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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1980 Nr. 3
Tag In halt Seite
15. 1. 80 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ...................... . 37
9232-1, 9232-1-13
9. 1. 80 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn .............. . 79
931-1-1
15. 1. 80 Zweite Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepu-
blik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................... . 80
111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 15. Januar 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßenver- c) Nach dem Hinweis auf§ 51 werden folgende Hin-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- weise eingefügt:
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten „Seitliche Kenntlichmachung .......... 51 a
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung Umrißleuchten ........................ 51 b".
des Straßenverkehrsgesetzes vom 3. August 1978
(BGBI. 1S. 1177), wird vom Bundesminister für Verkehr d) Nach dem Hinweis auf§ 53 c wird folgender Hin-
und weis eingefügt:
,,Nebelschlußleuchten ................. 53 d".
auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a und 7 und Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 38 und 39 des e) Die Anmerkung wird gestrichen.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 1 5. März 197 4
(BGBI. 1 S. 721, 1193), hinsichtlich § 38 des Bundes- 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „4 800 U/min
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig- (min- 1 )" durch die Worte „4 800 min- 1 " ersetzt.
ten Kreise, wird vom Bundesminister für Verkehr und
vom Bundesminister des Innern
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
einbarungen" die Worte „und von Rechtsakten
Artikel 1 der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4 fügt:
(BGBI. 1S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch ,,(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmi-
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher gungen und Prüfzeichen, die auf Grund von
Vorschriften vom 6. November 1979 (BGBI. 1 S. 1794), Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
wird wie folgt geändert: erteilt werden oder anzuerkennen sind."
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) Im Hinweis auf § 21 a werden nach dem Wort ,,(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht
,,Vereinbarungen" die Worte „und von Rechtsak- aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der
ten der Europäischen Gemeinschaften" einge- Buchstabe „E" und die Kennzahl des Staates
fügt. befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie
aus der Genehmigungsnummer in der Nähe die-
b) Nach dem Hinweis auf§ 31 a wird folgender Hin- ses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer
weis eingefügt: der internationalen Vereinbarung mit dem Buch-
,,Überprüfung mitzuführender Gegenstände ... staben „R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen
: ..................................... 31 b''. Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1 a
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem 8. Nach § 31 a wird folgender§ 31 b eingefügt:
sich der Buchstabe „e'' und die Kennzahl oder ,,§ 31 b
die Kennbuchstaben des Staates befinden, der
die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartge- Überprüfung mitzuführender Gegenstände
nehmigungsnumtner in der Nähe dieses Recht- Führer von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet,
ecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen zuständigen Personen auf Verfangen folgende mit-
Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik zuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prü-
Deutschland ist in allen Fällen „1"." fung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändi-
d) In Absatz 3 werden die Worte „Absätzen 1 und gen:
2" durch die Worte „Absätzen 1 bis 2" ersetzt. 1. Feuerlöscher(§ 35 g Abs. 1 und § 61 Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1 und 3, § 61
4. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1),
a) In Nummer 1 werden die Worte,,(§ 35 c)" durch 3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
die Worte „in Kraftfahrzeugen" ersetzt. 4. Warndreiecke und Warnleuchten(§ 53 a Abs. 2),
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a ein- 5. windsichere Handlampen (§ 54 b)."
gefügt:
,,9 a. Umrißleuchten (§ 51 b);". 9. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach den Worten
,,Breitenüberschreitungen durch" die Worte „Zoll-
c) Nummer 15 erhält folgende Fassung: siegel einschließlich ihrer Schutz- und Befesti-
,, 15. Rückstrahler und retroreflektierende Strei- gungseinrichtungen," eingefügt.
fen an Reifen für Krafträder (§ 51 Abs. 2,
§ 51 a Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 4, 6 und 7, 10. § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung,
§ 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord- „2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der
nung) ;". zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-
schine und des Sattelanhängers, vermindert
d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a um den jeweils höheren Wert
eingefügt:
a) der zulässigen Aufliegelast der Sattelzug-
,,16 a. Nebelschlußleuchten(§ 53 d);". maschine oder
e) In Nummer 18 werden die Worte ,,§ 67 Abs. 7" b) der zulässigen Sattellast des Sattelanhän-
durch die Worte,,§ 67 Abs. 10" ersetzt. gers,
f) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
bei gleichen Werten um diesen Wert."
,,22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schluß-
leuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrah- 11. In§ 35 werden die Worte „6 PS (4,4 kW)" durch die
ler, Pedalrückstrahler und retroreflektie- Worte „4,4 kW" und die Worte „3 PS (2,2 kW)"
rende Streifen an Reifen für Fahrräder (§ 67 durch die Worte „2,2 kW" ersetzt.
Abs. 1 bis 7);".
12. § 35 b Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
5. § 23 wird wie folgt geändert: ,,In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reiseverkehrs,
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ge- des Ausflugs- und des Mietomnibusverkehrs(§ 48
burtstag," das Wort „Geburtsort," eingefügt. Abs. 1 und 2 und § 49 des Personenbeförderungs-
gesetzes) dürfen jedoch neben dem Platz des Fahr-
b) In Absatz 5 wird das Wort ,,(GefahrgutVStr)" zeugführers 2 Sitze für das Begleitpersonal vorhan-
durch das Wort ,,(Gefahrgutverordnung Straße)" den sein, wenn an diesen Sitzen die Aufschrift „Nur
ersetzt und werden im letzten Halbsatz die Worte für Begleitpersonal" an gut sichtbarer Stelle gut
,,besondere Zulassung nach § 6 Abs. 1 Gefahr- lesbar angebracht ist; dies gilt auch, wenn diese
gutVStr erteilt ist" durch die Worte „Prüfbe- Kraftomnibusse im Linienverkehr (§§ 42 und 43
scheinigung nach § 6 Abs. 2 Gefahrgutverord- Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes)
nung Straße vorgelegt wird" ersetzt. verwendet werden, und für Kraftomnibusse im Ver-
kehr nach§ 1 Nr. 4 Buchstaben d und g der Freistel-
lungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBI. 1
6. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Geburts- S. 601 ), geändert durch die Verordnung vom
tag," das Wort „Geburtsort," eingefügt. 16. Juni 1967 (BGBI. I S. 602)."
13. § 36 wird wie folgt geändert:
7. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
gefügt: fügt:
,,(2 a) Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß ,,(2 a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen
das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Haupt- Personenkraftwagen - mit einem zulässigen
untersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und einer
vorschriftsmäßig befunden worden ist." durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 39
digkeit von mehr als 40 km/h und an ihren 19. § 50 wird wie folgt geändert:
Anhängern dürfen die Räder einer Achse entwe-
a) In Absatz 6 werden nach Satz 5 der Punkt durch
der nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen
ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie einen Beistrich ersetzt und die Worte „sofern
nicht in internationalen Vereinbarungen oder
andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t und
bestimmt ist." eingefügt.
einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre b) In Absatz 6 a wird nach Satz 2 folgender Satz 3
Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- eingefügt:
oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im „Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar
Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeab-
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach§ 58 sichtigt verstellen kann."
für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter 20. § 51 wird wie folgt geändert:
Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 einge-
(Betriebsvorschrift).'' fügt:
,,Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei·
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nicht dreieckigen weißen Rückstrahlern ausge-
aa) Die Worte „6 mkg (60 J)" werden jeweils rüstet sein. Der von der Längsmittelebene am
ersetzt durch die Worte „60 J". weitesten entfernte Punkt der leuchtenden Flä-
bb) Die Worte „8 kg/cm 2 (0,8 N/mm 2)" werden che der Rückstrahler darf nicht mehr als 150 mm
durch die Worte „0,8 N/mm 2 " ersetzt. vom äußersten Punkt der Breite über alles des
cc) Die Worte „ 100 kg/cm (100 Nimm)" wer- Anhängers entfernt sein. Die Höhe über der Fahr-
den durch die Worte „ 100 Nimm" ersetzt. bahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche)
c) In Absatz 4 werden die Worte „125 kg/cm (125 darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die
Nimm)" durch die Worte „ 125 Nimm" ersetzt. Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung
nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher ange-
d) In Absatz 5 werden die Worte „ 15 kg/ cm 2 ( 1,5 bracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm."
N/mm 2 )" durch die Worte „ 1,5 N/mm 2 " ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
14. In § 36 a Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort 21. Nach§ 51 werden folgende§§ 51 a und 51 b einge-
,,Sicherungen" durch das Wort „Einrichtungen" fügt:
ersetzt. ,,§ 51 a
Seitliche Kenntlichmachung
15. In § 42 Abs. 3 werden nach den Worten „betriebs-
fertigen Fahrzeugs" die Worte „ohne austausch- ( 1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personen-
bare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt kraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m
und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit
oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwen- nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen
det zu werden, wie Container, Wechselbehälter), Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je
aber" eingefügt. einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel
des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten
vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3
16. § 45 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis
m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhän-
3 ersetzt:
gern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung ent-
„Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie fernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden
müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, minde- Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m
stens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar oder, betragen. Der am weitesten hinten angebrachte
soweit sie der Druckgasverordnung vom 20. Juni Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten
1968 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert durch die Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über
Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1889), der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Flä-
unterliegen, bei dem dort geforderten Prüfdruck che) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die
dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die
nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhal- Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht
ten." höher als 1 500 mm.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rück-
17. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: strahler dürfen abnehmbar sein
„Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor, auf die sich die 1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde
Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emis- feste Anbringung nicht zuläßt und
sion verunreinigender Stoffe im Abgas den Vor-
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbear-
schriften der Anlage XV oder XVI entsprechen."
beitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mit-
geführt werden.
18. In § 48 werden die Worte „2 atü (2 bar Überdruck)" (3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeu-
durch die Worte „2 bar Überdruck" ersetzt. gen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rück· bb) In Satz 3 werden die Worte „für rotes Licht"
strahler im vorderen und im hinteren Drittel. gestrichen.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Strei- cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
fen, die unterbrochen sein können, an den Längs- „Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen mit
seiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen zwei zusätzlichen höher als 1 000 mm über
nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen der Fahrbahn innen oder außen am Fahr-
haben. zeug fest angebrachten Bremsleuchten
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflek• ausgerüstet sein; sie dürfen - abweichend
tierende weiße Streifen an den Rädern von Krafträ• von Satz 4 - auch höher als 300 mm ober-
dern sind zulässig. halb der Schlußleuchten und höher als
1 550 mm über der Fahrbahn angebracht
§ 51 b sein."
Umrißleuchten
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2, 10 m
aa) Die Zahl „ 700" wird jeweils durch die Zahl
dürfen auf jeder Fahrzeugseite mit einer nach vorn
wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden ,.900" ersetzt.
roten Umrißleuchte oder je. einer zusätzlichen bb) In Satz 7 werden die Worte,,(§ 67 Abs. 3)"
Begrenzungsleuchte und Schlußleuchte ausgerü• durch die Worte,,(§ 67 Abs. 6)" ersetzt.
stet sein. Die Leuchten jeder Fahrzeugseite dürfen
zu einer Leuchte zusammengefaßt sein. Die Umriß• 24. In § 53 a Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „90 ± 30
leuchten müssen möglichst nahe dem äußersten Perioden in der Minute" durch die Worte „ 1,5
Punkt der Breite über alles und so hoch, wie es mit Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der
den Anforderungen der Anbringung in Richtung der Minute)" ersetzt.
Breite und der Symmetrie der Leuchten vereinbar
ist, angebracht sein."
24a. In § 53 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 wird
jeweils die Zahl „700" durch die Zahl „900" ersetzt.
22. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 25. Nach § 53 c wird folgender § 53 d eingefügt:
,,(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur ,.§ 53d
Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf wäh- Nebelschlußleuchten
rend des Einsatzes ein nach vorn und nach hin-
ten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen an
auf gelbem Grund versehenen Aufschrift „Arzt der Rückseite mit einer oder zwei - Krafträder nur
Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, mit einer- Nebelschlußleuchten für rotes Licht aus-
das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, gerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen nicht
wenn der Arzt zum Führen des Schildes berech- weniger als 250 mm (niedrigster Punkt der leuch-
tigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schil• tenden Fläche) und nicht mehr als 1 000 mm (höch-
des erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie ster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahr-
entscheidet nach Anhörung der zuständigen bahn liegen dürfen. In allen Fällen muß der Abstand
Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber zwischen den leuchtenden Flächen der Nebel-
eine Bescheinigung, die während der Einsatz- schlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100
fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf mm betragen. Ist an mehrspurigen Fahrzeugen nur
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist." eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie
auf der Fahrzeuglängsmittelebene oder links davon
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: angeordnet sein.
aa) Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: (2) Nebelschlußleuchten dürfen nur dann leuch-
,,6. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhal- tert können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für
tung oder der Reinigung von Straßen Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer einge-
oder von Anlagen im Straßenraum oder schaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden,
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der Müllabfuhr dienen, • so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig
bb) Nach Satz 2 wird folgender_ Satz 3 eingefügt: von den Nebelscheinwerfern ausgeschaltet werden
„Arbeitsscheinwerfer an Fahrzeugen nach können.
