2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Erste Verordnung
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 3. August 2009
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und „(ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zu-
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft L 39 vom 13.2.2008, S. 14) geändert worden ist,“
und Verbraucherschutz: ersetzt.
Artikel 1 6. § 39 wird wie folgt geändert:
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EU
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1)“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert: „(ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom
1. In § 1 Absatz 3 und in § 58 Absatz 2 werden jeweils 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die
die Wörter „(ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/2008
durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kom- (ABl. L 278 vom 21.10.2008, S. 6) geändert wor-
mission vom 7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ den ist,“ ersetzt.
durch die Wörter „(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22)“ durch die Wörter
(ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert worden ist“ „(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
ersetzt. 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26,
2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe L 46 vom 21.2.2008, S. 50), die zuletzt durch die
„(ABl. EG Nr. L 184 S. 61)“ durch die Wörter Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
„(ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61, L 345 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,“ ersetzt.
14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) 7. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist,“ ersetzt. a) In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 70
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 70 vom
„(ABl. EU Nr. L 70 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 70 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord- (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3)
nung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, geändert worden ist,“ ersetzt.
S. 3) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 404
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- S. 9, Nr. L 12 S. 3)“ durch die Wörter „(ABl. L 404
ter „(ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch die vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,
Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die
21. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 161 S. 28) geändert Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom
worden ist,“ durch die Wörter „(ABl. L 224 vom 13.2.2008, S. 14) geändert worden ist,“ ersetzt.
18.8.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 582/2009 (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 5)
geändert worden ist,“ ersetzt. Artikel 2
5. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 404 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3)“ durch die Wörter in Kraft.
Bonn, den 3. August 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2631
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. August 2009
Auf Grund „(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander
fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn
– des § 5b Absatz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 3
dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Be-
erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3
nutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen
Buchstabe c und f, Nummer 14, 18 und des § 26a
Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
919), von denen § 5b Absatz 3 und § 6 Absatz 1 zu-
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August
dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das
2006 (BGBl. I S. 1958) und § 26a Absatz 1 zuletzt
Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen
(BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet
benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb
entwicklung,
geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege
– des § 6 Absatz 1 Nummer 5b, 15 in Verbindung mit benutzen.“
Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zei-
S. 310, 919), § 6 Absatz 1 und 2a zuletzt geändert
chen 330.1)“ ersetzt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958), verordnen das Bundesministerium 3. In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten“
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun- durch das Wort „angeordnet“ ersetzt.
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- 4. § 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
torsicherheit:
„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis
auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug
Artikel 1
links vorbeifahren will, muss entgegenkommende
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht,
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zei-
1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch chen 208, 308) anders geregelt ist.“
Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I 5. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „(Zei-
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: chen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“
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ersetzt und die Wörter „sowie Kraftfahrzeuge“ bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
gestrichen. rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus
bis 3c eingefügt: beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine
Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreu-
„(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Rich- zungs- und Einmündungsbereich folgen.“
tungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen
durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf 9. § 9a wird aufgehoben.
der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen 10. In § 10 Satz 1 werden
benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,
a) die Angabe „(Zeichen 242 und 243)“ durch die
darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einord-
Angabe „(Zeichen 242.1 und 242.2)“ und
nen.
b) die Angabe „(Zeichen 325/326)“ durch die An-
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit
gabe „(Zeichen 325.1 und 325.2)“
vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten
Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung ersetzt.
linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegen- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
verkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Über-
holen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechs- Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
streifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrich- „(1) Das Halten ist unzulässig
tung linken Fahrstreifen.
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstel-
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaf- len,
ten für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen
2. im Bereich von scharfen Kurven,
mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraft-
fahrzeuge abweichend von dem Gebot, mög- 3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungs-
lichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahr- streifen,
streifen dort durchgängig befahren, wo – auch 4. auf Bahnübergängen,
nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug
hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraft- zufahrten.
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als
mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit An- drei Minuten hält, der parkt.
hänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum (3) Das Parken ist unzulässig
Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-
„§ 7a bahnkanten,
Abgehende Fahrstreifen, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Park-
Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen flächen verhindert,
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Auto- 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf
bahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehen- schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
den Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn
einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüs-
als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. sen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä-
chenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74)
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außer- das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
halb geschlossener Ortschaften darf auf Einfäde-
lungsstreifen schneller gefahren werden als auf 5. vor Bordsteinabsenkungen.“
den durchgehenden Fahrstreifen. 12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller „(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Halt-
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahr- verbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)
streifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zei-
durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Aus- chen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314
fädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung
besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.“ einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist
7. Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein- das Halten und Parken nur erlaubt,
gefügt: 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angege-
„(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisver- ben ist, und
kehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare
205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Ver- Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf
kehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die
in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.“
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine
8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone
„(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,
will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr- gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2633
Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote zeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr
unberührt.“ mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vor-
13. In § 15a Absatz 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“ schriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“
durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt. 18. § 31 wird wie folgt gefasst:
14. § 18 wird wie folgt geändert: „§ 31
a) In Absatz 1 werden Sport und Spiel
aa) die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die An- (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Sei-
gabe „(Zeichen 330.1)“ und tenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.
Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelas-
bb) die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die An-
sene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zu-
gabe „(Zeichen 331.1)“
satzzeichen angezeigt ist.
ersetzt.
(2) Durch das Zusatzzeichen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(Zeichen 330)“
durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Zusatzschild“
durch das Wort „Zusatzzeichen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zu-
gelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein
„Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates
(Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreu- oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußers-
zungsstück von Eisenbahn und Straße) ter Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme
Kraftfahrzeuge nicht überholen.“ auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrt-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: richtung zu bewegen und Fahrzeugen das Über-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: holen zu ermöglichen.“
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am 19. § 37 wird wie folgt geändert:
Ende durch ein Komma ersetzt. a) In Absatz 1 werden
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende aa) das Wort „Verkehrsschildern“ durch das
durch das Wort „oder“ ersetzt. Wort „Verkehrszeichen“ ersetzt und
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: bb) folgender Satz angefügt:
„5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsig- „Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor
nal des herannahenden Zuges er- einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es
tönt.“ dadurch verdeckt wird.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Hat das rote Blinklicht oder das rote Licht- „6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den
zeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu Fahrverkehr zu beachten. Davon abwei-
warten, wer in der Richtung des Pfeiles fah- chend haben Radfahrer auf Radverkehrsfüh-
ren will.“ rungen die besonderen Lichtzeichen für
Radfahrer zu beachten.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen
Absätze 3 bis 6. „(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen
mit Dauerlichtzeichen nicht halten.“
16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „unter 7 Jahren“
durch die Wörter „bis zum vollendeten siebten a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Ab-
Lebensjahr“ ersetzt. sätze ersetzt:
b) Folgende Sätze werden angefügt: „(2) Regelungen durch Verkehrszeichen ge-
hen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Ver-
„Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur kehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzei-
Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis chen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie
zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne
Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Per- markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über
sonen mitgenommen werden. Die Begrenzung diesen angebracht.
auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht
für die Beförderung eines behinderten Kindes.“ (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit
17. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeich-
„(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodel- nungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes
schlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar
Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motor- unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich be-
betriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahr- ziehen, angebracht.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den An-
Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von ordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrs-
den abgebildeten Verkehrszeichen können in zeichen vor.“
Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen
schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.
schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
nur durch Leuchten erzeugt werden.
aa) Im einleitenden Satz werden das Wort „Ver-
(5) Auch Markierungen und markierte Radver- kehrsschildern“ durch das Wort „Verkehrs-
kehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind zeichen“ und die Bildunterschrift „Radfahrer“
grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gül- durch „Radverkehr“ ersetzt.
tige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie bb) Bei der Bildunterschrift „Viehtrieb, Tiere“
die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierun- werden das Wort „Tiere“ und das Komma
gen können auch in Form von Markierungs- gestrichen.
knopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder
als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt cc) Folgendes Sinnbild wird angefügt:
sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie
eingeschaltet sind. Alle Linien können durch
gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen
ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Ab- „
satz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahn-
begrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbe- Gespannfuhrwerke“.
sondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Ver-
satz 8 angefügt:
kehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hin-
weis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. „(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können
als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinn-
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahr- bilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit
zeug angebracht sein. Sie gelten auch, während folgender Bedeutung angeordnet werden:
“.
“
21. § 40 wird wie folgt geändert: „§ 41
a) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Vorschriftzeichen
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vor-
„(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Auf- schriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge-
merksamkeit, insbesondere zur Verringerung oder Verbote zu befolgen.
der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahr-
situation (§ 3 Absatz 1).“ (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des
Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung
b) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen
„Zusatzschild“ durch das Wort „Zusatzzeichen“ der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs
ersetzt. in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der
Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu
c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen
„(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich angegeben.
aus Anlage 1 Abschnitt 1.
§ 42
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen Richtzeichen
von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich
aus Anlage 1 Abschnitt 2.“ (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge-
22. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: oder Verbote enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2635
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch gabe „§ 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b
Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz,
Verbote zu befolgen. Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ ersetzt.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Sat- ff) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Ab-
zes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu satz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3“ durch
befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Ab-
Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in satz 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Be-
folgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31“ durch
maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen ange- die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
geben.“ Satz 2“ ersetzt.
23. § 43 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß ge-
streifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte „4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vor-
sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen schriftzeichen angeordnetes Ge- oder
sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht be-
Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzei- folgt,“.
chenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanla-
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
gen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richt-
zeichen angeordnetes Ge- oder Verbot
„(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,“.
Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Ver-
kehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
gekennzeichneten Straßenflächen darf der Ver-
kehrsteilnehmer nicht befahren.“ „6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2
durch Absperrgeräte abgesperrte Stra-
24. § 45 Absatz 3a wird aufgehoben. ßenflächen befährt oder“.
25. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
27. § 51 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 4b wird die Angabe „Zeichen 290
und 292“ durch die Angabe „Zeichen 290.1 „§ 51
und 290.2“ ersetzt. Besondere Kostenregelung
b) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3
„11. von den Verboten oder Beschränkungen, trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßen-
die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), verkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung
Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrich- dieser Zeichen beantragt hat.“
tungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45
Absatz 4) erlassen sind;“. 28. § 53 wird wie folgt geändert:
26. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 16 werden gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach
§ 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen lin- „(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2
ker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Ab- laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis
satz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifen- zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften
wechsel nach § 7 Absatz 5,“. der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zuge-
lassen werden konnte, soweit in einer Einbahn-
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
straße mit geringer Verkehrsbelastung die zuläs-
eingefügt:
sige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszei-
„7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen chen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist,
nach § 7a Absatz 3,“. bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2 (5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380,
Satz 1, 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 9 Ab- 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019
satz 1, 2 Satz 2 und 3“ ersetzt. gültig.
dd) Die Nummer 9a wird gestrichen.
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrs-
ee) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 12 Ab- führungen ohne besondere Lichtzeichen für
satz 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August
Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger
oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ durch die An- beachten.“
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
29. Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1 Zeichen 101 Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
Gefahrstelle
2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Kreuzung oder Einmündung
3 Zeichen 103
Kurve
4 Zeichen 105
Doppelkurve
5 Zeichen 108
Gefälle
6 Zeichen 110
Steigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2637
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
7 Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
8 Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
Schleuder- oder Rutschgefahr
9 Zeichen 117
Seitenwind
10 Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
11 Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn
12 Zeichen 123
Arbeitsstelle
13 Zeichen 124
Stau
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
14 Zeichen 125
Gegenverkehr
15 Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
16 Zeichen 133
Fußgänger
17 Zeichen 136
Kinder
18 Zeichen 138
Radfahrer
19 Zeichen 142
Wildwechsel
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
m i t Vo r r a n g ( z u § 4 0 A b s a t z 7 )
20 Zeichen 151
Bahnübergang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2639
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
21 Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen
Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol-
gen.
Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake
22 Zeichen 159 Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
Zweistreifige Bake
23 Zeichen 162 Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Einstreifige Bake
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Anlage 2
(zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1 Zeichen 201 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-
währen.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
Andreaskreuz und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil
in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-
cke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeiles gilt.
2 Zeichen 205 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-
Vorfahrt gewähren. mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-
chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3 Zeichen 206 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
Halt. Vorfahrt gewähren. ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2641
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
3.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205
das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-
bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
zu 2 Erläuterung
und 3 Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.
4 Zeichen 208 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-
ren.
Vorrang des Gegenverkehrs
Abschnitt 2 Vo r g e s c h r i e b e n e F a h r t r i c h t u n g e n
zu 5 Ge- oder Verbot
bis 7 Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben.
5 Zeichen 209
Rechts
6 Zeichen 211
Hier rechts
7 Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
8 Zeichen 215 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren.
3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
nicht halten.
Kreisverkehr
Erläuterung
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-
insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen
ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-
fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer ausgeschlossen ist.
9 Zeichen 220 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des
Pfeiles befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-
Einbahnstraße bahn die Fahrtrichtung vor.
9.1 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer
Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-
richtung zugelassen ist.
Abschnitt 3 Vo r g e s c h r i e b e n e Vo r b e i f a h r t
10 Zeichen 222 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-
gen.
Erläuterung
„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.
Rechts vorbei
Abschnitt 4 S e i t e n s t r e i f e n a l s F a h r s t r e i f e n , H a l t e s t e l l e n u n d Ta x e n s t ä n d e
zu 11 Erläuterung
bis 13 Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn
mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen
die entsprechende Anzahl der Pfeile.
11 Zeichen 223.1 Erläuterung
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
Seitenstreifen befahren
11.1 Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-
hebung der Anordnung an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2643
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
12 Zeichen 223.2 Erläuterung
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-
streifen auf.
Seitenstreifen nicht mehr befahren
13 Zeichen 223.3 Erläuterung
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Seitenstreifen räumen
14 Zeichen 224 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen
nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
Haltestelle gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-
stelle nur für Schulbusse.
15 Zeichen 229 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-
nommen sind betriebsbereite Taxen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl
der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-
gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-
Taxenstand rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes
Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden
Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-
bote (Zeichen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16 Zeichen 237 Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-
Radweg schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
17 Zeichen 238 Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,
sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-
zungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-
Reitweg rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die
Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
18 Zeichen 239 Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-
zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-
gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-
det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
Gehweg zeugführer warten.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
19 Zeichen 240 Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-
nutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-
Gemeinsamer Geh- und Radweg laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-
rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
20 Zeichen 241 Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen
(Radwegbenutzungspflicht).
