „(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des
Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder
fügt: einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V
„(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wieder-
Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalge- aufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
bern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dür- ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müs-
fen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen sen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zu-
Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer sammen einschaltbar sein.“
zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhalte- 22. § 69a wird wie folgt geändert:
horn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt
sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-
rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
nicht möglich sein, die Warneinrichtungen ge- oder 6“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
meinsam zu betreiben.“
bb) In Nummer 19 sind die Wörter „Warnleuch-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ten und Warnblinkanlagen“ durch die Wör-
„(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 ter „Warnleuchten, Warnblinkanlagen und
bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schall- Warnwesten“ zu ersetzen.
zeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeu-
b) In Absatz 5 Nummer 5a werden die Wörter „Ab-
gen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach
satz 6 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Ab-
Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in
satz 6 Satz 2“ ersetzt.
Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraft-
fahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zu- 23. In § 70 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird
sätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet jeweils nach der Angabe „§§ 32d,“ die An-
sein.“ gabe „33,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2807
24. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzu-
bis 1d eingefügt: wenden.“
„1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen) c) Die bisherige Nummer 6a wird geändert in
Nummer 6e.
Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnah-
megenehmigungen gelten bis zu ihrer Be- 25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
fristung weiter. a) In Nummer 3.1.1.2 wird Satz 3 wie folgt ge-
1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzveranke- fasst:
rungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerun- „Die Untersuchung darf höchstens zwölf Mo-
gen für Sicherheitsgurte sowie Sicher- nate vor dem durch die Prüfplakette angegebe-
heitsgurte oder Rückhaltesysteme) nen Monat für die nächste vorgeschriebene
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Novem- Hauptuntersuchung durchgeführt werden.“
ber 2013 eine nationale Typgenehmigung b) In Nummer 3.1.4.3 wird Satz 5 wie folgt ge-
oder Einzelgenehmigung erhalten haben fasst:
und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in
den Verkehr kommen, bleibt § 35a Ab- „Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durch-
satz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden geführte Abgasuntersuchung nach Num-
Fassung anwendbar. mer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.“
1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeu- c) Nach Nummer 3.1.5.2.2 wird folgende Num-
gen der Klassen M, N und O) mer 3.1.5.3 eingefügt:
„3.1.5.3 Dem Untersuchungsbericht ist der
gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre
Nachweis über die Durchführung der
Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013
Untersuchung der Abgase nach Num-
genehmigt werden. Für Fahrzeuge und
mer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind
ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August
alle erforderlichen Angaben ein-
2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in
schließlich des angewendeten Prüf-
der bisher geltenden Fassung anwendbar.
verfahrens in den Untersuchungsbe-
1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbe- richt zu übernehmen.“
hälters)
26. In Anlage VIIIa wird Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in
„2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die un-
reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die
ter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschrie-
eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
bene Pflichtuntersuchungen umfassen.
worden ist und die vor dem 1. Januar 1990
Wurde die Untersuchung
erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
2.1.1 des Motormanagement-/Abgasreinigungs-
b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a systems nach Nummer 3.1.1.1 der An-
bis 6d eingefügt: lage VIII
„6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische oder
Sichtbarkeit)
2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach
tritt in Kraft am 1. November 2013 für die Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII
von diesem Tage an erstmals in den Ver-
kehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt,
die vor diesem Termin erstmals in den Ver- verringert sich für den aaSoP oder PI der
kehr gekommen sind, dürfen § 49a Ab- Umfang der von ihm durchzuführenden
satz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August Pflichtuntersuchungen um diese eigenstän-
2013 geltenden Fassung entsprechen. digen Teile,“.
6b. § 53 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung 26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Num-
von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen) mer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter
„Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten“ durch
Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste,
2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Verbandskasten“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden
Fassung anwendbar. 27. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1b wird die Angabe „DIN EN ISO/
6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markie-
JEC 17020:2004“ durch die Angabe „DIN EN
rungen)
ISO/JEC 17020:2012“ ersetzt.
Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011
b) Der Nummer 3.7 wird folgender Satz angefügt:
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
kann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfest-
zugehörigen Übergangsvorschrift ange- stellungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wendet werden. wenden.“
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
28. In Anlage VIIId wird in der Tabelle zu Nummer 3 die Zeile zu Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. Grube, Hebebüh-
nen oder Rampe x x x
mit ausreichender Jedoch Jedoch Jedoch ohne
Länge und Be- entbehrlich, entbehrlich, Einrichtung
leuchtungsmög- sofern nur sofern nur zum
lichkeit sowie mit Krafträder Krafträder Freiheben
Einrichtung zum x x – –
untersucht oder Fahr- der Achsen
Freiheben der werden. zeuge mit oder Spiel-
Achsen oder Vmax/zul. detektoren.“
Spieldetektoren ≤ 40 km/h
untersucht
werden.
29. Anlage XVIII Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgender Halbsatz und die Buchstaben h bis k werden angefügt:
„und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:
h) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
i) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Ge-
triebe angeschlossen ist,
j) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
und
k) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.“
30. Anlage XVIIIb wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „und eichfähiger“ gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „eichfähige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2 Buchstabe c wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
31. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Position § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.
b) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),“.
c) In der Position § 35a Absatz 3, 6 und 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe e angefügt:
„e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).“
d) In der Position § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe j angefügt:
„j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).“
e) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt:
„§ 35c Absatz 2 Anhänge II bis IX der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
78/548/EWG des Rates
(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),
geändert durch die
a) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),
b) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom
30.6.2004, S. 69),
c) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2809
f) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt:
„§ 45 Absatz 1a Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
Nummer 5.4 die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
bis 5.8 sowie die Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Anlagen 1 und 2 (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).
§ 45 Absatz 4 Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Anhang I, Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
Anlage 1, von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Anhang II (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).“
(ohne Anlagen)
g) Die Position § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 wird durch folgende Positionen § 53 Absatz 10
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 ersetzt:
„§ 53 Absatz 10 ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Satz 1 Nummer 3 Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für
und Satz 2 die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom
6.12.2011, S. 46).
§ 53 Absatz 10 ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Satz 1 Nummer 4 Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
und Satz 3 Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).“
h) In der Position § 59a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter
angefügt:
„geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).“
Artikel 2
Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter „Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3
und 4 StVZO)“ durch die Wörter „Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4
StVZO)“ ersetzt.
b) In Nummer 10 Spalte 1 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 4 StVZO)“ durch die Wörter „(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)“
ersetzt und die Wörter „Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)“
angefügt.
c) Nummer 16 wird aufgehoben.
d) Der Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:
„ 19. Warneinrichtungen 2 Muster Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
mit einer Folge von cher Ausfertigung.
Klängen verschiede-
ner Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a
StVZO) “.
3. In Anlage 2 Teil 1 wird in der Zeile für den Kennbuchstaben „E“ die Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wie
folgt gefasst:
„TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM – Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover“.
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Artikel 3
Änderung der
35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen,
wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
1. mit Doppelbereifung oder
2. mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erfüllen oder
3. mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zu-
lässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar be-
sitzen;
dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes
gewährleistet sein.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
1. bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,
2. bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite
durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach
DIN 11 030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahr-
zeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln
müssen nach außen und unten weisen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und/oder Schlussleuchten“ die Wörter „sowie jeweils Rück-
strahler“ eingefügt.