Satz 1 Nr. 6 dürfen auch während der Fahrt (3) Die Einschaltung der Nebelschlußleuchten
eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Ar- muß durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht im
beitsvorgang gehört; sie dürfen an diesen Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden.''
Fahrzeugen nur so angebracht oder einge-
stellt sein, daß sie andere Verkehrsteilneh- 26. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
mer nicht blenden können."
,.Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Ein•
23. § 53 wird wie folgt geändert: schalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz
(90 Impulse± 30 Impulse in der Minute) zwischen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite
aa) In Satz 1 werden die Worte „oder gelbes" - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstrom-
gestrichen. lichtanlage - in gleicher Phase blinken."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 41
27. § 55 wird wie folgt geändert: 31. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 7 wird durch folgende Sätze 7 und 8 ersetzt:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten „Kraftfahr- „Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf
zeuge müssen" das Wort „mindestens" ein- nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn lie-
gefügt. gen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer
angefügt: sein."
,,Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzei- b) In Satz 9 werden die Worte „45°" durch die
chen angebracht, so muß ·sichergestellt Worte „30°" ersetzt.
sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betä-
tigt werden kann. Die Umschaltung auf die 32. § 66 a wird wie folgt geändert:
eine oder andere Einrichtung darf die a) In Absa.tz 1 Satz 1 werden der Punkt durch einen
Abgabe einer Folge von Klängen verschie- Strichpunkt ersetzt und die Worte „an Kranken-
dener Grundfrequenzen nicht ermöglichen." fahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: fest angebracht sein." eingefügt.
,,(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, ,,(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite
müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
mit einer Folge von Klängen verschiedener Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster
Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Punkt der leuchtenden Fläche) von der breite-
Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt
sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der
werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in glei-
Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht cher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der
ausgerüstet sein." Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gel-
ben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht
28. In § 57 Abs . 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein- höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich
gefügt: angebracht sein müssen."
„Der Anzeigebereich muß mindestens die durch die c) Nach Absatz 4 wirdfolgender Absatz 5 eingefügt:
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ,,(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe
Fahrzeugs enthalten." rückstrahlende Mittel sind zulässig."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
29. § 57 a wird wie folgt geändert:
33. § 67 erhältfolgende Fassung:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 67
„2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von
40 kW und darüber, die nicht ausschließlich lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Schein-
eingesetzt werden,". werfers und der Schußleuchte mit einer Lichtma-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge- schine ausgerüstet sein, deren Nennleistung 3 W
fügt: beträgt.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebe-
,,(1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren
nen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
Verbindungen der Übertragungseinrichtungen
Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische
müssen plombiert sein."
Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ein- strahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtun-
zutragen" der Punkt durch einen Strichpunkt gen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: sowie ständig betriebsfertig sein. lichttechnische
,,andere, durch Rechtsvorschriften weder gefor- Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
derte noch erlaubte Vermerke auf der Vorder- (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wir-
seite des Schaublattes sind unzulässig." kenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Die sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt
Absätze 1 und 2" durch die Worte „Die Absätze sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem
1 bis 2" ersetzt. Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem
Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer
muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich
30. In § 57 b Abs. 1 Satz 2 wird der Schlußpunkt durch nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Anbrin-
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5 gung eines nach vorn wirkenden weißen Rückstrah-
eingefügt: lers ist zulässig.
„5. die letzten 8 Zeichen der Fahrgestellnummer (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer
des Kraftfahrzeugs." Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Rückstrahler ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt oder 7 Satz 2 oder 3 oder des § 53 über
der leuchtenden Fläche der Schlußleuchte darf lichttechnische Einrichtungen;".
nicht weniger als 250 mm, der höchste Punkt der dd) Nach Nummer 19 b wird folgende Nummer
leuchtenden Fläche dieses Rückstrahlers darf nicht 19 c eingefügt:
höher als 600 mm über der Fahrbahn liegen.
,, 19 c. des § 53 d über Nebelschlußleuch-
Schlußleuchten und Rückstrahler dürfen zu einem
ten;".
Gerät vereinigt sein. Die Anbringung zusätzlicher
roter Rückstrahler ist zulässig. Beiwagen von Fahr- ee) Nummer 25 erhält folgende Fassung:
rädern müssen mit einem roten Rückstrahler aus- ,,25. des § 57 Abs. 1 oder 2 über Geschwin-
gerüstet sein; Satz 2 gilt entsprechend. digkeitsmesser, des § 57 a Abs. 1 Satz
1, Abs. 1 a oder 2 Satz 1 über Fahrt-
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer schreiber;".
zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schluß-
leuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese c) In Absatz 4 Nr. 8 werden die Worte,,§ 67 Abs. 1
Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen bis 7" durch die Worte,,§ 67 Abs. 1 bis 7, 9 oder
Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein. 10" ersetzt.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern aus- aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
gerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rück- ,, 1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-
strahler an den Pedalen sind zulässig. erlaubnis für Fahrzeuge gegen eine
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit Vorschrift des§ 20 Abs .. 3 Satz 3 über
die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen
1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrach- verstößt,''.
ten, nach der Seite wirkenden gelben Speichen-
rückstrahlern an den Speichen des Vorderrades bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
und des Hinterrades oder cc) Nach Nummer 4 a werden folgende Num-
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektie- mern 4 b und 4 c eingefügt:
renden weißen Streifen an den Reifen des Vor- ,,4 b.entgegen § 31 b mitzuführende Gegen-
derrades und des Hinterrades stände nicht vorzeigt oder zur Prüfung
nicht aushändigt,
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindest-
ausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen 4 c. gegen eine Vorschrift des§ 34 Abs. 5
Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart über Pflichten zur Feststellung der
angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichen- zugelassenen Achslasten oder über
rückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie das Um- oder Entladen bei Überlastung
am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. verstößt, 11
•
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe dd) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern
rückstrahlende Mittel sind zulässig. 5 a und 5 b eingefügt:
,,5 a.entgegen § 49 Abs. 2 Satz 1 die Ge-
(9) Der Scheinwerfer darf nur zusammen mit der
räuschentwicklung nicht feststellen
Schlußleuchte nach Absatz 4 einschaltbar sein.
läßt,
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen 5 b. entgegen § 52 Abs. 6 Satz 3 die
nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glüh- Bescheinigung nicht mitführt oder zur
lampen verwendet werden. Prüfung nicht aushändigt,' 1
•
(11) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme ee) In Nummer 6 werden die Worte ,,§ 57 a
an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Satz 3" durch
10 befreit." die Worte,,§ 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
oder 3 oder Satz 3" ersetzt.
34. § 69 a wird wie folgt geändert: ff) Nach Nummer 6 b wird folgende Nummer 6 c
a) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „oder 3.1 eingefügt:
Satz 1 oder 2'' durch die Worte „oder 3.1 Satz 1, „6 c.als Kraftiahrzeugführer entgegen
2 oder 5" ersetzt. § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schau-
blätter vor Antritt der Fahrt nicht
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3
aa) In Nummer 4 werden die Worte „des § 34 mit Vermerken versieht, entgegen Satz
Abs. 5 Satz 1 über die Wiegepflichten," 3 andere Schaublätter verwendet, ent-
gestrichen. gegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter
bb) In Nummer 17 werden die Worte „oder des nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein
§ 49 Abs. 2 Satz 1 über die Verpflichtung Ersatzschaublatt nicht mitführt,' 1
•
zum Messen von Geräuschen" gestrichen. 35. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 18 erhält folgende Fassung: 35.1 In Nummer 1 der Übergangsvorschriften zu
„18. des§ 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, des § 18 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „ 1 PS
§ 50 Abs. 1 bis 3, 5 bis 6 a oder 8, der (0,7 kW)" durch die Worte „0,7 kW (1 PS)"
§§ 51 oder 51 a, des § 52 Abs. 1, 2 ersetzt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 43
35.2 Die Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3 35.11 Die Übergangsvorschriften zu § 36 a Abs. 3
(Betriebserlaubnispflicht für Einradanhänger erhalten folgende Fassung:
- § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p) wird gestri- ,,§ 36 a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Si-
chen. cherung gegen Verlieren)
35.3 Die Übergangsvorschriften zu § 22 a Abs. 1 tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeu-
Nr. 1 (Heizungen) erhalten folgende Fas- ge, die von diesem Tage an erstmals in den
sung: Verkehr kommen. Für die anderen Fahr-
,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) zeuge gilt die Verordnung in der Fassung der
tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen Bekanntmachung vom 1 5. November 197 4
in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an (BGBI. 1 S. 3195)."
erstmals in den Verkehr kommen. Für Hei- 35.1 2 Die Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 14
zungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen ,,§ 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit
sind, gilt die Verordnung in der Fassung der Unterlegkeilen)
Bekanntmachung vom 15. November 1974
An einachsigen land- oder forstwirtschaftli-
(BGBI. 1 S. 3195)."
chen Anhängern, die vor dem 1. April 197 4 in
35.4 Nach den Übergangsvorschriften zu § 22 a den Verkehr gekommen sind, genügt ein
Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder) Unterlegkeil."
wird folgende Übergangsvorschrift einge-
fügt: 35.1 3 Die Übergangsvorschriften zu § 41 Abs. 14
,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Satz 4 (Halterungen für Unterlegkeile) und
Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an § 43 Abs. 3 (roter Lappen) werden gestri-
Reifen von Fahrrädern) chen.
gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler 35.14 Die Übergangsvorschriften zu § 44 Abs. 3
und für retroreflektierende Streifen an Rei- letzter Satz (Angabe der Stützlasten) erhal-
fen, die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch ten folgende Fassung:
genommen worden sind." ,, § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stütz-
35.5 Nach den Übergangsvorschriften zu § 23 lasten)
Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug- Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975 vor-
briefe) wird folgende Übergangsvorschrift geschrieben waren, sind an Anhängern, die
eingefügt: in der Zeit vom 1. April 197 4 bis zum Ablauf
,,§ 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsor- des 21. Juni 1975 erstmals in den Verkehr
tes im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen gekommen sind, weiterhin zulässig, auch
Kennzeichens) wenn die Stützlast einen nach § 44 Abs. 3
tritt in Kraft am 1. August 1980." zulässigen Wert von weniger als 25 kg
erreicht." ·
35.6 In den Übergangsvorschriften zu § 24 letzter
Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnis- 35.15 Nach den Übergangsvorschriften zu § 4 7
ses) wird Satz 3 gestrichen. Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die Prü-
fung Typ 1 (Abgase bei verschiedenen
35. 7 Nach den Übergangsvorschriften zu § 26 Betriebszuständen) wird folgende Über-
Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas- gangsvorschrift eingefügt:
sungsfreien aber kennzeichenpflichtigen
,,§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die
Kraftfahrzeuge) wird folgende Übergangs-
Prüfung Typ 1 (Abgase bei verschiedenen
vorschrift eingefügt:
Betriebszuständen - Stickoxide)
,,§ 26 Abs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsor-
treten in Kraft am 1. Oktober 1980 für die von
tes in der Kartei)
diesem Tage an erstmals in den Verkehr
tritt -in Kraft am 1. Aug 1st 1980." kommenden Kraftfahrzeuge.''
35.8 In den Übergangsvorschriften zu § 35 (Mo-
torleistung) werden die Worte „3 PS 35.16 In den Übergangsvorschriften zu § 4 7 Abs. 2
(2,2 kW)" durch die Worte „2,2 kW", die und Anlage XV (Prüfung der Emission verun-
Worte „5 PS (3,7 kW)" durch die Worte reinigender Stoffe bei Dieselmotoren) wer-
„3,7 kW", die Worte „5,5 PS (4,0 kW)" durch den dieWorte ,,§ 47 Abs. 2" durch die Worte
die Worte „4.0 kW" und die Worte „6 PS ,, § 4 7 Abs. 2 Satz 1 " ersetzt.
(4,4 kW) durch die Worte „4,4 kW" ersetzt.
35.17 Nach den Übergangsvorschriften zu § 47
35.9 Die Übergangsvorschriften zu § 35 h Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV wird folgende
(Verbandkästen in Kraftomnibussen) und zu Übergangsvorschrift eingefügt:
§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraft-
,,§ 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung
fahrzeugen) werden gestrichen. der Emission verunreinigender Stoffe bei
35, 10 Nach den Übergangsvorschriften zu § 35 f Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder
Abs. 1 und 2 (Notausstiege) wird folgende forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
Übergangsvorschrift eingefügt: treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von
,,§ 36 Abs. 2 a (Mischbereifung) diesem Tage an erstmals in den Verkehr
tritt in Kraft am 1. Januar 1981." kommenden Kraftfahrzeuge."