2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die
Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,
Getrennter Rad- und Gehweg müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer
Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
21 Zeichen 242.1 Ge- oder Verbot
1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich
nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-
Beginn eines Fußgängerbereichs fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-
zeugführer warten.
22 Zeichen 242.2
Ende eines Fußgängerbereichs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2645
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
23 Zeichen 244.1 Ge- oder Verbot
1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-
zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-
schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der
Beginn einer Fahrradstraße Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
Erläuterung
1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-
nutzung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße
25 Zeichen 245 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen
Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den
nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-
Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und
Behindertenverkehrs nicht fahren.
Erläuterung
Bussonderfahrstreifen
1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-
fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt
ist.
2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-
tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Ve r k e h r s v e r b o t e
26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit
dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
27 Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
28 Zeichen 250 Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
ber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Verbot für Fahrzeuge aller Art
29 Zeichen 251 Erläuterung
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
zeuge
Verbot für Kraftwagen
30 Zeichen 253 Erläuterung
Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-
maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse.
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
30.1 Erläuterung
1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-
schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-
weit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen
wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb
eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie
vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-
ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-
punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,
442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt
wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
31 Zeichen 254
Verbot für Fahrräder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2647
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
32 Zeichen 255 Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas.
Verbot für Krafträder
33 Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
34 Zeichen 260 Erläuterung
Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-
rige Kraftfahrzeuge.
Verbot für Kraftfahrzeuge
35 Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
zu 36 Ge- oder Verbot
bis 40 Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-
kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte
einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-
gebene tatsächliche Grenze überschreitet.
36 Zeichen 262 Erläuterung
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-
sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Tatsächliches Gewicht
37 Zeichen 263
Tatsächliche Achslast
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
38 Zeichen 264
Tatsächliche Breite
39 Zeichen 265
Tatsächliche Höhe
40 Zeichen 266
Tatsächliche Länge
41 Zeichen 267 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
Verbot der Einfahrt
41.1 Erläuterung
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt
für den Radverkehr zugelassen.
42 Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben
43 Zeichen 269 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l
wassergefährdender Ladung verboten.
Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2649
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
44 Zeichen 270.1 Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-
ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.
Erläuterung
Beginn einer
Verkehrsverbotszone zur Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
Verminderung schädlicher 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung
Luftverunreinigungen der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die
zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im
Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-
meinverfügung zugelassen sind;
2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag
zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner
Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
45 Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
46 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-
kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die
mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-
zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.
47 Zeichen 272 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
Verbot des Wendens
48 Zeichen 273 Ge- oder Verbot
Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-
maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-
rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-
men.
Verbot des Unterschreitens
des angebenen Mindestabstandes
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49 Zeichen 274 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-
nen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-
schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-
Zulässige Höchstgeschwindigkeit gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,
wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-
gelassen wird.
49.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-
zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-
digkeit zu überschreiten.
50 Zeichen 274.1 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Beginn einer Tempo 30-Zone
51 Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone
52 Zeichen 275 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-
nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.
Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-
nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu
benutzen.
Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
zu 53 Ge- oder Verbot
und Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-
54 zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-
gen und Krafträdern mit Beiwagen.
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angege-
ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-
gebene Grenze überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2651
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
53 Zeichen 276
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
54 Zeichen 277 Erläuterung
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse.
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
54.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge eines Streckenverbots an.
55 Erläuterung
Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-
zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-
zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
56 Zeichen 278
Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
57 Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
58 Zeichen 280
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
59 Zeichen 281
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
60 Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61 Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-
ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf
der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-
ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-
zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-
gen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-
bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-
satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn
die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht
sind.
62 Zeichen 283 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
Absolutes Haltverbot
62.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch
auf dem Seitenstreifen.
63 Zeichen 286 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-
bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
Eingeschränktes Haltverbot
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2653
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
63.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem
Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2 Erläuterung
Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-
ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-
gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-
ausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus.
63.3 Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-
ausweis vom Haltverbot aus.
64 Zeichen 290.1 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone
nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
ZONE
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
Beginn eines schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-
eingeschränkten Haltverbots chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-
für eine Zone kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen
getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein
oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter
Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-
schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder
anzubringen.
65 Zeichen 290.2
Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
Abschnitt 9 Markierungen
66 Zeichen 293 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-
wie bis zu 5 m davor verboten.
Fußgängerüberweg
67 Zeichen 294 Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-
chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken
gegeben werden, ordnet sie an:
Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an
der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-
gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
Haltlinie
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
68 Zeichen 295 Ge- oder Verbot
1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
Fahrstreifenbegrenzung und nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
Fahrbahnbegrenzung
lichst rechts von ihr fahren.
d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken
(§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-
zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-
streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-
nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für
den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder
mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
voneinander ab.
Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-
genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie
auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-
streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie
eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer
durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren
werden.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der
Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs
sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf
die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert werden.
e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare
Grundstückszufahrt befindet.
69 Zeichen 296 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-
fahren oder auf ihr fahren.
2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen
dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-
streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens
Fahrstreifen B Fahrstreifen A 3 m mehr verbleibt.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Erläuterung
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2655
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
70 Zeichen 297 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-
den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-
grenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-
cke der Fahrbahn nicht halten.
Erläuterung
Pfeilmarkierungen Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-
streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71 Zeichen 297.1 Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-
zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-
zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten
abweichen.
Vorankündigungspfeil
72 Zeichen 298 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
Sperrfläche
73 Zeichen 299 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,
verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-
verbote.
Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
74 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-
geordnete Aufstellung einzuhalten.
Erläuterung
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-
kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
sind, dürfen diese überfahren werden.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vo r r a n g z e i c h e n
1 Zeichen 301 Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht.
Vorfahrt
2 Zeichen 306 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
Vorfahrtstraße ren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
2.1 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
ger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
Vorfahrtstraße an.
3 Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
4 Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 Erläuterung
und 6
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2657
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
5 Zeichen 310 Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
Ortstafel Vorderseite
6 Zeichen 311 Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Ortstafel Rückseite
Abschnitt 3 Parken
7 Zeichen 314 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
Parken schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
scheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
8 Zeichen 314.1 Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
Beginn einer Zusatzzeichen angezeigt.
Parkraumbewirtschaftungszone 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
9 Zeichen 314.2
Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
10 Zeichen 315 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
zeichen parken.
Parken auf Gehwegen Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
geschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
11 Bild 318
Parkscheibe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2659
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 4 Ve r k e h r s b e r u h i g t e r B e r e i c h
12 Zeichen 325.1 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
Beginn eines 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
verkehrsberuhigten Bereichs neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2
Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Abschnitt 5 Tu n n e l
14 Zeichen 327 Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
Tunnel
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15 Zeichen 328 Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Nothalte- und Pannenbucht
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16 Zeichen 330.1 Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Autobahnen.