2. § 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
53. Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 2. Juli 1997 (BGBl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen,
der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von
mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der
Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.“
2. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten
Verkehr“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen,
der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich
anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2811
Artikel 6
Aufhebung der
1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV
Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3203) wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Verordnung
zur Änderung der
See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 29. Juli 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- (1b) Sieht das Unternehmen den Einsatz von
entwicklung verordnet privaten bewaffneten Wachpersonen an Bord
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver- eines Seeschiffs seewärts der Begrenzung der
bindung mit Satz 2 und 4 und mit § 9c des Seeauf- deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur
gabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Abwehr äußerer Gefahren vor, so ist ein geneh-
dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 migter Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch- auf dem Schiff erforderlich.“
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
20. April 2013 (BGBl. I S. 868), § 9 Absatz 1 Satz 1 fügt:
Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
„(2a) Das Bundesamt genehmigt auf Antrag
des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)
den Zusatz zum Plan zur Gefahrenabwehr nach
und § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 9
Absatz 1b für einen Zeitraum von längstens zwei
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
Jahren, wenn:
vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), § 9 Absatz 1
Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d des 1. der Einsatz von privaten bewaffneten Wach-
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9c personen als Verfahren zur Reaktion auf Be-
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom drohungssituationen im Sinne des Teils A Ab-
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, schnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes aufge-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des nommen wird und
Innern,
2. der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im
– auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Seeaufga- Unternehmen gegenüber dem Bundesamt
bengesetzes, der durch Artikel 319 Nummer 1 der schriftlich erklärt, dass folgende Anforderun-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) gen erfüllt werden:
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
a) Die privaten bewaffneten Wachpersonen,
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
die eingesetzt werden sollen, sind Mitarbei-
1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bun-
ter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe-
desministerium der Finanzen:
ordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
Artikel 1 S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
Änderung der setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)
See-Eigensicherungsverordnung geändert worden ist, zugelassenen Bewa-
Die See-Eigensicherungsverordnung vom 19. Sep- chungsunternehmen auf Seeschiffen und
tember 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 b) bei dem Einsatz werden die Leitlinien der
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tion „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer
folgende Angabe angefügt: über den Einsatz von bewaffnetem privaten
Wachpersonal an Bord von Schiffen im
„§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a“. Hochrisikogebiet“ in der Fassung der
2. § 7 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
vom 15. Mai 2013 (VkBl. 2013 S. 640) be-
und 1b eingefügt:
achtet.
„(1a) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
Der Antragsteller ist durch Auflagen zur Genehmi-
Schiff hat als Verfahren zur Reaktion auf Be-
gung zu verpflichten,
drohungssituationen im Sinne des Teils A Ab-
schnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes mindes- 1. durch den Beauftragten für die Gefahrenab-
tens die Nutzung international eingerichteter Mel- wehr im Unternehmen spätestens 24 Stunden
de- und Warnsysteme beim Einfahren in oder vor Einfahrt in ein in die Gefahrenstufe 2 oder
beim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14 Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der
des Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2 Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1
oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet vor- den Einsatz von privaten bewaffneten Wach-
zusehen. personen von nach § 31 Absatz 1 der Gewer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2813
beordnung zugelassenen Bewachungsunter- b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num-
nehmen auf Seeschiffen anzuzeigen, mern 7 bis 10.
2. die Berichte und Aufzeichnungen, die nach 4. Folgender § 14 wird angefügt:
den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genann- „§ 14
ten Leitlinien, Abschnitt „Berichte und Auf-
zeichnungen“, zu erstellen sind, zwei Jahre Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
lang aufzubewahren, wobei die Frist zur Auf- Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des
bewahrung mit dem Schluss des Kalender- Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
jahres beginnt, in dem der Bericht oder die Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember
Aufzeichnung angefertigt wurden, und 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem
3. diese Berichte und Aufzeichnungen dem Bun- 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigun-
desamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und gen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezem-
Ausfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3 ber 2013 erteilt.“
Nummer 3 der Verordnung über die Zuständig-
keit der Bundespolizeibehörden vom 22. Feb- Artikel 2
ruar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Änderung der
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 Gebührenverordnung
(BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, zustän- für Amtshandlungen des Bundes-
digen Stelle der Bundespolizei bei Abfeuerung amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
von Schusswaffen oder auf Anforderung un- In der Anlage zur Gebührenverordnung für Amts-
verzüglich durch den Beauftragten für die Ge-
handlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
fahrenabwehr im Unternehmen oder durch den
Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die
Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012
Schiff vorzulegen.
(BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Num-
Die Genehmigung des Zusatzes zum Gefahren- mer 8003 folgende Nummer 8003a eingefügt:
abwehrplan ist zu widerrufen, wenn das Bundes-
Lfd. Gebühr
amt von Tatsachen Kenntnis erlangt, dass private Nr. Gebührentatbestand Euro
bewaffnete Wachpersonen eingesetzt werden,
die nicht Mitarbeiter eines nach § 31 Absatz 1 „8003a Genehmigung eines Zusatzes
der Gewerbeordnung zugelassenen Bewa- zum Plan zur Gefahrenabwehr
chungsunternehmens sind.“ auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: neten Wachpersonen von nach
„Änderungen des Zusatzes zum Gefahrenab- § 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
wehrplan sind nicht zulässig.“ nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen 235“.
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 eingefügt: Artikel 3
„5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Inkrafttreten
Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Ab- (1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Num-
satz 1b private bewaffnete Wachpersonen mer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkün-
einsetzt, dung in Kraft.
6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember
Satz 2 zuwiderhandelt,“. 2013 in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Rainer Bomba
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Vom 24. Juli 2013
Auf Grund des Artikels 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bun-
deswahlgesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 518) wird nachstehend in der
Anlage zu § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung
1. des Wahlkreises 4 Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein,
2. der Wahlkreise 13 Ludwigslust-Parchim II – Nordwestmecklenburg II – Land-
kreis Rostock I, 14 Rostock – Landkreis Rostock II, 16 Mecklenburgische
Seenplatte I – Vorpommern-Greifswald II und 17 Mecklenburgische Seen-
platte II – Landkreis Rostock III in Mecklenburg-Vorpommern,
3. der Wahlkreise 40 Nienburg II – Schaumburg und 52 Goslar – Northeim –
Osterode in Niedersachsen,
4. des Wahlkreises 54 Bremen I in Bremen,
5. der Wahlkreise 156 Bautzen I, 161 Mittelsachsen, 163 Chemnitzer Umland –
Erzgebirgskreis II und 164 Erzgebirgskreis I in Sachsen,
6. der Wahlkreise 189 Eichsfeld – Nordhausen – Unstrut-Hainich-Kreis I, 190 Ei-
senach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis II und 191 Kyffhäuserkreis –
Sömmerda – Weimarer Land I in Thüringen,
7. des Wahlkreises 200 Koblenz in Rheinland-Pfalz,
8. des Wahlkreises 236 Bamberg in Bayern und
9. des Wahlkreises 282 Lörrach – Müllheim in Baden-Württemberg
mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 30. Juni 2013
geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Gemeinde-
verbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.
Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neube-
schreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes
festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.
Berlin, den 24. Juli 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2815
Anlage
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
4 Rendsburg-Eckernförde Vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
amtsfreie Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek
Amt Achterwehr
die Gemeinden
Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf,
Ottendorf, Quarnbek, Westensee
Amt Bordesholm
die Gemeinden
Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buch-
wald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf,
Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek
Amt Dänischenhagen
die Gemeinden
Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande
Amt Dänischer Wohld
die Gemeinden
Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek,
Osdorf, Schinkel, Tüttendorf
Amt Eiderkanal
die Gemeinden
Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld,
Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
Amt Flintbek
die Gemeinden
Böhnhusen, Flintbek, Schönhorst, Techelsdorf
Amt Fockbek
die Gemeinden
Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert
Amt Hohner Harde
die Gemeinden
Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermüh-
len, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn,
Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm
Amt Hüttener Berge
die Gemeinden
Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf,
Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee,
Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt,
Osterby, Owschlag, Sehestedt
Amt Jevenstedt
die Gemeinden
Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jeven-
stedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Wester-
rönfeld
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Amt Mittelholstein
die Gemeinden
Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt,
Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Hein-
kenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt,
Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Oster-
stedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels,
Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden,
Todenbüttel, Wapelfeld
Amt Molfsee
die Gemeinden
Blumenthal, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr,
Schierensee
Amt Nortorfer Land
die Gemeinden
Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen,
Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt,
Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b.