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
35.18 Nach den Übergangsvorschriften zu § 50 35.24 Nach den Übergangsvorschriften zu § 53 a
Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän- Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen,
gigkeit) wird folgende Übergangsvorschrift für die sie nicht vorgeschrieben sind) wird
eingefügt: folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 51 a (seitliche Kenntlichmachung) ,,§ · 53 d (Nebelschlußleuchten, Farbe der
ist vom 1. Februar 1980 an zulässig und tritt Kontrolleuchte, Schalterstellung)
in Kraft am 1. Januar 1981 für die von diesem Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebel-
Tage an erstmals in den Verkehr kommen- schlußleuchten ausgerüsteten
den Fahrzeuge. Weiße rückstrahlende Mittel 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte
an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen und grünes Licht ausstrahlen;
Kraftfahrzeuganhängern, die vor diesem 2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offe-
Tage erstmals in den Verkehr gekommen nem Führersitz darf die Einschaltung
sind, sind weiterhin zulässig." durch die Stellung des Schalters ange-
zeigt werden."
35.19 Die Übergangsvorschriften zu § 52 Abs. 1 35.25 Die Übergangsvorschriften zu § 54 Abs. 4
Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwerfer) wer- Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elektrokar-
den gestrichen.
ren), § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder
forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte nur noch
35.20 Nach den Übergangsvorschriften zu § 52 bedingt von § 54 freigestellt) und § 57 b
Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink- Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrtschrei-
licht für Krankenkraftwagen) wird folgende ber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeugherstel-
Übergangsvorschrift eingefügt: ler) werden gestrichen.
,,§ 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahr- 35.26 Die Übergangsvorschriften zu § 57 b Abs. 1
zeuge) bis 3 und 10 werden durch folgende Über-
Ist die Berechtigung zum Führen des Schil- gangsvorschriften ersetzt:
des durch die Zulassungsstelle in einem auf ,,§ 57 a Abs. 1 a (Verplombung der Fahrt-
den Arzt lautenden Fahrzeugschein ver- schreiber)
merkt worden, so gilt dies als Berechtigung
tritt in Kraft am 1 . Mai 1 980.
im Sinne des § 52 Abs. 6."
Bei den im Verkehr befindlichen Kraftfahr-
zeugen, deren Fahrtschreiber oder Kontroll-
35.21 In den Übergangsvorschriften zu§ 53 Abs. 2
gerät noch nicht verplompt ist, muß die Ver-
Satz 1 werden in der Klammer vor dem Wort
plombung bei der nächsten fälligen Prüfung
,,Bremsleuchten" die Worte „Anzahl der"
nach § 57 b vorgenommen werden.
eingefügt.
§ 57 b Abs. 1 (Änderung des Einbau-
schildes)
35.22 Nach den Übergangsvorschriften zu § 53
Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten) tritt in Kraft am 1 . Mai 1980.
wird folgende Übergangsvorschrift einge- Bei den im Verkehr befindlichen Kraftfahr-
fügt: zeugen, deren Fahrtschreiber oder Kontroll-
,,§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts) gerät noch kein Einbauschild mit der Angabe
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 der Fahrgestellnummer hat, muß das Schild
erstmals in den Verkehr gekommen sind, mit dieser Angabe bei der nächsten fälligen
sind Prüfung nach § 57 b angebracht werden."
1 . Bremsleuchten für gelbes Licht und 35.27 In den Übergangsvorschriften zu § 60 Abs. 2
2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in Satz 5 (Abstand der hinteren Kennzeichen
einem Gerät vereinigt sind, und bei denen von der Fahrbahn) wird im ersten Klammer-
bei gleichzeitigem Bremsen und Ein- zusatz das Wort „Abstand" durch das Wort
schalten einer Blinkleuchte nur eine der ,,Mindestabstand'' ersetzt.
beiden Bremsleuchten brennt oder bei 35.28 Nach den Übergangsvorschriften zu § 60
gleichzeitigem Bremsen und Einschalten Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren
des Warnblinklichts das Warnblinklicht Kennzeichen von der Fahrbahn) werden fol-
die Funktion des Bremslichtes über- gende Übergangsvorschriften eingefügt:
nimmt,
,,§ 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshö-
weiterhin zulässig."
he des hinteren Kennzeichens)
tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von
35.23 Die Übergangsvorschriften zu § 53 Abs. 4
diesem Tage an erstmals in den Verkehr
(zwei zusätzliche Rückstrahler in bestimm-
kommenden Fahrzeuge."
ten Fällen), § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und
eisen bereifte Anhänger der Land- und Forst- 35.29 Nach den Übergangsvorschriften zu § 61
wirtschaft), § 53 Abs. 8 (rückwärtige Siche- Abs. 6 (Druckluftbremse) werden folgende
rung abgeschleppter Fahrzeuge) und§ 53 a Übergangsvorschriften eingefügt:
Abs. 4 (Warnblinkanlagen) werden gestri- ,,§ 66 a Abs. 1 Satz 3 (Leuchten an Kranken-
chen. fahrstühlen)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 45
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Kranken- suchungsfrist erst nach Durchführung der
fahrstühle, die von diesem Tage an erstmals nächsten Hauptuntersuchung anzuwenden.
in den Verkehr gebracht werden. Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Bremsensonder-
§ 66 a Abs. 4 (Rückstrahler) untersuchungen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für die von Die erstmalige Bremsensonderuntersu-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr chung bei den in 2.1 .8 genannten Kraftfahr-
kommenden Fahrzeuge und am 1. Januar zeugen - ausgenommen Krankenkraftwa-
1985 für andere Fahrzeuge, jedoch müssen gen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht
sie bis zu diesem Zeitpunkt an der Rückseite von mehr als 6 t ist nicht erforderlich, wenn
mit mindestens einem Rückstrahler ausge- am 1. Mai 1980 die Frist für die Anmeldung
rüstet sein; im übrigen gilt § 66 a Abs. 2 ent- zur nächstfälligen Hauptuntersuchung kür-
sprechend. zer als 3 Monate ist."
§ 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung) 35.31 Die Übergangsvorschriften zu Nummer 3.2
der Anlage VIII werden gestrichen.
trit.t in Kraft am 1. Januar 1982 für die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr 35.32 Die Übergangsvorschriften zu Anlage IX
kommenden Fahrräder.'' erha~ten fo~gende Fassung:
,,Anlage IX (Prüfplakette)
35.30 Die Übergangsvorschriften zu Nummer 2 der Die Darstellung der Zahlen entgegen dem
Anlage VIII erhalten folgende Fassung: Uhrzeigersinn braucht erst bei Prüfplaketten
„Anlage VIII Abschnitt 2.1.2 (Untersuchung vom Anmeldungsjahr 1983 an vorhanden zu
von Fahrzeugen nach§ 1 Nr. 4 Buchstabe d sein. Prüfplaketten, die dem Muster in der vor
und g der Freistellungs-Verordnung) dem 1. Februar 1980 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen längstens für den An-
tritt in Kraft am 1. Mai 1980. Für Fahrzeuge, meldemonat Dezember 1982 angebracht
die bereits im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchsta- werden."
be d und g der Freistellungs-Verordnung ver-
wendet werden, beginnt die Frist für die jähr- 35.33 Den Übergangsvorschriften zu Muster 2 a
liche Untersuchung mit dem Zeitpunkt, an und 2 b (Fahrzeugscheine) wird folgender
dem die Untersuchung nach Anlage VIII Ab- Satz angefügt:
schnitt 2 in der vor dem 19. Januar 1980 gel- „Fahrzeugscheine nach den Mustern 2 a
tenden Fassung stattfinden müßte. und 2 b der Verordnung in der Fassung der
Anlage VIII Abschnitt 2.1 .6 (Zeitabstand der Bekanntmachung vom 15. November 1974
Untersuchungen) (BGBI. I S. 3195) sind ebenfalls zulässig."
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 35.34 Die Übergangsvorschriften zu Muster 3
2,8 t, die sich bereits im Verkehr befinden, ist (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)
die vom 1. Februar 1980 an geltende Unter- werden gestrichen.
36. Anlage I erhält die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
37. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.1.2 erhält folgende Fassung:
„2.1.2 Personenkraftwagen
allgemein 24
für Personenbeförderung nach den Vorschriften des Personen-
beförderungsgesetzes oder nach den Vorschriften des§ 1 Nr. 4
Buchstabe d oder g der Freistellungs-Verordnung 12
b) Abschnitt 2.1.6 erhält folgende Fassung:
„2.1.6 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, jedoch
nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 12".
c) Abschnitt 2.1.8 erhält folgende Fassung:
„2.1.8 Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.6 fallen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 24 24
jedoch Krankenkraftwagen
mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12".
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
d) In Abschnitt 3.1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:
„Der Halter hat das Fahrzeug spätestens zu diesem Zeitpunkt, jedoch wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der
Anmeldefrist liegt, spätestens am Tage des Ablaufs der Anmeldefrist zur Untersuchung vorzuführen."
38. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
a) Die Abbildung der Prüfplakette erhält die nachstehende Fassung:
b) Die Ergänzungsbestimmungen werden wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Sie ist für das Anmeldungsjahr
1983 orange
1984 blau
1985 gelb
1986 braun
1987 rosa
1988 grün."
bb) In Nummer 4 Satz 1 erhält der Klammerzusatz ,,(Zahlen 1 bis 12)" folgende Fassung:
,, (Zahlen 1 bis 1 2 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)".
39. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:
1 . Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1.4 erhält folgende Fassung:
„ 1 .4 luftverunreinigende Gase
„Luftverunreinigende Gase" sind Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide; die
letztgenannten werden in Stickstoffdioxid (N0 2) ausgedrückt."
b) Abschnitt 3.2.1.1.4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei jeder Prüfung müssen die ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und
Stickoxiden unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Bezugs-
gewicht angegeben sind:".
bb) Die Tabelle wird durch die folgende vierte Spalte ergänzt:
„Stickoxide ausgedrückt in NO2
g/Prüfung
L3
10
10
10
12
14
14,5
15
15,5
16".
c) Abschnitt 3.2.1.1.4.1 wird Abschnitt 3.2.1.1.4.2.
d) Nach Abschnitt 3.2.1.1.4 wird folgender Abschnitt 3.2.1.1.4;1 eingefügt:
„3.2.1 .1.4.1 .Jedoch gelten bis zum 1. Oktober 1979 für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M 1 *) und
für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe hinsichtlich der Stickoxidemissionen Gren-
zwerte, die sich durch Multiplikation der Grenzwerte in der Tabelle zu 3.2.1.1.4. mit dem Fak-
tor 1 ,25 ergeben."
") Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Abi. EG Nr. L 42 vom 23. 2. 1970) Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 47
e) In Abschnitt 3.2.1.1.5.1 und Abschnitt 3.2.1.1.5.2 wird das Wort „beiden" durch das Wort „drei" ersetzt.
f) In Abschnitt 4.2.2 wird das Wort „durch" durch das Wort „ohne" ersetzt.
g) In Abschnitt 5.1.1.1 wird die Tabelle durch folgende vierte Spalte ergänzt:
Stickoxide ausgedrückt in NO2
(g/Prüfung)
L3
12
12
12
14,4
16,8
17,4
18
18,6
19,2".
_ h) Nach Abschnitt 5.1.1.1 wird folgender Abschnitt 5.1.1.1.1 eingefügt:
„5.1.1.1.1. Jedoch gelten bis zum 1. Oktober 1979 für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M 1 und
für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe hinsichtlich der Stickoxidemissionen Grenzwer-
te, die sich durch Multiplikationen der Grenzwerte in der Tabelle zu 5.1.1.1 mit dem Faktor
1,25 ergeben."
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Anschlußrohre müssen aus korrosionsbeständigem Stahl gefertigt sein und soweit wie möglich
starre Verbindungen aufweisen."
b) In Abschnitt 3.2.3 werden die Worte „ferner muß die Kondensatbildung an den Wänden des oder der Auf-
fangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein" gestrichen.
c) Die Abschnitte 3.2.4 und 3.2.5 werden Abschnitte 3.2.6 und 3.2.7.
d) Nach Abschnitt 3.2.3 werden folgende neue Abschnitte 3.2.4 und 3.2.5 eingefügt:
„3.2.4. In die Abgasleitung zwischen dem Motor und der Öffnung der Auffangbeutel ist ein Kühler
derart einzubauen, daß die Temperatur t 0 des aus dem Kühler ausströmenden Gases inner-
halb der folgenden Grenzwerte liegt:
5° C :::; t 0 :::; 17° C
Das Kühlsystem muß so gebaut sein, daß jegliche Mitnahme von Kondenswasser durch die
durchströmenden Gase ausgeschlossen ist. Dadurch soll erreicht werden, daß die Feuch-
tigkeit des im Auffangbeutel enthaltenen Gases bei 20° C unter 83 % bleibt.