Autobahn
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
17 Zeichen 330.2
Ende der Autobahn
18 Zeichen 331.1 Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.
Kraftfahrstraße
19 Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße
20 Zeichen 333 Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
Ausfahrt von der Autobahn
21 Zeichen 450 Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.
Ankündigungsbake
Abschnitt 8 Markierungen
22 Zeichen 340 Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
Leitlinie werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
„Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2661
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
23 Zeichen 341 Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.
Wartelinie
Abschnitt 9 Hinweise
24 Zeichen 350
Fußgängerüberweg
25 Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
26 Zeichen 356
Verkehrshelfer
27 Zeichen 357 Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
Piktogramme angezeigt sein.
Sackgasse
zu 28 Erläuterung
und
29 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
bahnanlagen oder Autohöfe handelt.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
28 Zeichen 358
Erste Hilfe
29 Zeichen 363
Polizei
30 Zeichen 385
Ortshinweistafel
zu 31 Erläuterung
und Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
32 dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.
31 Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis
32 Zeichen 386.2
Touristische Route
33 Zeichen 386.3 Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.
Touristische Unterrichtungstafel
34 Zeichen 390
Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2663
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
35 Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke
36 Zeichen 392
Zollstelle
37 Zeichen 393
Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
38 Zeichen 394 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
Laternenring erlischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
1. Nummernschilder
39 Zeichen 401
Bundesstraßen
40 Zeichen 405
Autobahnen
41 Zeichen 406 Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).
Knotenpunkte der Autobahnen
42 Zeichen 410
Europastraßen
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
2 . We g w e i s e r a u ß e r h a l b v o n A u t o b a h n e n
a) Vorwegweiser
43 Zeichen 438
44 Zeichen 439
45 Zeichen 440
46 Zeichen 441
b) Pfeilwegweiser
zu 47 Erläuterung
bis 49 Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
47 Zeichen 415 Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.
48 Zeichen 418 Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.
49 Zeichen 419 Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.
50 Zeichen 430 Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.
51 Zeichen 432 Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2665
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
c) Tabellenwegweiser
52 Zeichen 434 Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.
d) Ausfahrttafel
53 Zeichen 332.1 Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
e) Straßennamensschilder
54 Zeichen 437 Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.
3 . We g w e i s e r a u f A u t o b a h n e n
a) Ankündigungstafeln
zu 55 Erläuterung
und Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
58 bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.
55 Zeichen 448 Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
58 Zeichen 448.1 Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
umfang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449
c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332
d) Entfernungstafel
61 Zeichen 453 Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442 Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
Vorwegweiser
63 Zeichen 421 Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2667
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
64 Zeichen 422 Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch
66 Zeichen 454 Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67 Zeichen 455.1 Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66 Erläuterung
und Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
67 einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder
69 Zeichen 457.1 Erläuterung
Umleitungsankündigung
70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.
71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72 Zeichen 458 Erläuterung
eine Planskizze
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74 Zeichen 457.2 Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75 Zeichen 455.2 Erläuterung
Ende der Umleitung
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76 Zeichen 460 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
schlussstellen.
Bedarfsumleitung
77 Zeichen 466 Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Weiterführende Bedarfsumleitung
Abschnitt 12 So n s t i g e Ve r k e h r s f üh r u n g
1. Umlenkungspfeil
78 Zeichen 467.1 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
empfehlung).
Umlenkungspfeil
79 Zeichen 467.2 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
lung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2669
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
2 . Ve r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n
80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81 Zeichen 501 Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.
Überleitungstafel
82 Zeichen 531
Einengungstafel
82.1 Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
3. Blockumfahrung
83 Zeichen 590 Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.
Blockumfahrung
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Anlage 4
(zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1 Zeichen 600
Absperrschranke
2 Zeichen 605
Pfeilbake Leitbake
3 Zeichen 628
Leitschwelle mit Leitbake
4 Zeichen 629
Leitbord mit Leitbake
zu 3 Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-
und 4 gehend gültigen Markierung.
5 Zeichen 610
Leitkegel
6 Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2671
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
7 Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
bis 7 zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,
wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht
oder gelbes Blinklicht.
3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
oder sonstigen gefährlichen Stellen
8 Zeichen 625 Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
Richtungstafel in Kurven
9 Zeichen 626
Leitplatte
10 Zeichen 627 Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-
spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Leitmal
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11 Zeichen 620 Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Leitpfosten
(links) (rechts)
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
Dunkelheit
12 Zeichen 630
Parkwarntafel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2673
Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3.2 wird in der Spalte „Tatbestand“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst
„(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)“.
2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „zugelassener“ durch das Wort „zulässiger“ ersetzt.
b) Die Spalte „StVO“ wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2“.
3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2“.
4. In Nummer 11 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe
„§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild,
das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
durch die Angabe
„§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“
ersetzt.
4a. In Nummer 19.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Satz 1“ ersetzt.
4b. In Nummer 19.1.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2“
ersetzt.
5. In Nummer 29 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)“ durch
folgende Angabe ersetzt:
„§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
6. In Nummer 30 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst:
„An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der
Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen“.
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
7. Nach Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„31a Außerhalb geschlossener Ortschaften § 7 Abs. 3 c Satz 2 15 €
linken Fahrstreifen mit einem Lastkraft- § 49 Abs. 1 Nr. 7
wagen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,5 t oder einem
Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem
anderen Zweck als dem des Linksab-
biegens benutzt
31a.1 – mit Behinderung § 7 Abs. 3 c Satz 2 20 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
8. Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.
9. Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„38 Als nach einer Kreuzung oder Ein- § 9 Abs. 2 Satz 2
mündung die Fahrbahn querender § 1 Abs. 2
Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
beachtet
38.1 – mit Behinderung 15 €
38.2 – mit Gefährdung 20 €
38.3 – mit Sachbeschädigung 25 €“.
10. In Nummer 47 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „(Zeichen 242, 243)“ durch die Angabe „(Zei-
chen 242.1, 242.2)“ und die Angabe „(Zeichen 325, 326)“ durch die Angabe „(Zeichen 325.1, 326)“ ersetzt.
11. Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, 15 €“.
in den Fällen, in denen das Halten Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
verboten ist, oder auf Geh- und Rad- § 49 Abs. 1 Nr. 12
wegen oder auf Schutzstreifen für den § 41 Abs. 1 i. V. m.
Radverkehr. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240,
241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2675
12. In Nummer 52.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
13. In Nummer 52.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
14. In Nummer 52.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
15. In Nummer 53 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“
ersetzt.
16. In Nummer 53.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“
ersetzt.
17. Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 10 €“.
in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 § 49 Abs. 1 Nr. 12
genannten Fällen und in den Fällen der § 41 Abs. 1 i. V. m.
Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, Anlage 2 lfd. Nr. 1
314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO (Zeichen 201) Spalte 3
Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
18. In Nummer 54.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2677
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
19. In Nummer 54.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.
20. In Nummer 54.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.
21. In Nummer 55 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatz-
schild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)“ durch die Angabe
„§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2“
ersetzt.
22. In Nummer 63 werden in der Spalte „Tatbestand“ nach dem Wort „Parkschein“ die Wörter „ , in einer Park-
raumbewirtschaftungszone“ eingefügt.
23. Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Tatbestand“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
b) In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
24. Die Nummer 90 wird wie folgt geändert:
In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
25. Nach Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende Nummern eingefügt:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„I n l i n e - S k a t e n
120a Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Rad- § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 10 €
weg unzulässig benutzt oder bei durch Satz 2
Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten § 49 Abs. 1 Nr. 26
und Rollschuhfahren auf den übrigen
Verkehr keine besondere Rücksicht
genommen, nicht am rechten Rand
gefahren oder Fahrzeugen das Über-
holen nicht ermöglicht
120a.1 – mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1, 15 €
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
120a.2 – mit Gefährdung 20 €“.
26. Die Überschrift vor Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„V o r s c h r i f t z e i c h e n
136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) § 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
nicht befolgt Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137 Bei verengter Fahrbahn § 41 Abs. 1 i. V. m. 5€
(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vor- Anlage 2 lfd. Nr. 4
rang nicht gewährt (Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
137.2 – mit Sachbeschädigung 20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen § 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
209, 211, 214, 222) Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
vorgeschriebene Fahrtrichtung (Zeichen 209, 211, 214,
oder Vorbeifahrt nicht befolgt 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
138.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214,
222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
138.2 – mit Sachbeschädigung 25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) § 41 Abs. 1 i. V. m.
oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vor- Anlage 2 lfd. Nr. 8
geschriebene Fahrtrichtung nicht be- (Zeichen 215) Spalte 3
folgt Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
139.1 als Kfz-Führer 20 €
139.2 als Radfahrer 15 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2679
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
139.2.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
139.2.2 – mit Gefährdung 25 €
139.2.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer § 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
vorschriftswidrig Radweg Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17,
(Zeichen 237) oder einen 19, 20 (Zeichen 237, 238,
sonstigen Sonderweg 240, 241) Spalte 3 Nr. 2,
(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße Spalte 3 Nr. 1
(Zeichen 244.1) § 49 Abs. 3 Nr. 4
vorschriftswidrig benutzt
141 Als anderer Verkehrsteilnehmer Fuß- § 41 Abs. 1 i. V. m.
gängerbereich (Zeichen 239, 242.1) Anlage 2 lfd. Nr. 18
benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zei- (Zeichen 238) Spalte 3
chen 250, 251, 253, Satz 1,
254, 255, 260) nicht beachtet lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
35 (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 20 €
Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge-
nannten Art
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €
141.3 als Radfahrer 10 €
141.3.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,
35 (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
141.3.2 – mit Gefährdung 20 €
141.3.3 – mit Sachbeschädigung 25 €
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot § 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Anlage 2 lfd. Nr. 36
Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
143 Als Radfahrer Verbot des Einfahrens § 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
(Zeichen 267) nicht beachtet Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
143.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
143.2 – mit Gefährdung 25 €
143.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
144 In einem Fußgängerbereich, § 41 Abs. 1 i. V. m. 30 €
der durch Zeichen 239, 242.1 Anlage 2 lfd. Nr. 18
oder 250 gesperrt war, geparkt (Zeichen 239) Spalte 3
(§ 12 Abs. 2 StVO) Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
144.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
144.2 länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
27. Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.
28. Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder Anlage 2 lfd. Nr. 18
in einem Fußgängerbereich (242.1) (Zeichen 239) Spalte 3
die Geschwindigkeit nicht angepasst Satz 1,
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst) lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
147 Als Nichtberechtigter Sonder- § 41 Abs. 1 i. V. m. 15 €
fahrstreifen für Omnibusse des Anlage 2 lfd. Nr. 25
Linienverkehrs (Zeichen 245) (Zeichen 245) Spalte 3
oder für Taxen (Zeichen 245 mit Satz 1
Zusatzzeichen) benutzt § 49 Abs. 3 Nr. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2681
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
147.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
148 Wendeverbot (Zeichen 272) § 41 Abs. 1 i. V. m. 20 €
nicht beachtet Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand § 41 Abs. 1 i. V. m. 25 €
(Zeichen 273) zu einem vorausfahren- Anlage 2 lfd. Nr. 48
den Fahrzeug unterschritten (Zeichen 273) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) § 41 Abs. 1 i. V. m. 50 €
nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an Anlage 2 lfd. Nr. 3
der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und (Zeichen 206) Spalte 3
dadurch einen anderen gefährdet Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgän-
gerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen
Fußgänger gefährdet
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 1 i. V. m. 40 €
(Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239 mit Zusatz-
zeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1
mit Zusatzzeichen)
Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugver- 50 €
kehr
152 Eine für kennzeichnungspflichtige § 41 Abs. 1 i. V. m. 100 €
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Anlage 2 lfd. Nr. 35
(Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge (Zeichen 261),
mit wassergefährdender Ladung (Zei- lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
chen 269) gesperrte Straße befahren Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
152.1 bei Eintragung von bereits einer Ent- 250 €
scheidung wegen Verstoßes Fahrverbot
gegen Zeichen 261 oder 269 1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrs- § 41 Abs. 1 i. V. m. 40 €“.
verbotes zur Verminderung schädlicher Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45
Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, (Zeichen 270.1, 270.2)
270.2) am Verkehr teilgenommen Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
29. Nummer 154 wird gestrichen.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
30. Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„155 Fahrstreifenbegrenzung § 41 Abs. 1 i. V. m. 10 €
(Zeichen 295, 296) überquert Anlage 2 lfd. Nr. 68
oder überfahren oder durch Pfeile vor- (Zeichen 295) Spalte 3
geschriebener Fahrtrichtung (Zeichen Nr. 1 a,
297) nicht gefolgt oder Sperrfläche lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
(Zeichen 298) benutzt (außer Parken) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.1 – mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m. 30 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3 und dabei nach links abgebogen oder § 41 Abs. 1 i. V. m. 30 €
gewendet Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. 35 €
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
156 Sperrfläche (Zeichen 298) § 41 Abs. 1 i. V. m. 25 €
zum Parken benutzt Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2683
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
Richtzeichen
157 Als Fahrzeugführer in einem
verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)
157.1 – Schrittgeschwindigkeit nicht § 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
eingehalten (soweit nicht von Anlage 3 lfd. Nr. 12
Nummer 11 erfasst) (Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
157.2 – Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
158 Als Fahrzeugführer in einem § 42 Abs. 2 i. V. m. 40 €
verkehrsberuhigten Bereich Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1, 325.2) einen (Zeichen 325.1) Spalte 3
Fußgänger gefährdet Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich § 42 Abs. 2 i. V. m. 10 €
(Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der Anlage 3 lfd. Nr. 12
zum Parken gekennzeichneten Flächen (Zeichen 325.1) Spalte 3
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
159.2 länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m. 20 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159.2.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. 30 €
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 5
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) § 42 Abs. 2 i. V. m. 10 €
Abblendlicht nicht benutzt Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159a.1 - mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m. 15 €
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
159a.2 – mit Sachbeschädigung 35 €
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) § 42 Abs. 2 i. V. m. 40 €
gewendet Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht § 42 Abs. 2 i. V. m.
(Zeichen 328) unberechtigt Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1 – Gehalten 20 €
159c.2 – Geparkt 25 €“.
31. Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.