Nortorf, Timmaspe, Warder
Amt Schlei-Ostsee
die Gemeinden
Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby,
Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld,
Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby,
Winnemark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
Mecklenburg-Vorpommern
13 Ludwigslust-Parchim II – Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
Nordwestmecklenburg II –
amtsfreie Gemeinde Parchim
Landkreis Rostock I
Amt Banzkow
die Gemeinden
Banzkow, Plate, Sukow
Amt Crivitz
die Gemeinden
Barnin, Bülow, Crivitz, Demen, Friedrichsruhe, Tramm,
Zapel
Amt Eldenburg Lübz
die Gemeinden
Gallin-Kuppentin, Gischow, Granzin, Karbow-Vietlübbe,
Kreien, Kritzow, Lübz, Lutheran, Marnitz, Passow, Siggel-
kow, Suckow, Tessenow, Wahlstorf, Werder
Amt Goldberg-Mildenitz
die Gemeinden
Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin
Amt Ostufer Schweriner See
die Gemeinden
Cambs, Dobin am See, Gneven, Langen Brütz, Leezen,
Pinnow, Raben Steinfeld
Amt Parchimer Umland
die Gemeinden
Damm, Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand,
Obere Warnow, Rom, Severin, Spornitz, Stolpe, Ziegen-
dorf, Zölkow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2817
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Amt Plau am See
die Gemeinden
Barkhagen, Buchberg, Ganzlin, Plau am See, Wendisch
Priborn
Amt Sternberger Seenlandschaft
die Gemeinden
Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kobrow,
Kuhlen-Wendorf, Langen Jarchow, Mustin, Sternberg,
Weitendorf, Witzin, Zahrensdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
vom Landkreis Nordwestmecklenburg
amtsfreie Gemeinden
Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
die Gemeinden
Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß
Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow
Amt Grevesmühlen-Land
die Gemeinden
Bernstorf, Börzow, Gägelow, Mallentin, Plüschow, Rog-
genstorf, Rüting, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow
Amt Klützer Winkel
die Gemeinden
Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst,
Klütz, Zierow
Amt Neuburg
die Gemeinden
Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen,
Neuburg
Amt Neukloster-Warin
die Gemeinden
Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Pas-
see, Warin, Züsow, Zurow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow
Amt Bad Doberan-Land
die Gemeinden
Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin,
Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Redde-
lich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck
Amt Neubukow-Salzhaff
die Gemeinden
Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland,
Kirch Mulsow, Rerik
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
14 Rostock – Landkreis Rostock II Kreisfreie Stadt Rostock
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz
Amt Carbäk
die Gemeinden
Broderstorf, Klein Kussewitz, Poppendorf, Roggentin,
Thulendorf
Amt Rostocker Heide
die Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen,
Rövershagen
Amt Schwaan
die Gemeinden
Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck,
Wiendorf
Amt Tessin
die Gemeinden
Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubben-
dorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz
Amt Warnow-West
die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen,
Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)
16 Mecklenburgische Seenplatte I – Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Vorpommern-Greifswald II
amtsfreie Gemeinden
Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg
Amt Friedland
die Gemeinden
Datzetal, Eichhorst, Friedland, Galenbeck, Genzkow,
Glienke
Amt Neverin
die Gemeinden
Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen,
Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin,
Wulkenzin, Zirzow
Amt Stargarder Land
die Gemeinden
Burg Stargard, Cammin, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf,
Lindetal, Pragsdorf
Amt Woldegk
die Gemeinden
Groß Miltzow, Helpt, Kublank, Mildenitz, Neetzka, Peters-
dorf, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
amtsfreie Gemeinden
Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark),
Ueckermünde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2819
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Amt Am Peenestrom
die Gemeinden
Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast,
Zemitz
Amt Am Stettiner Haff
die Gemeinden
Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopolds-
hagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönke-
bude, Torgelow-Holländerei, Vogelsang-Warsin
Amt Anklam-Land
die Gemeinden
Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow,
Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Liepen, Medow,
Neetzow, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin,
Sarnow, Spantekow, Stolpe
Amt Jarmen-Tutow
die Gemeinden
Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow,
Völschow
Amt Lubmin
die Gemeinden
Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin,
Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen
Amt Löcknitz-Penkun
die Gemeinden
Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow,
Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin,
Rossow, Rothenklempenow
Amt Peenetal/Loitz
die Gemeinden
Görmin, Loitz, Sassen-Trantow
Amt Torgelow-Ferdinandshof
die Gemeinden
Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a.d. Uecker, Hein-
richsruh, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelms-
burg
Amt Uecker-Randow-Tal
die Gemeinden
Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz,
Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schön-
walde, Viereck, Zerrenthin
Amt Usedom-Nord
die Gemeinden
Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zin-
nowitz
Amt Usedom-Süd
die Gemeinden
Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow,
Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Use-
dom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Amt Züssow
die Gemeinden
Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow,
Karlsburg, Klein Bünzow, Kölzin, Lühmannsdorf, Murchin,
Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)
17 Mecklenburgische Seenplatte II – Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Landkreis Rostock III
amtsfreie Gemeinden
Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)
Amt Demmin-Land
die Gemeinden
Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker,
Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sa-
row, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel,
Verchen, Warrenzin
Amt Malchin am Kummerower See
die Gemeinden
Basedow, Duckow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Mal-
chin, Neukalen
Amt Malchow
die Gemeinden
Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nos-
sentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
die Gemeinden
Mirow, Priepert, Roggentin, Wesenberg, Wustrow
Amt Neustrelitz-Land
die Gemeinden
Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow,
Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Use-
rin, Wokuhl-Dabelow
Amt Penzliner Land
die Gemeinden
Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin
Amt Röbel-Müritz
die Gemeinden
Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun,
Grabow-Below, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Ludorf,
Massow, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz,
Sietow, Stuer, Vipperow, Wredenhagen, Zepkow
Amt Seenlandschaft Waren
die Gemeinden
Dratow-Schloen, Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wan-
gelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Neu Gaarz,
Peenehagen,Torgelow am See, Varchentin, Vollrathsruhe
Amt Stavenhagen
die Gemeinden
Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack,
Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow,
Rosenow, Stavenhagen, Zettemin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2821
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Amt Treptower Tollensewinkel
die Gemeinden
Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest,
Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß
Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Sieden-
bollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Güstrow, Teterow
Amt Bützow-Land
die Gemeinden
Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein
Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow,
Zepelin
Amt Gnoien
die Gemeinden
Altkalen, Behren-Lübchin, Boddin, Finkenthal, Gnoien,
Lühburg, Walkendorf
Amt Güstrow-Land
die Gemeinden
Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein
Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin,
Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
Amt Krakow am See
die Gemeinden
Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchel-
miß, Lalendorf, Langhagen
Amt Laage
die Gemeinden
Diekhof, Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow
Amt Mecklenburgische Schweiz
die Gemeinden
Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß
Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf,
Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Su-
kow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)
Niedersachsen
40 Nienburg II – Schaumburg Landkreis Schaumburg
vom Landkreis Nienburg (Weser)
die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken
Steyerberg
Samtgemeinde Heemsen
die Gemeinden
Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen
Samtgemeinde Liebenau
die Gemeinden
Binnen, Flecken Liebenau, Pennigsehl
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Samtgemeinde Marklohe
die Gemeinden
Balge, Marklohe, Wietzen
Samtgemeinde Mittelweser
die Gemeinden
Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau
Samtgemeinde Steimbke
die Gemeinden
Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
52 Goslar – Northeim – Osterode Vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Stadt Goslar, Stadt
Vienenburg
Samtgemeinde Oberharz
die Gemeinden
Bergstadt Altenau, Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, Schu-
lenberg im Oberharz, Bergstadt Wildemann
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt
Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen,
Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz
Samtgemeinde Hattorf am Harz
die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften
am Harz
Samtgemeinde Walkenried
die Gemeinden
Walkenried, Wieda, Zorge
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
Bremen
54 Bremen I Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil
Oberneuland)
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil
Mitte (Ortsteile 111 bis 113)
vom Stadtbezirk Süd
die Stadtteile
Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2823
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Sachsen
156 Bautzen I Vom Landkreis Bautzen
die Gemeinden
Bautzen, Bernsdorf, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz,
Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau,
Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Königswartha,
Kubschütz, Lauta, Lohsa, Malschwitz, Neukirch/Lausitz, Oß-
ling, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau,
Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigtwolms-
dorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau
Verwaltungsgemeinschaft Bischofswerda
die Gemeinden
Bischofswerda, Rammenau
Verwaltungsgemeinschaft Großharthau
die Gemeinden
Frankenthal, Großharthau
Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.