3.2.5. Das Gesamtvolumen der Auffangeinrichtung, ausgenommen das Volumen des Auffangbeu-
tels, darf nicht größer als 0,08 m3 sein. Das Volumen der Gaszufuhrleitung im Auffangbeutel
muß geringer als 0,03 m3 sein."
e) Abschnitt 3.3.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Geräte für die Analyse des Kohlenmonoxids und der Kohlenwasserstoffe sind nicht-dispersive Infra-
rot-Absorptionsgeräte.''
f) Nach Abschnitt 3.3.2 werden folgende Abschnitte 3.3.3 bis 3.3.3.3 eingefügt:
,,3.3.3. Die Stickoxide sind nach folgender Methode zu analysieren:
3.3.3.1. Die im Auffangbeutel enthaltenen Gase sind zur Umwandlung der Stickstoffdioxide (NO 2 ) in
Stickstoffmonoxid (NO) durch einen Konverter zu leiten.
3.3.3.2. Der Gehalt an Stickstoffmonoxid (NO) des aus dem Konverter ausströmenden Gases ist mit
Hilfe eines Chemilumineszenz-Analysators zu ermitteln. -
3.3.3.3. Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungseinrichtung verwendet werden."
g) Die Abschnitte 3.5.7 und 3.5.8 werden Abschnitte 3.5.8 und 3.5.9.
h) Nach Abschnitt 3.5.6 wird folgender Abschnitt 3.5.7 eingefügt:
,,3.5.7. Der Wirkungsgrad des Konverters muß mindestens 90 % betragen."
i) Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung:
.,4.5. Vorbereitung des (der) Auffangbeutel(s)".
k) In Abschnitt 4.5.1 Satz 1 werden die Worte „Die Beutel werden insbesondere ..." durch die Worte „Der
(die) Beutel wird (werden) insbesondere" ersetzt.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
1) Nach Abschnitt 4.5.2 wird folgender Abschnitt 4.5.3 eingefügt:
„4.5.3. Das Innere der Beutel ist vor jeder Prüfung mit Luft auszublasen, um vorhandene Feuchtigkeit
zu entfernen."
m) Die Abschnitte 4.6.1 und 4.6.2 werden Abschnitte 4.6.2 und 4.6.3.
n) Nach Abschnitt 4.6 werden folgende Abschnitte 4.6.1 bis 4.6.1.3 eingefügt:
„4.6.1. Kontrolle der Wirksamkeit des Konverters
Die Wirksamkeit der Umwandlung von NO 2 in NO ist nach einer der zwei folgenden Methoden
zu kontrollieren.
4.6.1.1. Methode „A"
4.6.1 .1 .1. Ein Auffangbeutel, der vorher noch nicht zur Aufnahme von Abgasen verwendet wurde, ist
mit einer Menge Luft (oder Sauerstoff) und NO-Kalibriergas zu füllen, um ein Gemisch zu
erhalten, das sich innerhalb des Arbeitsbereiches des Analysators befindet. Es ist genügend
Sauerstoff beizufügen, damit eine genügend große Menge NO in NO 2 umgewandelt wird.
4.6.1.1.2. Der Auffangbeutel ist kräftig zu schütteln und unmittelbar danach an den entsprechenden
Eingangsanschluß des Analysators anzuschließen. Der Gehalt an NO und NOx ist jeweils in
einminütigen Abständen zu messen, wobei das Gas abwechselnd durch den Konverter bzw.
durch den Abzweigschlauch (bypass) zu leiten ist. Bei richtigem Funktionieren des Konver-
ters erfolgt nach mehreren Minuten die Aufzeichnung von NO und NOx im Sinne des nach-
stehend abgebildeten Diagrammes. Auch wenn die Menge von NO 2 ansteigt, muß die Summe
NOx =NO+ NO 2 konstant bleiben. Eine Verminderung des NOx im Verlaufe der Messungen
würde ein Nachlassen der Wirksamkeit des Konverters anzeigen. Vor der weiteren Verwen-
dung des Gerätes ist der Ursache nachzugehen.
Anzeige der Kontrolle über die Wirksamkeit des Konverters
50 NOx7
45
Anzeige des 40
Geräts
3,)r:
30
25
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Zeit in Minuten
4.6.1.2. Methode „B"
Die Wirksamkeit des Konverters kann mit Hilfe eines Ozonators entsprechend der nachste-
henden Methode und dem abgebildeten Schema überprüft werden:
Einrichtung zur Messung der Wirksamkeit des Konverters
Ozonator
02 oder Luft
n sov
•
F2
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 49
4.6.1 .2.1. Dem Analysator für NO ist über ein Abzweigstück einerseits Prüfgas (Gemisch bestehend
aus NO und N 2 in einer Konzentration, die ungefähr 80 % des Skalenendwertes des Gerätes
entspricht) und andererseits Sauerstoff oder mit Ozon angereicherte Luft (je nach der Kon-
zentration des NO) zuzuführen.
Die Leitung für die Zufuhr von 0 2 ist mit einem Absperrventil SOV zu versehen. Jede Zufuhr-
leitung ist mit einem Regulierventil MV und einem Durchflußmengenmesser F zu versehen.
4.6.1 .2.2. Das Absperrventil SOV ist zu schließen und das Regulierventil MV 2 so einzustellen, daß an
dem auf „bypass" eingestellten Chemilumineszenz-Analysator ein konstanter Ablesewert
erreicht wird. Der Analysator ist so einzustellen und zu kalibrieren, daß die Anzeige genau
dem Wert der verwendeten Gaskonzentration entspricht. Dieser Wert (A) ist festzuhalten.
4.6.1.2.3. Die Spannung am Ozonator ist auszuschalten, das Ventil SOV zu öffnen und die OrMenge
derart zu regeln, daß der vom Analysator angezeigte Wert um rund 10 % reduziert wird. Die-
ser Wert (8) ist festzuhalten. Der Ozonator ist wieder einzuschalten und die Spannung zu
regeln, bis der vom Analysator angezeigte Wert auf ungefähr 20 % des vom unverdünnten
Gas ursprünglich erreichten Wertes (A) sinkt.
Dieser Wert (C) ist festzuhalten.
4.6.1.2.4. Der Analysator ist auf „Umwandlung" einzustellen und der ermittelte Wert (D) ist ebenfalls
festzuhalten. Die Spannung am Ozonator ist auszuschalten und die neue Anzeige (E) fest-
zuhalten. Das Absperrventil SOV ist zu schließen und der neue Wert (F) zu notieren. Dieser
letzte Wert muß identisch sein mit dem ursprünglichen Wert (A), es sei denn, das Gas ent-
hielte NO 2 , was die Anzeige eines höheren Wertes zur Folge hätte.
4.6.1.2.5. Die Wirksamkeit (in Prozent) des Konverters ergibt sich aus D - C x 100.
E - C
4.6.1.3. Der Wirkungsgrad des Konverters muß jede Woche mindestens einmal, vorzugsweise aber
jeden Tag, kontrolliert werden."
o) Abschnitt 7.1 wird wie folgt ergänzt:
,,Für die Bestimmung des korrigierten Volumens V' der Stickoxide ist der Wert PH mit Null einzusetzen."
p) Die Abschnitte 7.2 und 7.3 werden Abschnitte 7.3 und 7.4.
q) Nach Abschnitt 7.1 wird folgender Abschnitt '7.2 eingefügt:
,,7.2. Korrektur des Gehaltes an „Stickstoffdioxid"
7.2.1. Die Korrektur des Gehaltes an Stickstoffdioxid erfolgt nach der Formel:
1
C = C
c 1 - 0,0329 (H - 10,7) M
CM = gemessener Gehalt an Stickstoffdioxid
korrigierter Gehalt an Stickstoffdioxid
= absolute Feuchtigkeit ausgedrückt in Gramm Wasser je Kilogramm trockener Luft.
Die absolute Feuchtigkeit ergibt sich aus der Formel:
H = 6,2111 RaxPd
Pa - Pd x Ra
100
Ra = relative Feuchtigkeit der Umgebungsluft in %
Pd Druck des gesättigten Wasserdampfes bei Umgebungstemperatur
Pa = atmosphärischer Druck
Die beiden Drücke Pd und Pa sind in gleichen Einheiten anzugeben."
r) Abschnitt 7.3 erhält folgende Fassung:
„7.3. Masse der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase
Die Masse der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Produkt
d x C x V zu ermitteln, wobei C der Volumenanteil, d die Dichte des betreffenden luftverun-
reinigenden Gases und V das korrigierte Volumen ist. Im Fall der Stickoxide wird V durch V'
ersetzt.
Für Kohlenmonoxid ist d = 1,250
Für Kohlenwasserstoff ist d = 3,844 (n-Hexan)
Für Stickoxide ist d = 2,05 (N0 2 )."
40. Nach Anlage XV wird die Anlage XVI in der aus dem Anhang 2 ersichtlichen Fassung eingefügt.
41. Die Rückseite des Musters 2 a und die Vorderseite des Musters 2 b werden jeweils wie folgt geändert:
a) In der Spalte zu Ziffer 7 werden die Worte „PS bei U/min" durch die Worte „kW bei min- 1 " ersetzt.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) In der Zeile der Ziffern 24 und 25 werden das Wort „Druck" durch das Wort „Überdruck" und die Maßeinheit
,,atü" jeweils durch die Maßeinheit „bar" ersetzt.
c) Die Anmerkung zu Ziffer 7 wird gestrichen."