32. Die Überschrift vor Nummer 163 und Nummer 163 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n
163 Durch Verkehrseinrichtungen abge- § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 5 €“.
sperrte Straßenfläche befahren Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7
(Zeichen 600, 605, 610,
615, 616, 628, 629)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
33. In den Nummern 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 ist jeweils in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „bzw. ihre
Anhänger“ anzufügen.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2097) geändert worden ist, wird Abschnitt A Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2
i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
den Abstand (§ 4 Abs. 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Abbiegen, Wenden und Rück- (§ 9)
wärtsfahren
die Benutzung von Autobahnen und (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
Kraftfahrstraßen § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.
der Anlage 1 Abschnitt 2)
das Verhalten an öffentlichen Ver- (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1
kehrsmitteln und Schulbussen i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Fußgängerüber- (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2
wegen Abschnitt 9)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2685
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzei- (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1
chen, Dauerlichtzeichen und Zeichen i. V. m. der Anlage 2)“.
206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie
gegenüber Haltzeichen von Polizei-
beamten
Artikel 4
Änderung der
12. Ausnahmeverordnung zur StVO
In § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I
S. 866) werden
1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und
2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November
1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 1997
(BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe
„(Zeichen 330.1)“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zei-
chen 380)“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
In § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3171), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780)
geändert worden ist, werden
1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und
2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) geändert
worden ist, wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“
ersetzt.
Artikel 8
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils
den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verord-
nung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Artikel 9
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. August 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2687
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Vom 5. August 2009
Auf Grund des Artikels 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bun-
deswahlgesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 316) wird nachstehend in der
Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung
1. des Wahlkreises 17 Bad Doberan – Güstrow – Müritz in Mecklenburg-Vor-
pommern,
2. der Wahlkreise 58 Uckermark – Barnim I und 60 Märkisch-Oderland – Bar-
nim II in Brandenburg,
3. der Wahlkreise 69 Harz, 70 Magdeburg, 72 Anhalt, 74 Burgenland – Saale-
kreis und 75 Mansfeld in Sachsen-Anhalt,
4. der Wahlkreise 103 Wuppertal I und 116 Duisburg I in Nordrhein-Westfalen,
5. der Wahlkreise 152 Nordsachsen, 155 Leipzig-Land, 156 Meißen, 157 Baut-
zen I, 158 Görlitz, 159 Sächsische Schweiz – Osterzgebirge, 161 Dresden II –
Bautzen II, 162 Mittelsachsen, 164 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II,
165 Erzgebirgskreis I, 166 Zwickau und 167 Vogtlandkreis in Sachsen,
6. der Wahlkreise 191 Kyffhäuserkreis – Sömmerda – Weimarer Land I und
193 Erfurt – Weimar – Weimarer Land II in Thüringen und
7. der Wahlkreise 296 Saarbrücken, 298 St. Wendel und 299 Homburg im Saar-
land
mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 30. Juni 2009
geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Gemeinde-
verbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.
Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neube-
schreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes
festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.
Berlin, den 5. August 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Anlage
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Mecklenburg-Vorpommern
17 Bad Doberan – Güstrow – Landkreise Güstrow, Müritz,
Müritz
vom Landkreis
die amtsfreien Gemeinden
Bad Doberan, Dummerstorf, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow,
die Ämter
Bad Doberan-Land (= Gemeinden Admannshagen-Bargeshagen, Bartens-
hagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Redde-
lich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck),
Neubukow-Salzhaff (= Gemeinden Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Bien-
dorf, Carinerland, Kirch Mulsow, Rerik),
Schwaan (= Gemeinden Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan,
Vorbeck, Wiendorf),
Warnow-West (= Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lam-
brechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 14)
Brandenburg
58 Uckermark – Barnim I Landkreis Uckermark,
vom Landkreis Barnim
die amtsfreien Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide,
die Ämter
Britz-Chorin-Oderberg (= Gemeinden Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe,
Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee),
Joachimsthal (Schorfheide) (= Gemeinden Althüttendorf, Friedrichswalde,
Joachimsthal, Ziethen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60),
vom Landkreis Märkisch-Oderland
von der amtsfreien Stadt Bad Freienwalde (Oder) der Ortsteil Hohensaaten
(Übrige Gemeinden und Ortsteile der Stadt Bad Freienwalde [Oder] s.
Wkr. 60)
60 Märkisch-Oderland – Barnim II Vom Landkreis Märkisch-Oderland
die amtsfreien Städte und Gemeinden
Altlandsberg, Bad Freienwalde (Oder) (ohne Ortsteil Hohensaaten), Freders-
dorf-Vogelsdorf, Hoppegarten, Letschin, Müncheberg, Neuenhagen bei
Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, Seelow, Strausberg,
Wriezen,
die Ämter
Barnim-Oderbruch, Falkenberg-Höhe, Golzow, Lebus, Märkische Schweiz,
Neuhardenberg, Seelow-Land
(Ortsteil Hohensaaten der Stadt Bad Freienwalde [Oder] s. Wkr. 58),
vom Landkreis Barnim
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Wandlitz, Werneuchen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2689
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
das Amt Biesenthal-Barnim (= Gemeinden Biesenthal, Breydin, Marienwer-
der, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)
Sachsen-Anhalt
69 Harz Landkreis Harz,
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Aschersleben, Friedrichsaue, Frose, Gatersleben, Hoym, Nachterstedt,
Schadeleben
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 72)
70 Magdeburg Kreisfreie Stadt Magdeburg,
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Barby (Elbe), Bördeland, Breitenhagen, Calbe (Saale), Glinde, Gnadau, Groß
Rosenburg, Lödderitz, Pömmelte, Sachsendorf, Schönebeck (Elbe), Tornitz,
Wespen, Zuchau,
von der Gemeinde Staßfurt der Ortsteil Förderstedt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 72; übrige Ortsteile der Gemeinde Staßfurt s.