die Gemeinden
Großpostwitz/O.L., Obergurig
Verwaltungsgemeinschaft Kamenz-Schönteichen
die Gemeinden
Kamenz, Schönteichen
Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück
die Gemeinden
Königsbrück, Laußnitz, Neukirch
Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz
die Gemeinden
Neschwitz, Puschwitz
Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz
die Gemeinden
Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina
Verwaltungsverband Am Klosterwasser
die Gemeinden
Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz,
Ralbitz-Rosenthal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 160)
161 Mittelsachsen Vom Landkreis Mittelsachsen
die Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf,
Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein,
Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitz-
schen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Kriebstein, Leisnig,
Leubsdorf, Mochau, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Nie-
derwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle,
Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim
Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg/Erzgeb.
die Gemeinden
Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Verwaltungsgemeinschaft Mittweida
die Gemeinden
Altmittweida, Mittweida
Verwaltungsgemeinschaft Ostrau
die Gemeinden
Ostrau, Zschaitz-Ottewig
Verwaltungsgemeinschaft Sayda
die Gemeinden
Dorfchemnitz, Sayda
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
163 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II Vom Erzgebirgskreis
die Gemeinden
Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/
Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Burkhardtsdorf
die Gemeinden
Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf
Verwaltungsgemeinschaft Lugau
die Gemeinden
Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz
Verwaltungsgemeinschaft Stollberg/Erzgeb.
die Gemeinden
Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinde Zwönitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
vom Landkreis Mittelsachsen
die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-
Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg
Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt
die Gemeinden
Burgstädt, Mühlau, Taura
Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz
die Gemeinden
Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 161)
vom Landkreis Zwickau
die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz
Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna
die Gemeinden
Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna
Verwaltungsgemeinschaft Rund um den Auersberg
die Gemeinden
Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2825
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
164 Erzgebirgskreis I Vom Erzgebirgskreis
die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue, Bad Schlema, Breiten-
brunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf,
Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückers-
walde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt,
Lauter-Bernsbach, Lengefeld, Lößnitz, Marienberg, Milde-
nau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pfaffroda, Pockau,
Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwar-
zenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wie-
senbad, Thum, Wolkenstein
Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein
die Gemeinden
Bärenstein, Königswalde
Verwaltungsgemeinschaft Geyer
die Gemeinden
Geyer, Tannenberg
Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau
die Gemeinden
Scheibenberg, Schlettau
Verwaltungsgemeinschaft Seiffen/Erzgeb.