Artikel 2
Die Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 27. Juli 1966 (BGBI. I S. 456), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 14. Oktober 1968 (BGBI. I S. 1093), wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 51
Anhang 1
Anlage 1
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) Erftkreis in Bergheim, Kreis
BM
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis (Anl. II, Gruppen I und III a)
AB Aschaffenburg Zulassungsstelle Hürth,
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 (Anl. 11, Gruppe 11)
Kreis, Anl. 11, Gruppe 11)
BN Bonn, Stadt
AC Aachen
80 Bochum, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
Kreis, Anl. II, Gruppe II) BOR Borken in Ahaus, Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis
Amberg BS Braunschweig, Stadt
AM
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1) BT Bayreuth
auslaufend: (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas- Kreis, Anl. II, Gruppe 11)
sungsstelle des Kreises Amberg-Sulzbach in BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am
Amberg) Hochrhein
AN Ansbach
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 CE Celle, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe 11) CHA Cham, Kreis
AÖ Altötting, Kreis CLP Cloppenburg, Kreis
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis CO Coburg
AUR Aurich, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Kreis, Anl. II, Gruppe 11)
AW Bad Neuenahr-Ahrweiler in Ahrweiler, Kreis
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis
coc Cochem-Zell in Cochem, Kreis
COE Coesfeld, Kreis
B Berlin cux Cuxhaven, Kreis
BA Bamberg (Zulassungsstelle, Cuxhaven
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 Anl. 11, Gruppe l
Kreis, Anl. II, Gruppe 11) Außenstelle Otterndorf
Anl. II, Gruppe II
BAD Baden-Baden, Stadt AA 100-AZ 999
88 Böblingen, Kreis Außenstelle Bremerhaven
Anl. II, Gruppe II
BC Biberach, Riß, Kreis
CA 100-CZ 999)
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,
CW Calw, Kreis
Kreis
BI Bielefeld, Stadt D Düsseldorf, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe, Kreis (Anl. 11, Gruppe II)
(Anl. II, Gruppe I b) auslaufend:
Idar-Oberstein, Stadt Anl. 11, Gruppen I und III a (Abwicklung dwch
(Anl. II, Gruppe I a und Gruppe II von AA-EZ) Zulassungsstelle des Kreises Mettmann)
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder Zuteilung besonderer
Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen,
sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
DA Darmstadt FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 11) FD Fulda, Kreis
Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
FDS Freudenstadt, Kreis
(Anl. 11, Gruppe 1)
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis
DAH Dachau, Kreis
FL Flensburg, Stadt
DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis
(Anl. II, Gruppe 1)
DAU Daun, Kreis
auslaufend:
DEG Deggendorf, Kreis Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-
DEL sungsstelle des Kreises Schleswig-Flens-
Delmenhorst, Stadt
burg, Dienststelle Flensburg)
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis
OH Diepholz, Kreis
FO Forchheim, Kreis
(Zulassungsstelle Diepholz
Anl. 11, Gruppe 1 FR Freiburg, Breisgau
Außenstelle Syke (Stadt, Anl. II, Gruppe 11)
Anl. 11, Gruppe 11) Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis Breisgau, Kreis
(Anl. II, Gruppen I und III a)
ON Düren, Kreis
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis
DO Dortmund, Stadt
FRi Friesland in Wittmund, Kreis
DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis
FS Freising, Kreis
DT Lippe in Detmold, Kreis
FT Frankenthal Pfalz, Stadt
DU Duisburg, Stadt
(Anl. II, Gruppen I a und 11)
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße in Neustadt Wein-
straße, Kreis auslaufend:
Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
sungsstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neu-
E Essen, Stadt
stadt Weinstraße)
EBE Ebersberg, Kreis
FÜ Fürth
ED Erding, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppe II
EI Eichstätt, Kreis Kreis, Anl. II, Gruppe 1)
EL Emsland in Meppen, Kreis
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
EM Emmendingen, Kreis
GE Gelsenkirchen, Stadt
EMD Emden, Stadt
GER Germersheim, Kreis
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
GF Gifhorn, Kreis
(Anl. II, Gruppe I a, 1b von AA bis UZ und
Gruppe II von AA-UZ) GG Groß-Gerau, Kreis
Lahnstein, Stadt GI Gießen, Kreis
(Anl. 11, Gruppe I b von VA bis ZZ und Gruppe II GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Glad-
von VA-22) bach, Kreis
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
ER Erlangen GÖ Göttingen
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1) (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
auslaufend: Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas- · GP Göppingen, Kreis
sungsstelle des Kreises Erlangen-Höchstadt
in Erlangen) GS Goslar, Kreis
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis GT Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis GZ Günzburg, Kreis
ES Esslingen Neckar, Kreis
H Hannover
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppe II
EU Euskirchen, Kreis Kreis Anl. II, Gruppen 1, III a und
Gruppe III b von AA-CZ)
F Frankfurt/Main, Stadt HA Hagen, Stadt
FAL Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis HAM Hamm, Stadt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 53
HAS Haßberge in Haßfurth, Kreis K Köln, Stadt
HB Hansestadt Bremen (Anl. II, Gruppen II und III b)
(Anl. 11, Gruppe II) auslaufend:
Bremen Nord in Bremen Vegesack, Anl. II, Gruppen I und III a (Abwicklung durch
Zulassungsstelle des Erftkreises in Hürth)
(Anl. 11, Gruppe 1)
Bremerhaven, Stadt KA Karlsruhe
(Anl. 11, Gruppe III a) (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)
HD Heidelberg
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis KC Kronach, Kreis
(Anl. II, Gruppe II) KE Kempten (Allgäu), Stadt
HDH Heidenheim Brenz, Kreis (Anl. 11, Gruppe 1)
HE Helmstedt, Kreis auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-
HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, ~reis sungsstelle des Kreises Oberallgäu, Dienst-
HEi Dithmarschen in Heide-Holstein, Kreis stelle Kempten)
HER Herne, Stadt KEH Kelheim, Kreis
HF Herford in Kirchlengern, Kreis KF Kaufbeuren, Stadt
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der (Anl. 11, Gruppe I a)
Höhe, Kreis auslaufend:
HH Hansestadt Hamburg Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
sungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienst-
(Anl. 11, Gruppen II und III b)
stelle Kaufbeuren)
Hamburg-Bergedorf
KG Bad Kissingen, Kreis
(Anl. 11, Gruppen I a und III a von U 1000 bis Z
9999) KH Bad Kreuznach
Hamburg-Harburg (Stadt, Anl. 11, Gruppen I a und III a
(Anl. II, Gruppen I b und III a von A 1000 bis S Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)
9999) Kt Kiel, Stadt
HI Hildesheim, Kreis KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden,
HL Hansestadt Lübeck Kreis
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis KL Kaiserslautern
HN Heilbronn, Neckar (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Kreis, Anl. II, Gruppe 11)
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
Kreis, Anl. 11, Gruppe 11) KLE Kleve, Kreis
HO Hof KN Konstanz, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 KO Koblenz, Stadt
Kreis, Anl. 11, Gruppe 11) (Anl. 11, Gruppe II)
HOL Holzminden, Kreis auslaufend:
HOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis Anl. 11, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulas-
sungsstelle des Kreises Mayen-Koblenz in
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis Koblenz)
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis Anl. 11, Gruppe III a von A 1000 bis R 9999
HS Heinsberg in Erkelenz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
Anl. 11, Gruppe III a von S 1000 bis Z 9999
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander-
HX Höxter, Kreis nach)
KR Krefeld, Stadt
1GB St. Ingbert, Stadt
KS Kassel
IN Ingolstadt, Stadt
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II
(Anl. 11, Gruppe 1) Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)
auslaufend: KT Kitzingen, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas-
sungsstelle des Kreises Eichstätt, Dienst- KU Kulmbach, Kreis
stelle Ingolstadt) KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
12 Steinburg in Itzehoe, Kreis KUS Kusel, Kreis
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis MB Miesbach, Kreis
(Anl.11, ME Mettmann, Kreis
Gruppe I a von P 1-Z 999
Gruppe I b von MA 1-ZZ 99 MG Mönchengladbach, Stadt
Gruppe II von MA 100-ZZ 999 MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
· Gruppe III a von E 1000--E 9999)
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
Lahn-Dill-Kreis in Dillenburg, Kreis
MIL Miltenberg, Kreis
(Anl.11,
Gruppe I b von AA 1-JZ 99 MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
Gruppe II von AA 100-JZ 999) (Anl. II, Gruppen I a und III a)
auslaufend: Zulassungsstelle Iserlohn
Anl.11, (Anl. 11, Gruppen I b und 11)
Gruppe I a von A 1-N 999 MM Memmingen, Stadt
Gruppe I b von KA 1-LZ 99 (Anl. 11, Gruppe I a)
Gruppe II von KA 100-LZ 999
Gruppe III a von A 1 000-D 9999 auslaufend:
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Gießen) Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
sungsstelle des Kreises Unterallgäu, Dienst-
LA Landshut stelle Memmingen)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
MN Unterallgäu in Mindelheim, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis
LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
MR Marburg, Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis
LB Ludwigsburg, Kreis
MS Münster, Stadt
LD Landau, Stadt
(Anl. 11, Gruppen I a und III a) MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
auslaufend: MTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus,
Anl. 11, Gruppen I b und II (Abwicklung durch Kreis
Zulassungsstelle des Kreises Südliche Wein- MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
straße in Landau)
MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis
LER Leer in Leer Ostfriesland, Kreis (Anl. II, Gruppe II)
LEV Leverkusen, Stadt Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis
LG Lüneburg, Kreis (Anl. II, Gruppe III a)
LI Lindau (Bodensee), Kreis Stadt Andernach
(Anl. 11, Gruppen I a und I b)
LIF Lichtenfels, Kreis
MZ Mainz, Stadt
LL Landsberg a. Lech, Kreis
(Anl. 11, Gruppe 11)
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis
Mainz-Bingen in Mainz, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis (Anl. II, Gruppe I a, Gruppe I b von AA 1-
LU Ludwigshafen Rhein XZ 99, Gruppe III a von S 1000-2 9999)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) (Anl. II, Gruppe I b von YA-22 99 und Gruppe
III a von A 1000-R 9999)
M München MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a) N Nürnberg, Stadt
MA Mannheim, Stadt (Anl. II, Gruppe II)
(Anl. 11, Gruppe II), auslaufend:
auslaufend: Anl. 11, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulas-
Nummerngruppen sungsstelle des Kreises Nürnberger Land, in
A 1-N 999, AA 1-NZ 99 und A 1000-N 9999 Lauf a. d. Pegnitz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.
Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mann- Donau, Kreis
heim)
NE Neuss, Kreis
Nummerngruppen
P 1-Z 999, PA 1-ZZ 99 und P 1000-Z 9999 NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des stadt a. d. Aisch, Kreis
Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,
a. d. Bergstraße) Kreis
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 55
NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis PS Pirmasens
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a
NF Nordfriesland in Husum, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II)
NI Nienburg Weser, Kreis
NK Neunkirchen Saar, Kreis R Regensburg
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppe II
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)
NMS Neumünster, Stadt
RA Rastatt, Kreis
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis
NOM Northeim, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis
NR Neuwied Rhein
(Stadt, Anl. 11, Gruppe I a und III a REG Regen, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen I b und II) RH Roth, Kreis
NU Neu-Ulm, Kreis RO Rosenheim
NW Neustadt Weinstraße, Stadt (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
(Anl. 11, Gruppe 1) Kreis, Anl. 11, Gruppe 11)
auslaufend: ROW Rotenburg Wümme, Kreis
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulas- (Anl. II, Gruppe 1)
sungsstelle des Kreises Bad Dürkheim in Neu- Nebenstelle Bremervörde
stadt Weinstraße) (Anl. 11, Gruppe III a)
RS Remscheid, Stadt
OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis RT Reutlingen, Kreis
OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Rüdesheim, Kreis
08 Oberhausen, Stadt (Anl. II, Gruppe 1)
0D Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
Kreis
OE Olpe, Kreis
(Anl. II, Gruppe 11)
OF Offenbach, Main
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
RV Ravensburg, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II) RW Rottweil, Kreis
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis
OH Ostholstein in Eutin, Kreis
OHA Osterode Harz, Kreis s Stuttgart, Stadt
OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbek, Kreis SAD Schwandorf, Kreis
OL Oldenburg/Oldenburg SB Saarbrücken, Stadtverband
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II SC Schwabach, Stadt
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) (Anr. II, Gruppe I a)
OS Osnabrück auslaufend:
(Stadt, Anl. 11, Gruppen I und III a Anl. II, Gruppen I b und II (Abwicklung durch
Kreis, Anl. II, Gruppe 11) Zulassungsstelle des Kreises Roth, Dienst-
stelle Schwabach)
SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
PA Passau
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a SG Solingen, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppen I b und 11) SHA Schwäbisch Hall, Kreis
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis (Anl. II, Gruppe 1)
PB Paderborn, Kreis Außenstelle Rinteln
(Anl. II, Gruppe II)
PE Peine, Kreis
SI Siegen, Kreis
PF Pforzheim
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II) SIG Sigmaringen, Kreis
Enzkreis in Pforzheim SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
(Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
PI Pinneberg, Kre·is SLS Saarlouis, Kreis
PLÖ Plön Holstein, Kreis so Soest, Kreis
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
SP Speyer, Stadt VER Verden in Verden Aller, Kreis
(Anl. II, Gruppe I b) VIE Viersen, Kreis
auslaufend: VK Völklingen, Stadt
Anl. II, Gruppe I a (Abwicklung durch Zulas-
sungsstelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein vs Schwarzwald-Saar-Kreis in
in Ludwigshafen) Villingen-Schwenningen, Kreis
SR Straubing, Stadt w Wuppertal, Stadt
(Anl. II, Gruppen I a und III a) WAF Warendorf in Beckum, Kreis
Straubing-Bogen in Straubing, Kreis WEN Weiden i. d. OPf. Stadt,
(Anl. 11, Gruppen I b und II)
WES Wesel in Moers, Kreis
ST Steinfurt, Kreis
WF Wolfenbüttel, Kreis
STA Starnberg, Kreis
WHV Wilhelmshaven, Stadt
STD Stade, Kreis
WI Wiesbaden, Stadt
su Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
sw Schweinfurt
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. Ob., Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Kreis, Anl. II, Gruppe 11) WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
sz Salzgitter, Stadt WND St. Wendel, Kreis
wo Worms, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, (Anl. II, Gruppe II)
Kreis
auslaufend:
TIR Tirschenreuth, Kreis Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulas-
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis sungsstelle des Kreises Alzey-Worms in
Alzey)
TA Trier
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1) WOB Wolfsburg, Stadt
Trier-Saarburg in Trier WST Ammerland in Westerstede, Kreis
(Kreis, Anl. II, Gruppe 11) WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
TS Traunstein, Kreis WÜ Würzburg
TÜ Tübingen, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
TUT Tuttlingen, Kreis
WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i.