Wkr. 72)
72 Anhalt Landkreis Anhalt-Bitterfeld,
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Alsleben (Saale), Amesdorf, Baalberge, Bernburg (Saale), Biendorf, Borne,
Cörmigk, Edlau, Egeln, Etgersleben, Gerbitz, Gerlebogk, Giersleben, Gröna,
Güsten, Hakeborn, Hecklingen, Ilberstedt, Könnern, Latdorf, Neugatters-
leben, Nienburg (Saale), Peißen, Plötzkau, Pobzig, Poley, Preußlitz, Schack-
stedt, Staßfurt (ohne Ortsteil Förderstedt), Tarthun, Unseburg, Wedlitz,
Westeregeln, Wiendorf, Wohlsdorf, Wolmirsleben
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 70; Ortsteil Förderstedt der Gemeinde Staß-
furt s. Wkr. 70)
74 Burgenland – Saalekreis Burgenlandkreis,
vom Saalekreis
die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Friedensdorf, Günthersdorf, Horburg-Maß-
lau, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau, Leuna, Nempitz, Rodden, Schkopau,
Spergau, Tollwitz, Wallendorf (Luppe), Zöschen, Zweimen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 75)
75 Mansfeld Landkreis Mansfeld-Südharz,
vom Saalekreis
die Gemeinden
Albersroda, Alberstedt, Angersdorf, Bad Lauchstädt, Barnstädt, Beesen-
stedt, Bennstedt, Brachwitz, Döblitz, Domnitz, Dornstedt, Esperstedt, Farn-
städt, Fienstedt, Geusa, Gimritz, Höhnstedt, Kloschwitz, Langenbogen,
Lieskau, Löbejün, Merseburg, Milzau, Mücheln (Geiseltal), Nauendorf,
Nemsdorf-Göhrendorf, Neutz-Lettewitz, Obhausen, Oechlitz, Plötz, Quer-
furt, Rothenburg, Salzmünde, Schochwitz, Schraplau, Steigra, Steuden,
Teutschenthal, Wettin, Zappendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 74)
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nordrhein-Westfalen
103 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke
0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Bar-
men, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 104)
116 Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke
E Mitte, F Rheinhausen, G Süd
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117)
Sachsen
152 Nordsachsen Landkreis Nordsachsen
155 Leipzig-Land Landkreis Leipzig
156 Meißen Landkreis Meißen
157 Bautzen I Vom Landkreis Bautzen
die Gemeinden
Bautzen, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elster-
heide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda,
Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor,
Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigt-
wolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau,
die Verwaltungsgemeinschaften
Bernsdorf (= Gemeinden Bernsdorf, Wiednitz),
Bischofswerda (= Gemeinden Bischofswerda, Rammenau),
Großharthau (= Gemeinden Frankenthal, Großharthau),
Großpostwitz/O.L. (= Gemeinden Großpostwitz/O.L., Obergurig),
Kamenz-Schönteichen (= Gemeinden Kamenz, Schönteichen),
Königsbrück (= Gemeinden Königsbrück, Laußnitz, Neukirch),
Malschwitz (= Gemeinden Guttau, Malschwitz),
Neschwitz (= Gemeinden Neschwitz, Puschwitz),
Pulsnitz (= Gemeinden Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina),
Schirgiswalde (= Gemeinden Crostau, Kirschau, Schirgiswalde),
der Verwaltungsverband Am Klosterwasser (= Gemeinden Crostwitz, Nebel-
schütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 161)
158 Görlitz Landkreis Görlitz
159 Sächsische Schweiz – Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Osterzgebirge
161 Dresden II – Bautzen II Von der kreisfreien Stadt Dresden
die Ortsamtsbereiche
Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen,
die Ortschaften
Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha,
Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
(Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 160),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2691
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Bautzen
die Gemeinden
Arnsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau,
die Verwaltungsgemeinschaft Großröhrsdorf (= Gemeinden Bretnig-Haus-
walde, Großröhrsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157)
162 Mittelsachsen Vom Landkreis Mittelsachsen
die Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch, Bockelwitz, Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Fran-
kenberg/Sa., Frauenstein, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitz-
schen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mo-
chau, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Rechen-
berg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Striegistal,
die Verwaltungsgemeinschaften
Döbeln (= Gemeinden Döbeln, Ebersbach),
Flöha (= Gemeinden Falkenau, Flöha),
Freiberg (= Gemeinden Freiberg, Hilbersdorf),
Lichtenberg/Erzgeb. (= Gemeinden Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erz-
geb.),
Mittweida (= Gemeinden Altmittweida, Mittweida),
Oederan (= Gemeinden Frankenstein, Oederan),
Ostrau (= Gemeinden Ostrau, Zschaitz-Ottewig),
Roßwein (= Gemeinden Niederstriegis, Roßwein),
Sayda (= Gemeinden Dorfchemnitz, Sayda),
Waldheim (= Gemeinden Waldheim, Ziegra-Knobelsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
164 Chemnitzer Umland – Erzge- Vom Erzgebirgskreis
birgskreis II
die Gemeinden
Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thal-
heim/Erzgeb.,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burkhardtsdorf (= Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf),
Lugau (= Gemeinden Erlbach-Kirchberg, Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz),
Stollberg/Erzgeb. (= Gemeinden Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.),
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinden
Hormersdorf, Zwönitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165),
vom Landkreis Mittelsachsen
die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau,
Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgstädt (= Gemeinden Burgstädt, Mühlau, Taura),
Rochlitz (= Gemeinden Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz)
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 162),
vom Landkreis Zwickau
die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz,
die Verwaltungsgemeinschaften
Limbach-Oberfrohna (= Gemeinden Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna),
Rund um den Auersberg (= Gemeinden Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egi-
dien)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
165 Erzgebirgskreis I Vom Erzgebirgskreis
die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue, Bad Schlema, Bernsbach, Breiten-
brunn/Erzgeb., Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Gelenau/Erzgeb., Groß-
olbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Johanngeorgenstadt,
Jöhstadt, Lauter/Sa., Lengefeld, Lößnitz, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal,
Olbernhau, Pfaffroda, Pockau, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schön-
heide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wie-
senbad, Thum, Wolkenstein, Zöblitz,
die Verwaltungsgemeinschaften
Bärenstein (= Gemeinden Bärenstein, Königswalde),
Eibenstock (= Gemeinden Eibenstock, Sosa),
Geyer (= Gemeinden Geyer, Tannenberg),
Marienberg (= Gemeinden Marienberg, Pobershau),
Scheibenberg-Schlettau (= Gemeinden Scheibenberg, Schlettau),
Seiffen/Erzgeb. (= Gemeinden Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/
Erzgeb.),
Zschopau (= Gemeinden Gornau/Erzgeb., Zschopau),
Zschorlau (= Gemeinden Bockau, Zschorlau),
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinde Elterlein,
die Verwaltungsverbände
Grüner Grund (= Gemeinden Drebach, Venusberg),
Wildenstein (= Gemeinden Börnichen/Erzgeb., Borstendorf, Grünhainichen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
166 Zwickau Vom Landkreis Zwickau
die Gemeinden
Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach,
Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels,
Wilkau-Haßlau, Zwickau,
die Verwaltungsgemeinschaften
Crimmitschau-Dennheritz (= Gemeinden Crimmitschau, Dennheritz),
Kirchberg (= Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirsch-
feld, Kirchberg),
Meerane (= Gemeinden Meerane, Schönberg),
Waldenburg (= Gemeinden Oberwiera, Remse, Waldenburg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
167 Vogtlandkreis Vogtlandkreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2693
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Thüringen
191 Kyffhäuserkreis – Sömmerda – Kyffhäuserkreis, Landkreis Sömmerda,
Weimarer Land I
vom Landkreis Weimarer Land
die verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinden
Apolda, Auerstedt, Bad Berka (ohne Ortsteil Gutendorf), Bad Sulza, Blan-
kenhain, Eberstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Nie-
dertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Reisdorf, Saaleplatte, Schmiedehausen,
Wickerstedt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Berlstedt (= Gemeinden Ballstedt, Berlstedt, Ettersburg, Krautheim, Neu-
mark, Ramsla, Schwerstedt, Vippachedelhausen),
Buttelstedt (= Gemeinden Buttelstedt, Großobringen, Heichelheim, Klein-
obringen, Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen, Wohlsborn),
Ilmtal-Weinstraße (= Gemeinden Kromsdorf, Liebstedt, Mattstedt, Nieder-
reißen, Niederroßla, Nirmsdorf, Oberreißen, Oßmannstedt, Pfiffelbach, Wil-
lerstedt),
Kranichfeld (= Gemeinden Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf,
Rittersdorf, Tonndorf),
Mellingen (= Gemeinden Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwab-
hausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Klein-
schwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern,
Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf)
(Übrige Gemeinden sowie Ortsteil Gutendorf der Gemeinde Bad Berka s.