die Gemeinden
Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Zschopau
die Gemeinden
Gornau/Erzgeb., Zschopau
Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau
die Gemeinden
Bockau, Zschorlau
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinde Elterlein
Verwaltungsverband Wildenstein
die Gemeinden
Börnichen/Erzgeb., Borstendorf, Grünhainichen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
Thüringen
189 Eichsfeld – Nordhausen – Landkreis Eichsfeld
Unstrut-Hainich-Kreis I
Landkreis Nordhausen
vom Unstrut-Hainich-Kreis
verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Anrode, Dünwald, Mühlhausen/Thüringen, Unstruttal
Erfüllende Gemeinde Südeichsfeld
die Gemeinden
Rodeberg, Südeichsfeld (nur die Ortschaften Hildebrands-
hausen, Lengenfeld unterm Stein)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 190)
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
190 Eisenach – Wartburgkreis – Kreisfreie Stadt Eisenach
Unstrut-Hainich-Kreis II
Wartburgkreis
vom Unstrut-Hainich-Kreis
verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Bad Langensalza, Menteroda, Weinbergen
Erfüllende Gemeinde Herbsleben
die Gemeinden
Großvargula, Herbsleben
Erfüllende Gemeinde Südeichsfeld
die Gemeinde Südeichsfeld (nur die Ortschaften Heyerode
und Katharinenberg)
Erfüllende Gemeinde Vogtei
die Gemeinden
Kammerforst, Oppershausen, Vogtei
Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
die Gemeinden
Bad Tennstedt, Ballhausen, Blankenburg, Bruchstedt,
Haussömmern, Hornsömmern, Kirchheilingen, Klettstedt,
Kutzleben, Mittelsömmern, Sundhausen, Tottleben, Ur-
leben
Verwaltungsgemeinschaft Schlotheim
die Gemeinden
Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner,
Marolterode, Neunheilingen, Obermehler, Schlotheim
Verwaltungsgemeinschaft Unstrut-Hainich
die Gemeinden
Altengottern, Flarchheim, Großengottern, Heroldishausen,
Mülverstedt, Schönstedt, Weberstedt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 189)
191 Kyffhäuserkreis – Sömmerda – Kyffhäuserkreis
Weimarer Land I
Landkreis Sömmerda
vom Landkreis Weimarer Land
verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Saaleplatte
Erfüllende Gemeinde Bad Sulza
die Gemeinden
Bad Sulza, Eberstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Nie-
dertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Schmiedehausen
Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt
die Gemeinden
Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Krautheim, Neumark,
Ramsla, Schwerstedt, Vippachedelhausen
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt
die Gemeinden
Buttelstedt, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen,
Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen, Wohlsborn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2827
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Verwaltungsgemeinschaft Ilmtal-Weinstraße
die Gemeinden
Kromsdorf, Liebstedt, Mattstedt, Niederreißen, Nieder-
roßla, Nirmsdorf, Oberreißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach,
Willerstedt
Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
die Gemeinden
Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Ritters-
dorf, Tonndorf
Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
die Gemeinden
Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen,
Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda,
Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda,
Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 193)
Rheinland-Pfalz
200 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz
vom Landkreis Mayen-Koblenz
verbandsfreie Gemeinde Bendorf
Verbandsgemeinde Rhens
die Gemeinden
Brey, Rhens, Spay, Waldesch
Verbandsgemeinde Untermosel
die Gemeinden
Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Ko-
bern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörters-
hausen, Oberfell, Winningen, Wolken
Verbandsgemeinde Vallendar
die Gemeinden
Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg
Verbandsgemeinde Weißenthurm
die Gemeinden
Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich,
Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)
vom Rhein-Lahn-Kreis
verbandsfreie Gemeinde Lahnstein
Verbandsgemeinde Bad Ems
die Gemeinden
Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach,
Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern
Verbandsgemeinde Loreley
die Gemeinden
Auel, Bornich, Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim,
Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kaub, Kestert,
Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Paters-
berg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt
Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Bayern
236 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pett-
stadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Stegaurach, Strullen-
dorf, Walsdorf
Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach
die Gemeinden
Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald
Verwaltungsgemeinschaft Ebrach
die Gemeinden
Burgwindheim, Ebrach
Verwaltungsgemeinschaft Lisberg
die Gemeinden
Lisberg, Priesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 240)
vom Landkreis Forchheim
die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach,
Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a. Brand
Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
die Gemeinden
Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach
Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
die Gemeinden
Effeltrich, Poxdorf
Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
die Gemeinden
Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau
Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
die Gemeinden
Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 237)
Baden-Württemberg
282 Lörrach – Müllheim Landkreis Lörrach
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottin-
gen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heiters-
heim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am
Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)