UE Uelzen, Kreis Bay., Kreis
UL Ulm Donau WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1) ww Westerwald in Montabaur, Kreis
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau,
(Kreis, Anl. II, Gruppe 11)
zw Zweibrücken, Stadt
(Anl. II, Gruppe I a)
UN Unna, Kreis
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
sungsstelle des Kreises Pirmasens in Pirma-
VEC Vechta, Kreis sens)
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die- bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen- nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AH Ahaus, Kreis, ALF Alfeld Leine, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Borken in Ahaus) ses Hildesheim, Außenstelle Alfeld)
AIB Bad Aibling, Kreis ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ses Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling) Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)
ALZ Alzenau i. UFr, Kreis
AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär- ses Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau
kischen Kreises in Lüdenscheid) i. UFr)
Nr. 3 - Tag der'Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 57
AR Arnsberg, Kreis BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Hochsauerlandkreises, Dienststelle Arnsberg) ses Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)
ASO Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen- BAI Brilon, Kreis
dorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Hochsauerlandkreises, Dienststelle Brilon)
ses Emsland, Außenstelle Papenburg- BRK Bad Brückenau, Kreis
Aschendorf)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad
Brückenau)
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis
BCH Buchen Odenwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nek- ses Goslar in Goslar)
kar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
BRV Bremervörde, Kreis
BE Beckum, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Rotenburg Wümme, Nebenstelle Bremer-
ses Warendorf in Beckum) vörde)
BEI Beilngries, Kreis BSB Bersenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Eichstätt, Dienststelle Beilngries) ses Osnabrück in Osnabrück)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis BU Burgdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Steinfurt) ses Hannover in Hannover)
BGD Berchtesgaden, Kreis BÜD Büdingen Oberhessen, Kreis
(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wet-
Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises teraukreises, Dienststelle Büdingen)
Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;
BÜR Büren, Kreis
Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis
ZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes- ses Paderborn)
gaden) BUL Burglengenfeld, Kreis
BH Bühl Baden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Schwandorf)
ses Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden) BZA Bergzabern, Kreis
BIO Biedenkopf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Südliche Weinstraße in Landau)
ses Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Bieden-
kopf)
BIN Bingen/Rhein, Kreis CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ses Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen) Kreises Recklinghausen, Dienststelle
BK Back~ang, Kreis Castrop-Rauxel)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis ses Goslar in Goslar)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- CR Crailsheim, Kreis
ses Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernka- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
stel-Kues) ses Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Siegen) 01 Dieburg, Kreis
BOG Bogen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Landkreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle
ses Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen) Dieburg)
BOH Bocholt, Stadt Oll Dillkreis in Dillenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ses Borken in Ahaus) Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
DIN Dinslaken, Kreis FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst,
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Kreis
ses Wesel in Moers) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis, Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des FKB Frankenberg Eder, Kreis
Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
DKB Dinkelsbühl, Kreis ses Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Fran-
kenberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl) FÜS Füssen, Kreis
OS Donaueschingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Ostallgäu, Dienststelle Füssen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Schwarzwald-Saar-Kreises, Dienststelle FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
Donaueschingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
DUO Duderstadt, Kreis Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Göttingen in Göttingen)
EBN Ebern, Kreis GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Haßberge, Dienststelle Ebern) ses Northeim in Northeim)
EBS Ebermannstadt, Kreis GD Schwäbisch Gmünd, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ses Forchheim) Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch
ECK Eckernförde, Kreis Gmünd)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- GEL Geldern, Kreis
ses Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
EG Eggenfelden, Kreis ses Kleve, Dienststelle Geldern)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- GEM Gemünden a. Main, Kreis
ses Rottal-Inn in Pfarrkirchen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
EHI Ehingen Donau, Kreis ses Main-Spessart in Karlstadt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb- GEO Gerolzhofen, Kreis
Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
EIH Eichstätt, Kreis ses Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis
ses Eichstätt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
EIN Einbeck, Kreis ses Heinsberg in Erkelenz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- GLA Gladbeck, Stadt
ses Northeim, Dienststelle Einbeck) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ERK Erkelenz, Kreis ses Recklinghausen, Dienststelle Gladbeck)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- GN Gelnhausen, Kreis
ses tieinsberg in Erkelenz) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ESB Eschenbach i. d. OPf, Kreis Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhau-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- sen)
ses Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle GOA Sankt Goar, Kreis
Eschenbach i. d. OPf) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
EUT Eutin, Kreis Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- GOH Sankt Goarshausen, Kreis
ses Ostholstein in Eutin) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
FDB Friedberg, Kreis GRA Grafenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ses Aichach-Friedberg, Dienststelle Fried- Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle
berg) Grafenau)
FEU Feuchtwangen, Kreis GRI Griesbach i. Rottal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen) ses Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 59
GUN Gunzenhausen, Kreis JÜL Jülich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle ses Düren in Düren)
Gunzenhausen)
GV Grevenbroich, Kreis KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Neuss, Dienststelle Grevenbroich) ses Main-Spessart in Karlstadt)
KEL Kehl, Kreis
HAB Hammelburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- naukreises, Dienststelle Kehl)
ses Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg) KEM Kemnath, Kreis
HCH Hechingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ses Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen) KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
HEB Hersbruck, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Viersen in Viersen)
ses Nürnberger Land in Lauf a. d. ·Pegnitz) Königshofen i. Grabfeld, Kreis
KÖN
HIP Hilpoltstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen
ses Roth, Dienststelle Hilpoltstein) i. Grabfeld)
HMÜ Münden, Kreis KÖZ Kötzting, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Göttingen in Göttingen) ses Cham, Dienststelle Kötzting)
HOG Hofgeismar, Kreis KRU Krumbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Kassel, Dienststelle Hofgeismar) ses Günzburg, Dienststelle Krumbach)
HOH Hofheim i. UFr, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- LAN Landau a. d. Isar, Kreis
ses Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Dingolfing-Landau in Dingolfing)
HOR Horb Neckar, Kreis
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Freudenstadt, Dienststelle Horb) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Vogelsbergkreises in Lauterbach)
HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- LE Lemgo, Kreis
ses Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höch- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
stadt a. d. Aisch) ses Lippe in Detmold)
HÜN Hünfeld, Kreis LEO Leonberg Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Fulda, Dienststelle Hünfeld) ses Böblingen, Dienststelle Leonberg)
HUS Husum, Kreis LF Laufen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Nordfriesland in Husum) ses Berchtesgadener Land, Dienststelle Lau-
fen)
HW Halle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- LH Lüdinghausen, Kreis
ses Gütersloh, Dienststelle Halle) (Abwicklung durch Zulasssungsstelle des
Kreises Coesfeld)
ILL Illertissen, Kreis UN Lingen in Lingen Ems, Krels
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Neu Ulm, Dienststelle Illertissen) ses Emsland, Dienststelle Lingen)
IS Iserlohn, Stadt und Kreis LK Lübbecke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
kischen Kreises in Iserlohn) ses Minden-Lübbecke, Dienststelle Lüb-
becke)
JEV Friesland in Jever, Kreis LOH Lohr a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Friesland in Wittmund) ses Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
LP Lippstadt, Kreis Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mer-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- gentheim)
ses Soest)
MO Moers, Kreis
LA Lahr Schwarzwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte- ses Wesel in Moers)
nau-Kreises, Dienststelle Lahr)
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär- ses Ostallgäu in Marktoberdorf)
kischen Kreises in
MON Monschau, Kreis
Lüdenscheid [Anl. II, Gruppen I a und III a]
Iserlohn [Anl. II, Gruppen I b und II]) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Aachen in Aachen)
LÜD Lüdenscheid, Kreis
MT Westerwald in Montabaur, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Mär-
kischen Kreises in Lüdenscheid) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Westerwald in Montabaur)
LÜN Lünen, Stadt
MÜB Münchberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Unna, Dienststelle Lünen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Hof in Hof)
MAI Mainburg, Kreis MÜL Müllheim Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Kelheim, Dienststelle Mainburg) ses Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle
Müllheim)
MAK Marktredwitz, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- MÜN Münsingen Württemberg, Kreis
ses Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Marktredwitz) ses Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
MAL Mallersdorf, Kreis MY Mayen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung für Kennzeichen der Anl. 11, Grup-
ses Straubing-Bogen, Dienststelle Mallers- pen I a und II durch Zulassungsstelle des Krei-
dorf) ses Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen;
MAR Marktheidenfeld, Kreis für Kennzeichen der Gruppe I b durch Dienst-
stelle Andernach)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Main-Spessart, Dienststelle Markt-
NAB Nabburg, Kreis
heidenfeld)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis ses Schwandorf in Schwandorf)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- NAI Naila, Kreis
ses Dithmarschen in Heide/Holstein)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
MEG Melsungen, Kreis ses Hof in Hof)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsun- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
gen) ses Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
MEL Melle, Kreis NEN Neunburg vorm Wald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Osnabrück in Osnabrück) ses Schwandorf in Schwandorf)
MEP Meppen, Kreis NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Schwarzwald, Kreis
ses Emsland in Meppen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis ses Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle
(Abwicklung durch die Zulassungsstellen des Titisee-Neustadt)
Hochsauerlandkreises in NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis
Meschede [Anl. 11, Gruppe 1] (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Brilon [Anl. 11, Gruppe II] ses Nordfriesland in Husum)
Arnsberg 2 [Anl. 11, Gruppe III])
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
MET Mellrichstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
ses Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)
NOR Norden, Kreis
MGH Bad Mergentheim, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ses Aurich, Außenstelle Norden)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 61
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis ROD Roding, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Hannover in Hannover) ses Cham, Dienststelle Roding)
NT Nürtingen, Kreis ROF Rotenburg Fulda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Esslingen, Dienststelle Nürtingen) ses Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Roten-
burg)
088 Obernburg a. Main, Kreis
ROH Rotenburg Hannover, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. (geändert in ROW = Rotenburg Wümme;
Main) Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Rotenburg Wümme in Rotenburg Wümme)
OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- AOK Rockenhausen, Kreis
ses Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Don-
nersbergkreises in Kirchheimbolanden)
ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des AOL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis
Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
OLD Oldenburg/Holstein, Kreis ses Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d.
Laaber)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Ostholstein in Eutin) ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei-
Tauber)
nisch-Bergischen Kreises in Bergisch Glad-
bach) RY Rheydt, Stadt
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
Mönchengladbach)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Cuxhaven, Außenstelle Otterndorf)
SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis
OTW Ottweiler, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
ses Neunkirchen, Dienststelle Ottweiler)
SÄK Säckingen, Kreis
OVI Oberviechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Waldshut, Dienststelle Säckingen)
ses Schwandorf in Schwandorf)
SAN Stadtsteinach, Kreis
PAR Parsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Kulmbach in Kulmbach)
ses Neumarkt i. d. Opf. Dienststelle Parsberg)
SEF Scheinfeld, Kreis
PEG Pegnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in
ses Bayreuth, Dienststelle Pegnitz) Neustadt a. d. Aisch)
PRÜ Prüm Eifel, Kreis SEL Selb, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm) ses Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle
Selb)
REH Rehau, Kreis
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Hof in Hof) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Oberallgäu in Sonthofen)
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall
Kreis ' SLE Schleiden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Berchtesgadener Land in Bad Reichen- ses Euskirchen, Dienststelle Schleiden)
hall) SLG Saulgau Württemberg, Kreis
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
ses Schaumburg, Außenstelle Rinteln)
SLÜ Schlüchtern, Kreis
RIO Riedenburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüch-
ses Kelheim in Kelheim) tern)
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
SMÜ Schwabmünchen, Kreis USI Usingen, Taunus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ses Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen) Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des VAi Vaihingen Enz, Kreis
Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
SOB Schrobenhausen, Kreis ses Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- VIB Vilsbiburg, Kreis
ses Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Schrobenhausen) ses Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
SOG Schongau, Kreis VIT Viechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Weilheim-Schongau, Dienststelle Schon- ses Regen, Dienststelle Viechtach)
gau)
VL Villingen Schwarzwald, Kreis
SOL Soltau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Schwarzwald-Saar-Kreises in Villingen-
ses Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel) Schwenningen)
SPR Springe, Kreis VOF Vilshofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Hannover in Hannover) ses Passau, Dienststelle Vilshofen)
STE Staffelstein, Kreis VOH Vohenstrauß, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Lichtenfels in Lichtenfels) ses Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis Vohenstrauß)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Schaumburg in Stadthagen) WA Waldeck in Korbach, Kreis
STO Stockach Baden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- ses Waldeck-Frankenberg in Korbach)
ses Konstanz, Dienststelle Stockach) WAN Wanne-Eickel, Stadt
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Herne)
ses Amberg-Sulzbach in Amberg) WAR Warburg, Kreis
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Kreis ses Höxter, Dienststelle Warburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des WAT Wattenseheid, Stadt
Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt
Schwalbach)
Bochum)
SV Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
WD Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Diepholz, Außenstelle Syke)
ses Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück)
TE Tecklenburg, Kreis
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
wald, Kreis
ses Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis ses Westerwald in Montabaur)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
WEG Wegscheid, Kreis
ses Nordfriesland in Husum)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
TT Tettnang Württemberg, Kreis ses Passau, Dienststelle Wegscheid)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
Bodenseekreises, Dienststelle Tettnang)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ÜB Überlingen Bodensee, Kreis ses Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
Bodenseekreises, Dienststelle Tettnang) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
UFF Uffenheim, Kreis ses Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- WER Wertingen, Kreis
ses Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
Neustadt a. d. Aisch) ses Dillingen a. d. Donau in Dillingen)
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 63
WG Wangen Allgäu, Kreis WS Wasserburg a. Inn, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Ravensburg, Dienststelle Wangen) ses Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a.
Inn)
WIT Witten, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des WTL Wittlage, Kreis
Ennepe-Ruhr-Kreises, Dienststelle Witten) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Osnabrück, Dienststelle Wittlage)
WIZ Witzenhausen, Kreis
WTM Wittmund, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzen- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
hausen) ses Friesland in Wittmund)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis WÜM Waldmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Kassel, Dienststelle Wolfhagen) ses Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WOL Wolfach, Kreis wz Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Orte- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
naukreises, Dienststelle Wolfach) Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)
WOR Wolfratshausen, Kreis ZEL Zell Mosel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle ses Cochem-Zell in Cochem)
Wolfratshausen)
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
wos Wolfstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegen-
ses Freyung-Grafenau in Freyung) hain)
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang 2
Anlage XVI
(§ 47 Abs. 2 Satz 2)
Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe
aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Allgemeines
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind land- oder forst-
wirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens 2 Achsen,
deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen
oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang X Abschnitt 8 ist die Abgas-
prüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e. V., Langemarckstraße 20,
4300 Essen. Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach§ 21 können auch andere
Prüfstellen prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag und Ergebnis der Prü-
fungen sind ihm mitzuteilen.