Wkr. 193)
193 Erfurt – Weimar – Weimarer Kreisfreie Städte Erfurt, Weimar,
Land II
vom Landkreis Weimarer Land
von der verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde Bad Berka der Ortsteil
Gutendorf,
die Verwaltungsgemeinschaft Grammetal (= Gemeinden Bechstedtstraß,
Daasdorf a. Berge, Hopfgarten, Isseroda, Mönchenholzhausen, Niederzim-
mern, Nohra, Ottstedt a. Berge, Troistedt)
(Übrige Gemeinden und Ortsteile der Gemeinde Bad Berka s. Wkr. 191)
Saarland
296 Saarbrücken Vom Regionalverband Saarbrücken
die Gemeinden
Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völk-
lingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
298 St. Wendel Landkreis St. Wendel,
vom Regionalverband Saarbrücken
die Gemeinde Heusweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299),
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 299),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden
Lebach, Schmelz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
299 Homburg Saarpfalz-Kreis,
vom Regionalverband Saarbrücken
die Gemeinden
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298),
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2695
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 3. August 2009
Tag Inhalt Seite
29. 7. 2009 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den
Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-
Polnischen Grenzkommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
GESTA: XB010
29. 7. 2009 Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom
6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . 837
GESTA: XC014
30. 6. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler tech-
nischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) ein-
gebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
30. 6. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . 920
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
14. 7. 2009 Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – 2585 (109 28. 7. 2009) 29. 7. 2009
FNA: 7400-1-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2695
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 3. August 2009
Tag Inhalt Seite
29. 7. 2009 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den
Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-
Polnischen Grenzkommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
GESTA: XB010
29. 7. 2009 Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom
6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . 837
GESTA: XC014
30. 6. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler tech-
nischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) ein-
gebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
30. 6. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . 920
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
14. 7. 2009 Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – 2585 (109 28. 7. 2009) 29. 7. 2009
FNA: 7400-1-6
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 55 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), der
durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) neu gefasst worden ist, wird auf fol-
gende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
28. 7. 2009 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchset-
zung des gemeinschaftlichen Weinrechts eBAnz AT77 2009 V1 1. 8. 2009
FNA: 2125-5-7-4
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
27. 6. 2008 Dreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (30. RheinSchPVAbweichV) 13/2008 S. 373 15. 7. 2008
10. 6. 2008 Berichtigung der Neunundsechzigsten Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 14/2008 S. 420 –
1. 7. 2008 Zweite Berichtigung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung 14/2008 S. 420 –
16. 6. 2008 72. Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (72. BinSchStrOAbweichV) 14/2008 S. 421 1. 9. 2008
28. 7. 2008 Einunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (31. RheinSchPVAb-
weichV) 16/2008 S. 454 1. 10. 2008
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 55 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), der
durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) neu gefasst worden ist, wird auf fol-
gende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
28. 7. 2009 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchset-
zung des gemeinschaftlichen Weinrechts eBAnz AT77 2009 V1 1. 8. 2009
FNA: 2125-5-7-4
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
27. 6. 2008 Dreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (30. RheinSchPVAbweichV) 13/2008 S. 373 15. 7. 2008
10. 6. 2008 Berichtigung der Neunundsechzigsten Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 14/2008 S. 420 –
1. 7. 2008 Zweite Berichtigung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung 14/2008 S. 420 –
16. 6. 2008 72. Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (72. BinSchStrOAbweichV) 14/2008 S. 421 1. 9. 2008
28. 7. 2008 Einunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (31. RheinSchPVAb-
weichV) 16/2008 S. 454 1. 10. 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2697
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
18. 8. 2008 Dreiundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (73. BinSchStrOAb-
weichV) 17/2008 S. 488 30. 9. 2008
20. 8. 2008 Vierundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (74. BinSchStrOAb-
weichV) 17/2008 S. 490 15. 10. 2008
10. 11. 2008 Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (21. MoselSchPVAb-
weichV) 22/2008 S. 630 1. 1. 2009
5. 12. 2008 Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an
den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion West 24/2008 S. 673 1. 1. 2009
12. 1. 2009 Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (23. DonauSch-
PVAbweichV) 2/2009 S. 58 1. 2. 2009
5. 2. 2009 Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (22. MoselSch-
PVAbweichV) 4/2009 S. 139 1. 3. 2009
6. 2. 2009 Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (23. MoselSchPVAb-
weichV) 4/2009 S. 140 1. 4. 2009
12. 2. 2009 Fünfundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (75. BinSchStrOAb-
weichV) 4/2009 S. 143 1. 4. 2009
9. 2. 2009 Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht
mit bestimmten Fahrzeugen 4/2009 S. 143 1. 4. 2009
19. 3. 2009 Sechsundsiebzigste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (76. BinSch-
StrOAbweichV) 7/2009 S. 241 1. 6. 2009
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
8. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 609/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 180/3 11. 7. 2009
10. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 610/2009 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in
Chile (kodifizierte Fassung) L 180/5 11. 7. 2009
10. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 611/2009 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 über die Überwachung der Ausfuhr von
Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge
gezahlt werden, durch Warenkontrolle L 180/15 11. 7. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 438/2009 der Kommission vom
26. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen
bestimmter Höhenrassen (ABl. L 128 vom 27.5.2009) L 180/25 11. 7. 2009
6. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 613/2009 des Rates zur Festsetzung der Berich-
tigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf die Dienst-
bezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der
Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind L 181/1 14. 7. 2009
7. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates über die gemeinsame Han-
delsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (kodifizierte Fassung) L 181/8 14. 7. 2009
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflü-
gelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehal-
tene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie
hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in
solchen Kompartimenten (1) L 181/16 14. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autono-
men Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch L 182/1 15. 7. 2009
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 619/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebs-
untersagung ergangen ist (1) L 182/4 15. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission über die Verwaltung
eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch L 182/25 15. 7. 2009
14. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 621/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EG-
Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der
Gebiete IIa, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 182/31 15. 7. 2009
15. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 624/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1
(EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 184/6 16. 7. 2009
7. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates über die gemeinsame Rege-
lung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (kodifizierte Fassung) L 185/1 17. 7. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2699
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 626/2009 des Rates zur Einstellung der gemäß Arti-
kel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilwei-
sen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien L 185/16 17. 7. 2009
7. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen L 186/1 17. 7. 2009
18. 6. 2009 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hin-
sichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und
über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie
2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG,
2005/55/EG und 2005/78/EG (1) L 188/1 18. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 6. 2009 Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das
Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil L 188/14 18. 7. 2009
11. 6. 2009 Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen sub-
ventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) L 188/93 18. 7. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale
und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Päs-
sen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009) L 188/127 18. 7. 2009
14. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 635/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für
die Zusatzzölle für Äpfel (1) L 191/3 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Inter-
pretation 15 des International Financial Reporting Interpretations
Committee (IFRIC) (1) L 191/5 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirt-
schaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (kodifizierte Fassung) (1) L 191/10 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 638/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1145/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen
Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor L 191/15 23. 7. 2009
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der
besonderen Stützung L 191/17 23. 7. 2009
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Elektromotoren (1) L 191/26 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
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integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (1) L 191/35 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Fernsehgeräten (1) L 191/42 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (1) L 191/53 23. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.