3 Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit zwei Achsen und
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften„
3.1 Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-
Bundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauf-
tragten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu
übersenden.
3.2 Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage eines
Formblattes nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt
wurde, nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21 a Abs. 1 a als bedingungsgemäß anerkannt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 65
Anhang 11)
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,
Vorschriften und Prüfungen, Übereinstimmung der Produktion
( 1)
2 Begriffsbestimmungen
(2.1)
2.2 „Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor"
bezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche
Unterschiede können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.
2.3 „Dieselmotor" bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung" arbeitet.
2.4 „Kaltstarteinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zuge-
führte Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu
erleichtern.
2.5 „Trübungsmeßgerät" bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den
Zugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.
3 Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftrag-
ten einzureichen.
3.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
3.2.1 Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.
3.2.2 Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
3.3 Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugma-
schine sind dem für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Technischen Dienst zur
Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn der für die Durchführung
der Prüfungen zuständige Technische Dienst dies zuläßt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden,
die für den zu genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.
3A EWG-Betriebserlaubnis
Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des
Anhangs X beizufügen.
4 Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
(4.1)
(4.2)
(4.3)
4.4 An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an
gut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist,
ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der
bei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde,
angegeben in m-1, und der bei der Genehmigung nach dem in Punkt 3.2 des Anhangs IV beschriebenen
Verfahren festgestellt wurde.
4.5 Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.
4.6 Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.
1
) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte die gleiche; ent-
spricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5 Vorschriften und Prüfungen
5.1 Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entwor-
fen, gebaut und angebracht sein, daß die Zugmaschine unter normalen Betriebsbedingungen trotz der
Schwingungen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
5.2 Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen
5.2.1 Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb
bleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.
5.2.2 Punkt 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
5.2.2.1 Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei
gleichbleibenden Drehzahlen-gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III-die in Anhang VI ange-
gebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
5.2.2.2 Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Still-
stand des Motors zur Folge hat.
5.3 Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe
5.3.1 Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung
der EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV
durchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere
die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft 1 ).
5.3.2 Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die
in Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
5.3.3 Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorp-
tionskoeffizienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des
Luftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m- , entspricht. 1
5.4 Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt,
so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.
(6)
7 Übereinstimmung der Produktion
7.1 Jede Zugmaschine der Serie muß dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile entspre-
chen, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.
(7.2)
7,3 Im allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission ver-
unreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebs-
erlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.
7.3.1 Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:
7.3.1.1 Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu
unterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festge-
stellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als
0,5 m-1 überschreitet.
7.3.1.2 Wenn der bei der Prüfung nach Punkt 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert
um mehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist eine Zugmaschine des betreffenden Typs oder deren Motor einer
Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissions-
wert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.
(8)
(9)
1) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nach-
prüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 67
Anhang II
Hauptmerkmale der Zugmaschine und des Motors und
Angaben über die Durchführung der Prüfungen ) 1
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke: .......................................................................................,.................................... .
1.2 Typ: ............................................................................................................................. .
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2)
1 .4 Bohrung: .................................................. mm
1.5 Hub: .................................................. mm
1.6 Zahl der Zylinder: ........................................................................................... · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·
1.7 Hubraum: .................................................. cm 3
1.8 Kompressionsverhältnis 3 ): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••, •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••, ••••••••••••••••••
1.9 Art der Kühlung: .............................................................................................................. .
1.10 Aufladung mit/ohne 2 ) Beschreibung des Systems: ................................................................ ..
1.11 Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: ..................................................................... .
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung
(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)
Beschreibung und Skizzen: ................................................................................................ .
3 Kraftstof'f-Speisesystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer
USW'.): ............................................................................................................................ .
3.2 Kraftstoffzufuhr:
3.2.1 Kraftstoffpumpe:
Druck 3 ) . . . . . . •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder charakteristisches Diagramm 3 ) ••...•..•••.•..•..•..•.
3.2.2 Einspritzvorrichtung: ......................................................................................................... .
3.2.2.1 Pumpe
3.2.2.1.1 Marke(n): ....................................................................................................................... .
3.2.2.1.2 Typ(en): ......................................................................................................................... .
3.2.2.1.3 Einspritzmenge: .................................................. mm 3 je Hub bei .............................. U/min
der Pumpe 1 ) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2 ) 1 ): ...................................... ..
Angabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 2 )
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt: ............................................................................................................ .
3.2.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers: ..................................................................................... .
3.2.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ..................... , ............................................................... .
3.2.2.2 Einspritzleitungen
3.2.2.2.1 Länge: ........................................................................................................................... .
3.2.2.2.2 Lichter Durchmesser: ....................................................................................................... .
3.2.2.3 Einspritzdüse(n):
3.2.2.3.1 Marke(n): ....................................................................................................................... .
3.2.2.3.2 Typ(en): ......................................................................................................................... .
3.2.2.3.3 Einspritzdruck: ......................................................................................................... bar 1 )
oder Einspritzdiagramm 2 ) 1 ): ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
') Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3.2.2.4 Regler
3.2.2.4.1 Marke(n): .........................................................................................................................
3.2.2.4.2 Typ(en): ......................................................................................................................... .
3.2.2.4.3 Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: ................................................................ U/min
3.2.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last: ................................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
3.2.2.4.5 Leerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): ........................................................................................................................ .
3.3.2 Typ(en): ........................................................................................................................ ..
3.3.3 Beschreibung: .................................................................................................................. .
4 Ventile
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: .................. ..
4.2 Prüf- und/oder Einstellspiel 2 ): ............................................................................................. .
5 Auspuffanlage
5.1 Beschreibung und Skizzen:
5.2 Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: .. .. .. . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. .. . .. . .. . .. . . .. .. .. .. . mm WS/Pascal (Pa)
6 Kraftübertragung
6.1 Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ........................................................................... .
6.2 Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: ..................... .
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Verwendetes Schmiermittel
7.1.1 Marke(n): ........................................................................................................................ .
7.1.2 Typ(en): ......................................................................................................................... .
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden)
8 Kenndaten des Motors
8.1 Drehzahl im Leerlauf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min 1 )
8.2 Drehzahl bei Höchstleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min 1 )
8.3 Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III
8.3.1 Leistung des Motors auf dem Prüfstand:
(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. -Norm)
8.3.2 Leistung an den Rädern der Zugmaschine
Drehzahl(n) U/min Leistung kW
1. ............................ , .......................... .
2. ························································
3.
4 . ....................................................... .
5. ························································
6.
1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
•) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 69
Anhang III
Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
1 Einleitung
1.1 Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen
gleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Vollast.
1.2 Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.
2 Meßverfahren
2.1 Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Vollast des Motors zu mes-
sen. Es sind 6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des
Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:
- 55% der Höchstleistungsdrehzahl,
- 1 000 U/min.
Die äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.
2.2 Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann und bei denen die Ein-
schaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die
Messungen mit und ohne Aufladung durchzführen.
Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.
3 Prüfbedingungen
3.1 Zugmaschine oder Motor
3.1.1 Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muß ein-
gelaufen sein.
3.1.2 Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.
3.1.3 Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.
3.1.4 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.
3.1.5 Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.
Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur
haben.
3.2 Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.
3.3 Prüfraum
3.3.1 Die absolute Temperatur T in Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind fest-
zustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:
750
F ( ) 0,65 x (-T-) 0,5
1; 298
3.3.2 Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98:::;; F :::;; 1,02 ist.
3.4 Entnahme- und Meßgeräte
Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vor-
schriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.
4 Grenzwerte
4.1 Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Punkt 2.1 vorge-
nommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden For-
meln berechnet:
- für Zweitaktmotoren G = Vn
60
- für Viertaktmotoren G = Vn
120
V: Hubraum des Motors in Liter,
n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.
4.2 Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in
Anhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angege-
benen Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang IV
Prüfung bei freier Beschleunigung
Prüfbedingungen
1.1 Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang III
unterzogen wurde.
1.1.1 Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prü-
fung der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser
und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
1.1.2 Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine
Straßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Been-
digung der Straßenfahrt zu erfolgen.
1 .2 Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder ver-
schmutzt werden.
1.3 Es gelten die Prüfbedingungen nach den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.
1 .4 Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Punkt 3.4 des Anhangs III.
2 Durchführung der Prüfungen
2.1 Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese
ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwung-
masse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.
2.2 Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befin-
den und die Kupplung eingerückt sein.
2.3 Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Förder-
menge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des
Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal los-
gelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entspre-
chenden Zustand befindet.
2.4 Der Vorgang nach Punkt 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen
und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder
der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte,
die während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksich-
tigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer
1
Bandbreite von 0,25 m- liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende
Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.
2.5 Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:
2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mecha-
nisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden
Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal
ausgekuppelt ist. Als Meßergebnis ist der höhere Wert der beiden Meßreihen festzuhalten.
2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet
werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Als Meßergebnis ist der
höhere Wert der beiden Meßreihen festzuhalten.
3 Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten
3.1 Bezeichnungen
XM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Punkt 2.4;
XL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;
SM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Punkt 2.1 des
Anhangs 111), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;
SL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Punkt 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vor-
geschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;
L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.
3.2 Sind die Absorptionskoeffizienten in m- 1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt,
so ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:
X'L =~xXM oder X"L =XM+0,5
SM
Nr. 3- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 71
Anhang V
Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung der Betriebserlaubnis
und für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Grenzwerte und Einheiten Verfahren
Dichte 1 5/ 4 °c 0,830 ± 0,005 ASTM D 1298-67
Siedeverlauf ASTM D 86-67
50% min. 245°C
90% 330 ± 10°c
Siedeende max. 370°C
Cetanzahl 54 ± 3 ASTMD 976-66
kinematische Viskosität bei 100 °F 3 ± 0,5 cSt ASTMD 445-65
Schwefelgehalt 0,4 ± 0,1 Gew. % ASTMD 129-64
Flammpunkt min. 55 °C ASTMD 93-71
Trübungspunkt max. -7 °C ASTM D 2500-66
Anilinpunkt 69°C ± 5°c ASTMD 611-64
Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand max. 0,2 Gew. % ASTMD 524-64
Aschegehalt max. 0,01 Gew. % ASTMD 482-63
Wassergehalt max. 0,05 Gew. % ASTMD 95-70
Kupferlamellenkorrosion bei 100 °C max. 1 ASTMD 130-68
10 250 ± 100 kcal/kg ASTMD 2-68
unterer Heizwert
{ 18 450 ± 180 BTU/lb
1 (Ap. VI)
Säurezahl null mg KOH/g ASTM D 97 4-64
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu
sein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang VI
Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwerte des Luftdurchsatzes G Absorptionskoeffizient k
Liter/Sekunde m-,
42 2,26
45 2,19
50 2,08
55 1,985
60 1,90
65 1,84
70 1,775
75 1,72
80 1,665
85 1,62
90 1,575
95 1,535
100 1,495
105 1,465
110 1,425
115 1,395
120 1,37
125 1,345
130 1,32
135 1,30
140 1,27
145 1,25
150 1,225
155 1,205
160 1,19
165 1,17
170 1,155
175 1,14
180 1,125
185 1, 11
190 1,095
195 1,08
>-200 1,065
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, daß die Mes-
sungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 73
Anhang VII
Eigenschaften der Trübungsmeßgeräte
Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte entsprechen müssen,
die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.
2 Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte
2.1 Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.
2.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses
von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Fotozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge
ist auf dem Gerät anzugeben.
2.3 Die Anzeigeeinrichtung desTrübungsmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß absolute Einheiten
der Lichtabsorption von Obis m (m- ) aufweisen, die andere muß linear von Obis 100 geteilt sein; beide
1
Skalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für
die vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.
3 Bauvorschriften
3.1 Allgemeines
Trübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger Trü-
bung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.
3.2 Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts
3.2.1 Das auf die Fotozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflexionen oder von Lichtstreuung herrührt,
muß auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z. 8. durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen
und eine geeignete allgemeine Anordnung).
3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, daß der Wert für Streuung und Reflexion zusammen
eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem
1
Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m- gefüllt ist.
3.3 Lichtquelle
Die Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2800 und 3250 K
liegt.
3.4 Empfänger
3.4.1 Der Empfänger muß aus einer Fotozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlich-
keitskurve des menschlichen Auges angepaßt ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weni-
ger als 4 % dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).
3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß der von der
Fotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts 'innerhalb des
Betriebs-Temperaturbereichs der Fotozelle ist.
3.5 Skalen
3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel 0 = 0 0 e-k1zu berechnen, wobei L die effektive Länge der
Lichtabsorptionsstrecke, 0 0 der eintretende Lichtstrom und 0 der austretende Lichtstrom sind. Kann die
effektive Länge Leines Trübungsmeßgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt
werden, so ist die effektive Länge L
- entweder nach dem in Punkt 4 beschriebenen Verfahren
- oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,
zu bestimmen.
3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionsko-
effizient k ist durch die Formel
k _!_
L
log,. (1-~)
100
gegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des
Absorptionskoeffizienten.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
3.5.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmeßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten
1 1
von 1,7 m- mit einer Genauigkeit von 0,025 m- abzulesen.
3.6 Einstellung und Prüfung des Meßgeräts
3.6.1 Der elektrische Kreis der Fotozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein, um den Zeiger auf
0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kam-
mer mit gleichen Eigenschaften geht.
3.6.2 Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenen elektrischem Kreis muß die Anzeige
auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten CD betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises
muß die Anzeige bei CD bleiben.
3.6.3 Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein
Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Punkt 3.5.1 gemessen, zwi-
1 1 1
schen 1,6 m- und 1,8 m- beträgt. Der Wert k muß mit einer Genauigkeit von 0,025 m- bekannt sein.
1
Die Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m- von dem vom
Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Fotozelle gebracht
wird.
3. 7 Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts
3.7.1 Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger 90 %
des Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Fotozelle
gebracht wird, muß zwischen 0,9 und 1, 1 Sekunden liegen.
3. 7 .2 Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Überschwingen über die schließ-
lich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswertes (z. 8. Einbringen des Prüf-
filters) nicht mehr als 4 % dieses Wertes in Einheiten der linearen Skala beträgt.
3.7.3 Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauch-
kammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Meßgerät und der vollstän-
digen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
3.7.4 Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleu-
nigung benützt werden.
3.8 Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
3.8.1 Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 735 Pa abwei-
chen.
3.8.2 Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung
1
des Absorptionskoeffizienten als 0,05 m- bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorp-
1
tionskoeffizienten von 1, 7 m- hat.
3.8.3 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauch-
kammer versehen sein.
3.8.4 Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind
vom Hersteller des Gerätes anzugeben.
3.9 Temperatur .des zu messenden Gases
3.9.1 Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und
einer vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, so daß die Able-
sungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0, 1 m- 1 schwanken, wenn die Kammer mit einem
Gas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m- 1 hat.
3.9.2 Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauchkam-
mer versehen sein.
4 Effektive Länge „L" des Trübungsmeßgeräts
4.1 Allgemeines
4.1.1 In einigen Trübungsmeßgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Fotozelle oder
zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige
Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung,
die zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das
Trübungsmeßgerät geht. ·
4.1.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbei-
tenden Trübungsmeßgeräts mit der Anzeige No des Trübungsmeßgeräts vergleicht, das derart geändert
ist, daß das Prüfgas eine genau definierte Länge Lo füllt.
4.1.3 Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.
4.2 Verfahren für die Ermittlung der effektiven Länge L
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 75
4.2.1 Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte
nahezu jener der Abgase entspricht.
4.2.2 Bei dem Trübungsmeßgerät ist eine Säule der Länge Lo genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas
gefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind.
Diese Länge Lo sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmeßgeräts
abweichen.
4.2.3 Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
4.2.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kom-
pakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut wer-
den. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers
darf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.
4.2.5 Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe der Prüfgase
zunächst durch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend durch das gleiche Gerät
führt, das nach Punkt 4.1.2 geändert wurde.
4.2.5.1 Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden
Gerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmeßgeräts ist.
4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der
mittleren Temperatur der Gase ist Tin Kelvin.
4.2.5.3 Bei bekannter Länge Lo, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert No an, und die
Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist To in Kelvin.
4.2.6 Die effektive Länge wird dann
T log(l ~)
L L, L ( ~(~)
log 1 - -
100
4.2.7 Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten führt, die auf der
linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.
4.2.8 Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die
nach Punkt 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anhang VIII
Aufbau und Verwendung des Trübungsmeßgeräts
Geltungsbereich
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prü-
fungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.
2 Teilstrom-Trübungsmeßgerät
2.1 Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
2.1.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05
betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa
betragen.
2.1 .2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse
des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an
einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde
möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so ange-
bracht werden, daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser
des Auspuffrohrendes ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahme-
punkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbin-
dungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.1 .3 Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde
eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.
2.1.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kom-
pakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden.
Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf
die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflußt werden.
2.1.5 Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das
Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde ein-
gebaut werden.
2.1 .6 Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und
dem Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die
Temperatur nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt
zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte,
sind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist,
muß ein solches davor eingebaut werden.
2.1.7 Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.8 über den Druck
und die Vorschriften des Anhangs VII Punkt 3.9 über die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.
2.2 Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.2.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05
betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa
betragen.
2.2.2 Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse
des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an
einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde
möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so ange-
bracht werden, daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser
des Auspuffrohrendes ist - eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahme-
punkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbin-
dungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.2.3 Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen
innerhalb der Grenzwerte nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des
Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den
Eigenschaften des Trübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine
Drosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren
darf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 77
2.2.4 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß
vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß
ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil)
vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3 Vollstrom-Trübungsmeßgerät
Für die Prüfungen bei gleichbleibendP.n Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:
3.1 Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft
einlassen.
3.2 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten,
so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend ver-
legt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeß-
gerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom tren-
nen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3.3 Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.
Anhang IX
Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
E- b •
t
Mindestmaß von b = 5,6 mm
b '1,
J 1'
B b
.i
Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, daß der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m- 1 beträgt.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anharig X
1 Name der Behörde 1
Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen
hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern)
Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp'): ............................................................ ..
Nummer der Genehmigung'): ............................................................................................................ .
1 Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): ...................................................................................... .
2 Typ und Handelsbezeichnung: ..............................................................................................
3 Name und Anschrift des Herstellers: .................................................................................... .
4 Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ....................................... .
5 Emissionswerte
5.1 bei gleichbleibenden Drehzahlen
Drehzahl Nennwert des Grenzwerte Gemessener
U/min Luftdurchsatzes G der Absorption Absorptionswert
(1/s) (m·') (m·')
1 ..................... ..
2.
3 ...................... .
4 ...................... .
5 ...................... .
6.
5.2 bei freier Beschleunigung
1
5.2.1 gemessener Absorptionswert: .................................................. m-
5.2.2 korrigierter Absorptionswert: .................................................. m-1
6 Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts: ............................................................................... .
7 Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: ......................................................... ..
8 Prüfstelle: ....................................................................................................................... .
9 Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ...................................................... .
10 Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: ................................................... .
11 Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilt/ver-
sagt')
12 Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten am Fahr-
zeug: ..............................................................................................................................
13 Ort: .................................................................................................................................
14 Datum: ........................................................................................................................... .
15 Unterschrift: ...................................................................................................... , ............. .
16 Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der
Genehmigung tragen:
1 Ausfertigung des Anhangs 11, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen .
.. .. .. . . .. Fotografie(n) des Motors.
') Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 79
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 9. Januar 1980
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 18. Okto-
ber 1979 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das Bau-
vorhaben der Deutschen Bundesbahn
„S-Bahn Rhein-Main, 2. Baustufe, 1. Abschnitt, von
Bau-km 52,644 bis 54, 185 Richtung Offenbach
(Main) und bis Bau-km 54,560 Richtung Frankfurt-
Süd"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 9. Januar 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Zweite Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 15. Januar 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979
(BGBI. I S. 1149) wird nach landesgesetzlicher Neugliederung der Landkreise in den Räumen Friesland/Witt-
mund/ Ammerland die Abgrenzung der Bundestagswahlkreise 21 und 22 in der Fassung der Anlage zum Ände-
rungsgesetz wie folgt neu beschrieben und bekanntgemacht: ,
Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
21 Friesland - Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Stadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wangerooge, Nordseebad
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 22),
Landkreis Wittmund
22 Oldenburg - Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Bockhorn, Stadt Varel, Zetel
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 21 ).
Die erste Bekanntmachung vom 25. Oktober 1979 ist im Bundesgesetzblatt 1979 1 S. 1776 veröffentlicht.
Bonn, den 1 5. Januar 1980
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 81
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 16. Januar 1980
Tag Inhalt Seite
4. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften ..... 18
17. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 18
18. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 20
19. 12. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinba-
rungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-
schweizerischen Grenze ...........•............•.......................................• 22
19. 12. 79 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 12. Dezember 1979 zur Ergänzung der Anlage II zum
Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr .... . 22
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei ....... . 24
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken •..... 24
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen ...................•..••..•.......................................... 24
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 ....... , ...............••......•......•...........•.............•..•.••.....•...... 24
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland ...............•......•..................••.........•... 25
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 25
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ...................................... . 25
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) •............................................•.. 25
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) ........................................... . 26
20. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit ...•.•............. 26
20. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationa-
ler Arbeitsnormen ...........•...........................................•............... 28
20. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 28
20. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe .•.................. 30
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1.20 DM zuzüglich -.50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %
Lieferung g~gen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,·
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2776/79 der Kommission zur Festsetzung der
ab 16. Dezember 1979 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze 13. 12. 79 L 318/1
12. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2782/79 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 hinsichtlich des Sonderkur-
ses für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors 13. 12. 79 L 318/25
13. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 der Kommission über bestimmte
gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission
im Sektor Schweinefleisch und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2330/7 4 14. 12. 79 L 319/17
13. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2807 /79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1715/79 über die Durchführungsbestimmun-
gen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für
das Wirtschaftsjahr 1979/80 14. 12. 79 L 319/19
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2813/79 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung
(EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1980 15. 12. 79 L 320/1
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2814/79 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 100/76
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1980 15. 12. 79 L 320/3
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2815/79 des Rates zur Festsetzung der Inter-
ventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sarde 11 e n
für das Fischwirtschaftsjahr 1980 15. 12. 79 L 320/5
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2816/79 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die
Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1980 15. 12. 79 L 320/6
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2817 /79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 351 /79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnis-
sen des Weinsektors 15. 12. 79 L 320/7
11. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2818/79 des Rates zu( Festsetzung der Aus-
lösungspreise für Ta f e I weine für die Zeit vom 16. Dezember 1979
bis 15. Dezember 1980 15. 12. 79 L 320/8
13. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2824/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2568/79 über den Verkauf von zur Ausfuhr
bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen der irischen
Interventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 15. 12. 79 L 320/39
Andere Vorschriften
6. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2747 /79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs
von Textilwaren der Kapitdl 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs im Hinblick auf Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, Abfälle
von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, ausgenommen Reiß-
spinnstoff, Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, und Baum-
woll-Linters 7. 12. 79 L 311/18
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1980 83
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 12. 79 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2764/79 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festle-
gung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewäh-
rung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbei-
tenden Beamten- ge-vvährt we-rde-n- körrn-en- tt. 12. 79 l 315/1
6. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2765/79 des Rates zur Aufstockung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 2921 /78 für das Jahr 1979 eröffneten
Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder gedreht noch
gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs 11. 12. 79 L 315/2
6. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2766/79 des Rates zur Aufstockung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 2691 /78 für 1979 eröffneten Gemein-
schaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle
48.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 11. 12. 79 L 315/3
12. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 7283/79 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1028/79
des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs
befreite Einfuhr von Gegenständen für Behinderte 13. 12. 79 L 318/27
12. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75
des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs
befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftli-
chen oder kulturellen Charakters 13.12. 79 L 318/32
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2787 /79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern 24. 12. 79 L 328/1
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2788/79 des Rates über die Eröffnung und
Verwaltung gemeinschaftlicher Plafonds für Zollpräferenzen für
bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern 24. 12. 79 L 328/14
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates zur Eröffnung von Zollprä-
ferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern 24. 12. 79 L 328/25
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2790/79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für unver-
arbeiteten Tabak der Sorte ,,Virginia" mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 24. 12. 79 L 328/69
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2791 /79 des Rates zur Eröffnung von Zollprä-
ferenzen für unverarbeiteten Tabak, anderen als der Sorte „Virginia",
der Tarifstellen 24.01 ex A und ex 8 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Entwicklungsländern 24. 12. 79 L 328/72
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2792/79 des Rates über die Einführung eines
allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungslän-
dern 24. 12. 79 L 328/83
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2793/79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kakaobutter und eines
Zollkontingents für löslichen Kaffee mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern 24. 12 79 L 328/110
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2800/79 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffiniert~ Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse 14. 12. 79 L 319/1
10. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2801 /79 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und
der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft
aus der Türkei (1980) 14. 12. 79 L 319/4
11. 12. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 der Kommission über die gemein-
schaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren aus
bestimmten Drittländern 15. 12. 79 L 320/9
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges m.b.H •· Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 347. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 15. Januar 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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